Identität.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass bei jeder Obduction die Identität der vorliegenden Leiche sicherzustellen und eine diesbezügliche Bemerkung in dem Kopfe des Protokolles einzuschalten ist. Ist die Person, wie in den meisten Fällen, bekannt, so ist es Sache des Untersuchungsrichters, die Agnoscirung durch Personen, welche den Verstorbenen während des Lebens gekannt haben, zu veranstalten. Gehört die Leiche einem unbekannten Individuum an, oder lässt sich die Identität vorläufig noch nicht mit genügender Bestimmtheit sicherstellen, so ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, eine möglichst genaue Personsbeschreibung aufzunehmen, damit auf Grundlage dieser noch nachträglich die Constatirung der Identität ermöglicht werden könnte, welche begreiflicher Weise nicht blos in strafrechtlicher, sondern auch in polizeilicher und civilrechtlicher Beziehung (Todeserklärung §. 24 a. B. G. B.) eine grosse Bedeutung besitzt.

Kleidungsstücke und Effecten.

Zu diesem Behufe sind zunächst die Kleidungsstücke zu beschreiben, ebenso die Effecten, die das Individuum bei sich hat. Die Wichtigkeit dieser Gegenstände für die Agnoscirung ist klar, es liesse sich jedoch darüber streiten, ob die Aufnahme und Beschreibung derselben in das Ressort des Gerichtsarztes und nicht vielmehr in das des Untersuchungsrichters gehöre. Vorläufig kommt nach den Bestimmungen der §§. 31 und 33 der citirten österr. Vorschrift die betreffende Aufgabe dem Gerichtsarzte zu und es ist dabei nach den in diesen Paragraphen enthaltenen Angaben vorzugehen.

Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G. agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mit demselben herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet, demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden („N. Fr. Pr.“ 8. Mai). — Auch Ossiander (Maschka’s Handb. I, 656) berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur die Kleider des ersteren angezogen hätte. — Im Jahre 1893 hatte ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.

In gleicher Weise, wie die Kleidungsstücke, sind auch andere Hüllen, in welche eingewickelt namentlich Kindesleichen häufig getroffen werden, aufzunehmen, ebenso das Bändchen, mit welchem etwa die Nabelschnur unterbunden war, u. dergl. Alle diese Dinge sind nach erfolgter Beschreibung dem Gerichtsbeamten zu übergeben.

Das Gesagte bezieht sich zwar zunächst auf gewöhnliche, mehr weniger frische und nicht weiter veränderte Leichen, es ist aber begreiflich, dass Resten von Kleidungsstücken und Effecten eine noch höhere Bedeutung zukommt, wenn es sich um die Constatirung der Identität hochgradig verfaulter, verstümmelter oder anderweitig unkenntlich gemachter Leichen handelt.

In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes, hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden. Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte, mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die dem Zimmergesellen Mathias Thymal über einen für das erste Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.

Kleiderreste bei exhumirten Leichen.

Bei exhumirten Leichen lässt sich der Befund von Kleiderresten auch für die Bestimmung der Zeit verwerthen, die seit dem Verscharren verstrichen war. Im Allgemeinen lassen noch erhaltene Reste von Kleidern auf keinen allzu langen Zeitraum schliessen. Doch fand Moser[530] in einem seiner Fälle noch nach zwanzig Jahren die Sohlen der Fussbekleidung in ganz gutem Zustande, in einem anderen noch nach vierzehn Jahren von den Kleidungsstücken viele recht gut erhaltene Ueberreste, z. B. Bänder mit noch ganz frischen grünen und weissen Farben; die weissen baumwollenen Strümpfe noch wenig morsch und die Schuhe fast noch brauchbar. H. Reinhard bemerkt in seinen werthvollen: „Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Gräbern und Grüften der Friedhöfe“[531]: „Der Zerfall der Kleidungsstücke geht, ausser bei Adipocireleichen, immer langsamer von statten, als der der Weichtheile und so findet man sie nicht selten in Särgen, wo von den Weichtheilen nur die Humusreste vorhanden sind, noch in erkennbarem Zustande vor, wenn auch zum Theile morsch, zerreisslich und dunkel gefärbt. Am frühesten verschwinden die aus vegetabilischen Fasern hergestellten, die leinenen und baumwollenen Stoffe. Später erst, d. h. nach acht bis zehn Jahren. sind die wollenen Stoffe bis zur Unkenntlichkeit zerstört und am längsten dauern die seidenen Stoffe, die oft noch nach zwanzig und mehr Jahren in ziemlich festem Zustande gefunden werden, während alle übrigen Theile der Bekleidung vollständig verschwunden sind.“