Erstickung ist häufig. Wurde sie mit einigem Raffinement, z. B. durch Verschluss der Respirationsöffnungen mit weichen Gegenständen, Tüchern, Betten u. dergl., vorgenommen, dann können äussere Merkmale der Todesart vollkommen fehlen. Die Tödtung durch Zuhalten des Mundes oder der Nase mit den Händen könnten Fingernägeleindrücke und andere Hautaufschürfungen in der Nähe der Respirationsöffnungen verrathen. Doch wäre zu beachten, dass Hautkratzer im Gesichte durch Selbsthilfe entstehen können. Nicht gar selten sind die Tödtungen durch Verstopfung der Mund- und Rachenhöhle mit den Fingern oder anderen fremden Körpern, in welchen Fällen sich entweder letztere noch vorfinden oder mehr weniger ausgebreitete Quetschungen oder Zerreissungen des Rachens oder Gaumens den Vorgang verrathen. Wir haben eine beträchtliche Zahl solcher Fälle untersucht. Da in zweien derjenigen, wo kein fremder Körper vorgefunden wurde, auch am Vorderhalse Druckspuren sich fanden, haben wir auch die Möglichkeit erwogen, ob solche Zerreissungen des Rachens nicht auch durch brutales Würgen entstehen können und in dieser Richtung einige Versuche angestellt, jedoch mit negativem Resultate. Haberda (Wiener klin. Wochenschr. 1893, Nr. 45–47) hat die in unserem Institute vorgekommenen derartigen Fälle (im Ganzen 17) näher beschrieben und theilweise abgebildet und erörtert ausführlich die Differentialdiagnose solcher von blos zufällig entstandenen Verletzungen. Bezüglich der Spuren, die am Halse des Neugeborenen nach Erwürgen zurückbleiben können, verweisen wir auf die Besprechung dieser Todesart bei Erwachsenen. Jedoch muss bemerkt werden, dass Sugillationen zwischen den Weichtheilen des Halses, insbesondere in der Scheide des Sternocleidomastoideus (Haematoma st. cl. m.), sich auch bei Selbsthilfe in Folge heftiger Zerrung, respective Streckung des Halses, sowohl bei zuerst geborenem, als bei nachfolgendem Kopfe bilden können, wie durch wichtige Beobachtungen von Hirschsprung (Virchow’s Jahresb. 1869, II, 662), Skrzeczka (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1869, X, 129) und Fassbender (ibidem, 1874, XXI, 176) sichergestellt worden ist[514], wie denn auch forensisch nicht unbeachtet bleiben kann, dass bei Anwendung des sogenannten Prager Handgriffes zur Extraction des zuletzt kommenden Kopfes, von Schröder zweimal eine Lossprengung des Partes condyl. von der Hinterhauptsschuppe beobachtet wurde, ebenso einmal von Winckel bei gewöhnlicher Schädellage (Bergmann, Pitha-Billroth’s Handb. 1873, III, pag. 46). Aehnliche Beobachtungen von Sassen an 33 durch Extraction geborenen Kindern vide Virchow’s Jahresb. 1874, II, 803. Ueber Zerreissungen des Mundes und sogar Fracturen des Unterkiefers bei der Selbsthilfe, insbesondere beim nachfolgenden Kopf, respective durch Einführen der Finger in den Mund und Zug am Unterkiefer haben Skrzeczka (Maschka’s Handb. I, 956), Braxton-Hicks (Virchow’s Jahresb. 1885, I, 498) und Kop (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1886, XLV, pag. 87) berichtet. Bei Strangulationen mit einem Würgband können sich Sugillationen im Unterhautgewebe und in den tieferen Weichtheilen bei Neugeborenen, der grösseren Zartheit und Zerreisslichkeit der Gewebe wegen, leichter bilden, als bei Erwachsenen. In einem Falle, in welchem das Kind mit einem Kleiderärmel erdrosselt worden war, haben wir sie sehr deutlich ausgebildet gefunden. Dass eine (weiche) Strangfurche auch durch Umschlingung der Nabelschnur um den Hals entstehen und dass gut genährten Kindern der anämische Grund von Querfalten der Haut am Halse eine Strangfurche vortäuschen könne, wurde bereits erwähnt.
