§. 295. Ueber solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit vermindern oder erhöhen, sind geeigneten Falles den Geschworenen besondere Fragen vorzulegen (Nebenfragen).
Eine Nebenfrage kann auch auf solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände gerichtet werden, durch welche die Strafbarkeit wieder aufgehoben wird.
§. 298. Hatte ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so muss die Nebenfrage gestellt werden, ob er bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe.
Dasselbe gilt, wenn ein Angeklagter taubstumm ist.
Bedingungen für die Zurechnungsfähigkeit.
Sämmtliche Strafgesetzbücher gehen von der Erfahrung aus, dass der Mensch unter normalen Verhältnissen, nachdem er die Kinderjahre im engeren Sinne zurückgelegt hat, die Fähigkeit besitzt, das Strafbare gewisser Handlungen einzusehen und seinen Willen nach sittlichen und rechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Von diesem Zeitpunkte erscheint das Individuum vor dem Gesetze als zurechnungsfähig, wird wegen der von im begangenen gesetzlich verpönten Handlungen zur Verantwortung gezogen und bestraft. Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen und Fähigkeit der Willensbestimmung im Sinne des Guten und Rechten bilden somit die Bedingungen der Imputabilität.
Die zur Erkenntniss der Strafbarkeit verpönter Handlungen erforderliche Einsicht setzt eine gewisse Entwicklung der Intelligenz, insbesondere einen gewissen Grad des Unterscheidungsvermögens zwischen Gutem und Bösen, Recht und Unrecht voraus, so dass das Individuum im Stande ist, nicht blos die allgemeine Bedeutung und Tragweite der betreffenden Handlungen zu erkennen, sondern auch die unsittliche und rechtswidrige Seite derselben; die Fähigkeit der Willensbestimmung, im Sinne dieser Erkenntniss aber eine gewisse Entwicklung des Vermögens, sinnliche Regungen, Leidenschaften etc. zu beherrschen, oder mit anderen Worten, die Kraft, seine egoistischen Antriebe höheren Forderungen unterzuordnen. Das Vorhandensein der Anlage zu beiden Fähigkeiten ist beim normalen Menschen selbstverständliche Voraussetzung, die Ausbildung derselben ergibt sich jedoch keineswegs von selbst, sondern erfordert Erziehung und Schulung, insoferne als erst durch diese sittliche und rechtliche Vorstellungen und Begriffe dem Bewusstsein zugeführt und der Mensch angeleitet und gewöhnt wird, sein Handeln nicht ausschliesslich nach den eigenen, sondern in erster Linie nach jenen Interessen einzurichten, welche die Grundlage des staatlichen Zusammenlebens bilden.
Wenn auch die Anlage zu den erwähnten Potenzen als eine allen Culturmenschen innewohnende Eigenschaft angesehen werden muss, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Entwicklungsfähigkeit derselben eben so vielfachen individuellen Verschiedenheiten unterliegt, wie die des psychischen Leistungsvermögens im Grossen und Ganzen. Wenn wir dazu bedenken, wie sehr variabel sich das zur weiteren Entfaltung der erwähnten Anlage nöthige äussere Moment der Erziehung gestaltet und wie mannigfach die genannten Fähigkeiten auch nachträglich nicht blos durch äussere, sondern auch durch innere Momente, d. h. durch Zustandsverhältnisse der psychischen Centren und des sonstigen Organismus beeinflusst werden, so können wir nicht zugeben, dass die Fähigkeit für die Begehung oder Unterlassung strafbarer Handlungen sich zu entscheiden, allen Menschen in gleichem Grade verliehen sei, es fordert vielmehr die logische Consequenz, dass wir die alten metaphysischen und theologischen Anschauungen, die dem Menschen eine absolute Willensfreiheit vindicirten, aufgeben und uns nur mit der Annahme einer relativen begnügen, so zwar, dass wir in der sogenannten Willensfreiheit nur ein beschränktes, namentlich körperlich vielfach bedingtes Vermögen sehen werden, welches einer beständigen Fortbildung fähig ist, dessen vollständige Ausbildung aber beim Menschen niemals gefunden, sondern nur ideal gedacht werden kann.
Willensfreiheit.
Diese Auffassung der „Willensfreiheit“ kommt gegenwärtig immer allgemeiner zum Durchbruch, und liegt insbesondere den neuen Strafgesetzbüchern, beziehungsweise den Entwürfen derselben, zu Grunde, wenn dies auch nicht immer mit gleicher Offenheit ausgesprochen wird, wie in dem Motivenbericht zum italienischen St.-G.-Entwurf.[549] Keineswegs aber ist man, wie dies in Folge einseitiger Auffassung der organischen Einflüsse, zum Theil auch in Folge unrichtiger Deutung der statistischen Thatsache, dass bei einem gegebenen Zustande einer Bevölkerung die jährliche Zahl von Heiraten, Selbstmorden, Verbrechen u. s. w. constant bleibt und sich förmlich voraus berechnen lässt[550], berechtigt, den Menschen als ein widerstandsloses Opfer seiner Organisation hinzustellen. Denn wenn auch dem Menschen nur eine beschränkte „Willensfreiheit“ zukommt, so ist er doch nicht willenlos, vielmehr lehrt die tägliche Erfahrung, dass jeder normale Mensch seine Neigungen zu beherrschen und seinen Willen nach anderen als blos egoistischen und sinnlichen Motiven zu lenken vermag. Ueberdies verlangt das Gesetz zur Zurechnungsfähigkeit keineswegs hohe Bildung oder die höchste Klarheit des Urtheils, sondern nur die Fähigkeit der Unterscheidung und des allgemeinen Verständnisses von Recht und Unrecht, sowie das Bewusstsein, dass das Individuum das Rechte üben, das Unrecht aber unterlassen solle und auch könne. Diese Eigenschaften sind aber beim normalen Menschen verhältnissmässig frühzeitig vorhanden, da selbst die primitivste Erziehung dieselben weckt und pflegt und da die täglichen Vorkommnisse in beständiger Wiederholung den Menschen an diese Fähigkeiten mahnen und zur Uebung derselben auffordern. Dass sowohl die weitere Ausbildung dieser Eigenschaften, als auch die Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegenüber den concreten Impulsen sich verschieden gestalten kann, ja gestalten muss, soll nicht geleugnet werden; diese Thatsache beeinflusst aber nicht die Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen, respective die Schuldfrage, wohl aber kann dieselbe bei der Bemessung der Strafe in Betracht gezogen werden, und es wird ihr auch in allen Strafgesetzbüchern, insbesondere in den neueren, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für die einzelnen Delicte Maxima und Minima der Strafe bestimmt sind, zwischen welchen ein möglichst weiter Spielraum gestattet ist, während in anderen, insbesondere im gegenwärtigen öst. St.-G.-B. (§. 46), solche Verhältnisse als Milderungsumstände ausdrücklich angeführt werden.