Die wichtigste Bedingung der Potentia coëundi beim Manne ist die Erectionsfähigkeit seines Gliedes, und der angebliche Mangel dieser gibt am häufigsten Veranlassung zur Einleitung von Eheauflösungsprocessen und deshalb zur gerichtsärztlichen Untersuchung.

Die Erection ist ein Reflexvorgang, der unter normalen Verhältnissen durch wollüstige, auf geschlechtliche Vereinigung gerichtete Vorstellungen, insbesondere unmittelbar vor letzterer, ausgelöst wird, aber auch durch periphere Reize anderer Art, z. B. durch Masturbation, hervorgerufen werden kann.

Dieser normale Reflexvorgang kann nun bei einem Manne entweder vollkommen fehlen oder nicht mit jener Präcision erfolgen, wie sie de norma beim Coitus gefordert wird.

Um solche Fälle zu verstehen, ist es nothwendig, festzuhalten, dass die Erection wie jeder Reflexact zu ihrem Eintreten zweierlei erfordert: einen entsprechenden peripheren Reiz und eine prompte Reaction des betreffenden specifischen Reflexcentrums und der zu- und ableitenden Nervenbahnen.

Der periphere Reiz ist eben die geschlechtliche Aufregung, in die ein Mann durch den unmittelbaren Verkehr mit einem weiblichen Individuum versetzt wird, und es ist klar, dass unter sonst normalen Verhältnissen der Grad dieser Aufregung und die Leichtigkeit, mit welcher sie eintritt, abhängig sein wird von dem Eindrucke, den das weibliche Individuum, mit welchem den Coitus auszuüben Gelegenheit geboten ist, auf die Sinne und durch diese auf den Begattungstrieb des betreffenden Mannes ausübt. Fehlt dieser Eindruck oder ist derselbe gar derart, dass er statt geschlechtlicher Zuneigung Widerwillen einflösst, dann ist es begreiflich, wenn die Erection trotz bestehender Fähigkeit hierzu und trotz zum Coitus gebotener Gelegenheit sich nicht einstellt, eben weil jenes Moment, welches dieselbe erweckt, die äussere geschlechtliche Erregung, nicht gegeben ist. Eine derartige natürliche oder relative Impotenz kann demnach vorkommen gegenüber alten oder hässlichen Frauen oder gegenüber solchen, welche an körperlichen Gebrechen leiden, die Ekel und Abscheu erregen. (§. 697 Preuss. Landr.)

Behinderung der Erection. Erectionscentrum.

Doch ist es bekannt, dass gerade in dieser Beziehung die eigene Individualität des Mannes sich auffallend geltend macht, und dass ungemein häufig Fälle vorkommen, dass trotz der abschreckendsten körperlichen Eigenschaften der Frau der geschlechtliche Verkehr anstandslos erfolgt, ein Umstand, der bei der Beurtheilung solcher Fälle ebenso zu berücksichtigen wäre, wie die Erfahrung, dass die Angabe von Ekel und Abscheu vor dem anderen Theile häufig nur als Vorwand genommen wird, um die lästig gewordenen Fesseln der Ehe zu lösen, und dass zu diesem Zwecke nicht selten die unverschämtesten Lügen und Uebertreibungen aufgeboten werden.

Von bei weitem grösserer forensischer Bedeutung als die eben erwähnte Behinderung der Erection ist jene, welche in abnormen Zuständen des Mannes selbst ihren Grund hat, und welche demnach als Impotentia coëundi katexochen zu bezeichnen ist.

Eine solche Behinderung kann begründet sein:

  1. in mangelhafter oder fehlender Erregbarkeit der Erectionscentren;
  2. in Störungen der Leitungsfähigkeit der den Reflexvorgang vermittelnden Nervenbahnen;
  3. in psychischen Störungen des normalen Ablaufes des Reflexvorganges.