Anderweitige Tödtungsarten, die überdies ausser dem Ertränken nur ganz ausnahmsweise vorkommen, bieten keine specifischen Seiten und sind nach denselben Grundsätzen zu beurtheilen, die bei Besprechung der betreffenden Arten des gewaltsamen Todes bereits an anderer Stelle ihre Auseinandersetzung gefunden haben.
Unterlassung d. Beistandes.
Die Tödtung des Neugeborenen durch Unterlassung des bei der Geburt nöthigen Beistandes könnte geschehen durch absichtliche Unterlassung der Unterbindung der Nabelschnur, ferner durch absichtliche Unterlassung der Beseitigung von Respirationshindernissen und endlich durch Nichtbeschützen des Kindes gegen äussere schädliche Einflüsse.
Ohnmacht bei der Geburt.
Es ist selbstverständlich, dass, wenn es auch gelang, zu constatiren, dass das betreffende neugeborene Kind an Verblutung aus der nicht unterbundenen Nabelschnur gestorben ist, doch nur in den seltensten Fällen Anhaltspunkte gegeben sein werden, um den Nachweis zu führen, dass die Unterbindung absichtlich unterlassen wurde, umsoweniger, als man wenigstens bei Erstgebärenden, und um diese handelt es sich meistens, nur selten in der Lage sein wird, zu behaupten, dass die betreffende die Nothwendigkeit einer Unterbindung der Nabelschnur kennen musste, sowie auch, wie dieselbe vorzunehmen sei. Ebenso wird man, falls ein Kind in unverletzten Eihäuten oder mit durch Eihautstücke oder durch Fruchtschleim verlegten Respirationsöffnungen zur Welt kommt, es begreiflich finden, wenn die Mutter die Gefahr, in welcher das Kind schwebt, nicht erkennt und daher die Respirationshindernisse zu entfernen versäumt. Würde es sich um eine Sturzgeburt auf einem Gefässe, oder um eine Entbindung unter Betten u. dgl. handeln, dann muss man allerdings annehmen, dass der natürliche Verstand der Entbundenen sagen musste, dass das Kind aus der betreffenden Lage zu entfernen sei, wenn es am Leben erhalten werden solle. Hier begegnet man aber häufig der Angabe der Angeklagten, dass sie im Momente der Entbindung bewusstlos wurde, oder wegen Erschöpfung nicht im Stande war, dem Kinde Hilfe zu leisten. Die Möglichkeit einer Bewusstlosigkeit, insbesondere einer Ohnmacht während oder unmittelbar nach dem Geburtsacte, kann gegenwärtig nicht mehr bestritten werden. M. Freyer („Die Ohnmacht bei der Geburt vom gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Berlin 1887) gebührt das Verdienst, jeden Zweifel in dieser Richtung beseitigt zu haben, indem es ihm gelang, in der Literatur 3 unantastbare, von Mende, Schmitt und Wildberg mitgetheilte Beispiele nachzuweisen, ferner bei streng kritischer Durchsicht einer grossen Zahl seit 1879 vorgekommenen, Kindsmord betreffenden Kriminalfällen 5 zu eruiren, in welchen die Angeklagten zur Zeit des Gebäractes von Zeugen im Ohnmachtszustande angetroffen wurden und 10 andere, in welchen die Angeklagten das Vorhandengewesensein einer Ohnmacht aufrecht erhielten, obgleich sie die Mordthat eingestanden. Ein einschlägiger Fall wird auch von Kornfeld (Friedreich’s Bl. 1888, pag. 64) berichtet. Aufrechte Körperstellung, grosser Schmerz, heftige Gemüthsbewegung, plötzliche Entleerung der Frucht und starke Blutung begünstigen das Eintreten einer Ohnmacht und diese Bedingungen können bei einer heimlichen Entbindung leichter in verschiedenen Combinationen vorkommen als bei gewöhnlichen Geburten. Man kann daher Angaben von heimlich Entbundenen, dass sie im Momente der Geburt das Bewusstsein verloren hätten, nicht ohne weiteres als Lüge oder Uebertreibung bezeichnen. Gleiches gilt gegenüber von Angaben, dass die Betreffenden wegen Erschöpfung für einige Zeit unfähig gewesen wären, dem Kinde zu helfen. Trotzdem werden wir in jedem einzelnen Falle nicht blos die allgemeine Möglichkeit der erwähnten Vorgänge im Auge behalten, sondern auch prüfen, ob die übrigen Umstände des Falles sich mit einer solchen Möglichkeit im Einklang befinden.