3. Bei fraglicher Verhandlungsfähigkeit, wenn nämlich Zweifel darüber bestehen, ob den Aussagen eines Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dieses bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist.
4. Wenn behauptet wird, dass Geistesstörung in Folge einer Verletzung eingetreten sei (Oesterr. St.-G. §§. 152 und 356, St.-G.-E. §. 232, Deutsches St.-G. §. 224).
5. Bei angesuchter Ehescheidung wegen Geistesstörung (Preuss. Allg. Landr. Thl. II, Tit. 1, §. 698).
6. Wenn ein Aufschub des Strafvollzuges wegen nach der Verurtheilung eingetretener Geistesstörung erfolgen soll (Oesterr. St.-P.-O. §. 398, Deutsche St.-P.-O. §§. 485 und 487).
7. Wenn es sich um Entlassung oder Transferirung während der Strafhaft geisteskrank gewordener Verbrecher handelt.
Von diesen Möglichkeiten bedürfen nur die drei ersten einer besonderen Behandlung, da die Geistesstörungen nach Verletzungen bereits a. a. O. ([pag. 318]) besprochen wurden, und die übrigen Möglichkeiten keine specifischen Seiten darbieten.
I. Fragliche Zurechnungsfähigkeit.
Oesterr. St.-G.-B.
§. 2. Die Handlung oder Unterlassung wird nicht als Verbrechen zugerechnet:
a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;