b) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236 und 523) oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden;
d) wenn der Thäter das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269). — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 46. Milderungsumstände, welche auf die Person des Thäters Beziehung haben, sind:
a) wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er schwach an Verstand oder seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; — — —
b) wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen begangen hat;
c) wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühl entstandenen heftigen Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen; — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
§. 52. — — — — — — Wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren noch nicht zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
§. 236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer zufälligen Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden können (§. 2), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft (§. 523).
§. 237. Die strafbaren Handlungen, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten Jahre begangen werden, sind blos der häuslichen Züchtigung zu überlassen; aber von dem angehenden zehnten bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen angerechnet werden (§. 2, lit. d), als Uebertretungen bestraft.