Unter den Knochen, die wir von einem seit etwa 80 Jahren aufgelassenen Friedhofe erhielten, fand sich auch ein dicker Zopf rothbrauner Haare, in welchen ein noch ganz gut erkennbares schwarzes Seidenband eingeflochten war.
Man darf jedoch nicht übersehen, dass diese Beobachtungen an in Särgen auf Friedhöfen beerdigten Leichen gemacht wurden. Bei ohne eine solche Hülle und oberflächlich verscharrten Leichen wird der Zerfall der Kleidungsstücke zweifellos rascher vor sich gehen.
In einem von Orfila und Lesueur[532] mitgetheilten Falle, der das nach kaum drei Jahren ausgegrabene Skelet eines unter verdächtigen Umständen verschwundenen Italieners betraf, fanden sich ausser einem zusammengelegten Taschenmesser, die Schuhe und einige hölzerne und metallene Knöpfe, sonst aber nur einige um den Hals geschlungene Fetzen und Reste von Tuch und Sammt. In einem anderen von diesen Autoren erwähnten Falle wurden an den verseiften Ueberresten einer in einem feuchten Keller durch beiläufig drei Jahre vergraben gewesenen männlichen Leiche nur Reste der Gamaschen und einige Fetzen grober Leinwand, sowie eine verrostete, an einem Stück Leder hängende Schnalle gefunden.
Ebenso konnten wir an dem Skelette eines vor zwei Jahren ermordeten und 1·5 Meter tief im Gartengrunde vergraben gewesenen Mannes, das wir zu untersuchen Gelegenheit hatten, ausser dem zu einer Doppelschlinge geknüpften Bande einer Unterhose mit einem Reste der letzteren, sowie zwei Knöpfen, nur unkenntliche, zunderartig morsche Reste der sonstigen Kleider vorfinden, dagegen aber ein um die linke Hand gebundenes Sack- oder Halstuch, welches, ausgebreitet, ursprüngliche Farbe und das Dessin in allen seinen Einzelheiten ganz gut erkennen liess.
Auch bei Flammen ausgesetzt gewesenen und mehr weniger verkohlten Leichen können sich mitunter noch ansehnliche Kleiderreste, Effecten u. s. w. wohl erhalten finden, wovon namentlich die von uns und Zillner untersuchten Ringtheaterleichen höchst interessante Beispiele lieferten, worüber a. a. O. nachzulesen ist.
Personsbeschreibung.
Die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes besteht in der Personsbeschreibung im engeren Sinne, d. h. in der Aufnahme jener Körpereigenschaften, welche die Agnoscirung der betreffenden Person ermöglichen. Auf welche Eigenschaften hierbei besonders Rücksicht zu nehmen ist, wird im §. 48 der oben angeführten Todtenbeschauordnung näher ausgeführt. Letztere hat zwar in dieser Bestimmung nur die äusseren Körpereigenschaften im Auge, es ist jedoch selbstverständlich, dass bei der Constatirung einzelner derselben auch auf den inneren Befund Rücksicht genommen werden muss, besonders dann, wenn wegen Fäulniss, Verstümmelung etc. die äussere Besichtigung keine genügende Aufklärung ergibt.
Es sind aufzunehmen: Die Körpergrösse, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, Kopf und Gesichtsbildung und endlich die besonderen Kennzeichen.
Messen der Leichen.
A. Die Körpergrösse. Die Aufnahme dieser ist nicht blos wegen der bekannten Verschiedenheiten der Statur der gleichalterigen Individuen von Wichtigkeit, sondern auch mit Rücksicht auf die Altersbestimmung von nicht erwachsenen Individuen. Die Aufnahme der Körperlänge hat durch Messung zu geschehen und erfolgt am besten mit einem steifen Massstabe, auf welchem die Leiche im gestreckten Zustande gelegt wird. Bei ganzen Leichen wird vom Scheitel bis zur Ferse gemessen, wobei der Fuss rechtwinklig zum Unterschenkel zu stellen ist.[533] Bei verstümmelten Leichen[534] misst man die einzelnen Körpertheile, soweit sie ein anatomisch abgeschlossenes Ganze bilden und einen Schluss auf die gesammte Körpergrösse gestatten.