[515] Eine Tödtung des Kindes durch Nichtbeschützung desselben vor äusseren schädlichen Einflüssen könnte vorzugsweise dadurch geschehen, wenn das Kind am Orte der Entbindung liegen gelassen worden und etwa durch die gerade herrschende Kälte umgekommen wäre. Wir haben bereits an einem anderen Orte erwähnt, dass bei Neugeborenen nicht gerade Gefrierkälte nöthig ist, um den Tod herbeizuführen, und zugleich auf die Schwierigkeit hingewiesen, die die Diagnose einer solchen Todesart bietet. Den Nachweis zu führen, dass das Kind absichtlich der Kälte ausgesetzt gelassen wurde, fällt begreiflicher Weise in einem solchen Falle weniger dem Arzte, als dem Untersuchungsrichter zu, da nur die äusseren Verhältnisse des Falles im Stande sind, in dieser Richtung Aufklärung zu geben. Auch verhungern kann ein Kind unter solchen Umständen. Diese Möglichkeit war bei einem von uns obducirten Kinde vorhanden, welches seine Mutter eingestandenermassen, trotzdem es schrie, im Keller liegen gelassen, dort, als sie erst nach 3 Tagen nachsah, todt gefunden und dann vergraben hatte.
Verstümmelte Kindesleichen.
Schliesslich sei noch bemerkt, dass nicht immer ganze Kindesleichen zur Obduction gelangen, sondern manchmal nur Theile derselben, während andere, sei es durch absichtliche Zerstücklung („Seltener Fall von grosser Verstümmelung eines neugeborenen Kindes; fehlender Kopf, fehlende Lungen, Schnitte in den Extremitäten.“ Meyer, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XII, 87. Ein anderer Fall, wo nur die untere Körperhälfte gefunden wurde, wird von Raimond mitgetheilt. Virchow’s Jahrb. 1889, 1) oder, was häufiger vorkommt, weil sie von Ratten oder anderen Thieren gefressen wurden, fehlen. In solchen Fällen wird es von der Natur der noch erhaltenen Theile abhängen, welche von den bei der Untersuchung Neugeborener sich ergebenden Fragen noch beantwortet werden können. Am ehesten lässt sich eruiren, ob das betreffende Kind ein neugeborenes war und ob es bereits die vollständige Reife besass oder nicht. Die Frage, ob dasselbe lebend geboren wurde, wird nur dann mit mehr weniger Sicherheit beantwortet werden können, wenn sich noch die Lungen oder der Verdauungstractus finden. Würde blos der Kopf vorliegen, so wären auch die Paukenhöhlen in der oben angegebenen Richtung zu untersuchen. Diese könnten, wenn sie fremde Substanzen enthielten, auch über die Todesart des Kindes Aufschluss geben, ebenso andere Körpertheile, wenn an ihnen Verletzungen sich fänden, die als während des Lebens entstandene sich erkennen lassen.
Gefundene Nachgeburt.
Es kann ferner vorkommen, dass sich gar kein Kind, sondern nur die Nachgeburt findet. In diesem Falle würde ausser der Untersuchung, der Mutter, die auch in den eben erwähnten Fällen nicht versäumt werden dürfte, die Grösse und das Gewicht der Placenta in Betracht zu ziehen sein, um daraus annäherungsweise das Fruchtalter zu bestimmen. Deshalb haben wir bei Beschreibung der Früchte aus den einzelnen Schwangerschaftsmonaten auch jedesmal das durchschnittliche Gewicht und den Durchmesser des Mutterkuchens angegeben. Würde sich eine doppelte Placenta finden, so wäre daraus nicht sofort auf eine Zwillingsgeburt zu schliessen, da bereits wiederholt auch bei einfacher Frucht ein doppelter Mutterkuchen beobachtet wurde, wobei allerdings jeder in der Regel nur halb so gross war, als der normale (Fälle vide Schmidt’s Jahrb., 1844, XLIII, pag. 44. 1851, II, 209 und 1854, LXXXIII, pag. 323). Der Nabelstrang theilt sich in solchen Fällen entweder unmittelbar vor der Placenta in zwei Hauptstämme, oder er bildet eine sogenannte Insertio velamentosa.