2. Wenn es sich um Auflösung einer bereits geschlossenen Ehe wegen Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht handelt. (Bürg. Ges.-Buch §§. 60, 99, 100, 101, Preuss. Landr. §§. 696, 697.)

3. Wenn die rechtliche Abstammung eines Kindes von einem bestimmten Vater (oder einer bestimmten Mutter) wegen Zeugungsunfähigkeit dieser in Zweifel gezogen wird. (Bürg. Ges.-Buch §§. 158, 159.)

4. Wenn Zeugungsunfähigkeit als Folge einer Verletzung zurückgeblieben sein soll. (Oesterr. St. G. B. §. 156, St. G. Entw. §. 236, Deutsches St. G. B. §. 224.)

5. Wenn jüngere als 50jährige Individuen Kinder adoptiren wollen. (Preuss. Landr. §. 669.)

In allen diesen Fällen kann entweder beim Manne oder bei der Frau die Zeugungsfähigkeit in Frage stehen, und es kann sich dabei entweder um ein immerwährendes oder um ein blos temporäres Unvermögen handeln.

Ein physiologisch normales geschlechtliches Vermögen erfordert: 1. die Fähigkeit zur Ausübung des Begattungsactes, 2. die Befruchtungsfähigkeit beim Manne, die Conceptionsfähigkeit beim Weibe, weshalb seit jeher eine Begattungs- oder Beischlafsunfähigkeit (Impotentia coëundi) und eine Befruchtungs-, beziehungsweise, Conceptionsunfähigkeit (Impotentia generandi, concipiendi) unterschieden wird.

Impotentia coëundi beim Manne.

Eine derartige Unterscheidung ist zweckmässig, einestheils, weil in der That die eine Unfähigkeit ohne die andere vorkommen kann und sogar nicht selten vorkommt, anderseits, weil auch das Gesetz in analoger Weise unterscheidet, da es u. A. im §. 53 des österr. Bürg. Ges.-Buch von „dem Zwecke der Ehe hinderlichen Gebrechen“ überhaupt spricht, während im §. 60 nur vom „Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten“, also nur von der Impotentia coëundi die Rede ist.

Auch das preussische Landrecht spricht im §. 696 nur von einem Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht, und es ist nirgends angeführt, ob auch eine bei ungestörter Potentia coëundi bestehende Befruchtungs- oder Conceptionsunfähigkeit einen Scheidungsgrund bilden könne; doch sollte letzteres vermuthet werden, da im unmittelbar vorhergehenden Paragraph bestimmt wird, dass ein Ehegatte, welcher durch sein Betragen bei oder nach der Beiwohnung die Erreichung des gesetzmässigen Zweckes derselben vorsätzlich hindert, dem Anderen zur Scheidung rechtmässigen Anlass gibt.

Die Begattungsunfähigkeit beim Manne.