Die vom Gesetze geforderten Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit, nämlich die Einsicht in die Strafbarkeit einer Handlung und die Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit, beziehungsweise eine dieser Fähigkeiten, können, abgesehen von dem, nicht der ärztlichen Beurtheilung unterliegenden Falle eines äusseren Zwanges, sowie in Folge schlechter oder gar nicht erhaltener Erziehung fehlen, oder nicht in dem nöthigen Grade vorhanden sein:

A. In Folge noch nicht erreichter physiologischer Entwicklung, wie bei Kindern und jugendlichen Individuen.

B. In Folge angeborener oder in frühester Jugend erworbener psychopathologischer Zustände oder Sinnesdefecte.

C. Durch dauernde oder transitorische Störungen der psychischen Thätigkeiten, welche nach bereits erreichter psychischer Reife sich einstellen, wohin in erster Linie die Geisteskrankheiten im engeren Sinne gehören.

A. Die Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen.

Dass auch beim normalen Menschen erst mit einem gewissen Alter jene Bedingungen vorhanden sein können, welche die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit erfordert, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Schwierig dagegen ist es, die Grenze festzustellen, von welcher an jene Bedingungen als bereits vorhanden angenommen werden können.

Das gegenwärtig noch in Rechtskraft bestehende österreichische Strafgesetz fixirt das vollendete zehnte Lebensjahr als die Grenze, von welcher an die strafrechtliche Zurechnung beginnt (§. 237), verfügt jedoch, dass Handlungen, welche sonst Verbrechen bilden, bis zum vollendeten vierzehnten Jahre nicht als solche, sondern nur als Uebertretungen bestraft werden dürfen (§. 2, lit. d, §§. 237, 269 und 270). Ausserdem betrachtet dasselbe ein Alter des Verbrechers unter 20 Jahren als einen Milderungsumstand (§. 46) und verfügt insbesondere, dass bei solchen Verbrechern niemals auf Todesstrafe erkannt werden darf (§. 52).

Diese Bestimmung leidet zunächst an dem Fehler, dass sie die, wenn auch geminderte, strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit allzu früh beginnen lässt. Auch nach vollendetem zehnten Lebensjahre ist das Individuum körperlich und geistig noch viel zu wenig entwickelt und noch ein Kind im vollen Sinne des Wortes; die Erziehung, selbst die elementare Schulbildung, noch nicht vollendet und daher der gesammelte Vorrath von ethischen, moralischen und rechtlichen Begriffen noch so gering und noch so wenig in Fleisch und Blut gedrungen, dass einestheils die Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen noch nicht in dem nöthigen Grade besteht, andererseits der sogenannte Charakter noch so wenig entwickelt ist, dass er gegenüber den sinnlichen Anregungen und Neigungen noch kein entsprechendes Uebergewicht zu äussern vermag. Selbst die Italiener haben bei Berathung des neuen Strafgesetzes gezaudert, trotz der in südlichen Ländern früher eintretenden Reife, den Beginn der Zurechnungsfähigkeit schon auf das vollendete zehnte Lebensjahr zu verlegen und wollten, dass mindestens noch ein halbes oder besser ein ganzes Jahr hinzugegeben werde.[551]

Eine zweite, und zwar viel wichtigere Schwäche, die obiger Bestimmung des österreichischen Strafgesetzes anhaftet, ist die, dass dieselbe den Beginn der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit einzig und allein von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig macht, was, wie einleuchtend, nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die körperliche und geistige Entwicklung bei allen Kindern gleichen Schritt hielte, so dass anzunehmen wäre, dass mit Vollendung des zehnten, beziehungsweise des vierzehnten Lebensjahres bei allen sonst normalen Kindern jener Grad von Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bereits besteht, den das Gesetz für dieses Alter voraussetzt. Dies ist aber schon wegen der so verschiedenen, die Geistes- und Körperentwicklung beeinflussenden äusseren Umstände nicht anzunehmen, noch weniger aber, wenn man bedenkt, dass, ebenso wie verschiedene andere physiologische Vorgänge, wie z. B. das Wachsthum, das Zahnen, die Geschlechtsreife bei vielen Menschen sich verzögern, auch die psychische Entwicklung aus inneren, keineswegs immer pathologischen Gründen langsamer verlaufen kann, als sie sonst zu verlaufen pflegt.

Es kann daher die Annahme, dass mit einem bestimmten Lebensalter bei den Kindern bereits der entsprechende Grad von Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen vorhanden ist, nur für das Gros der unter annähernd gleichen äusseren Verhältnissen lebenden Menschen gelten; es ist jedoch billig, dass auch auf diejenigen Rücksicht genommen werde, bei welchen die geistige Entwicklung aus irgend einem Grunde langsamer sich entfaltet und daher später jenen Grad der Ausbildung erlangt, der für gewöhnlich in dem betreffenden Alter vorhanden ist.