Beiden Uebelständen hat sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf dadurch abgeholfen, dass sie zunächst erst vom vollendeten zwölften Lebensjahre eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gestatten (§. 60 österr. Entw., §. 55 deutsch. St. G.), und weiter (§. 61 österr. Entw., §. 56 deutsch. St.-G.) verordnen, dass auch derjenige, der zur Zeit einer begangenen Handlung bereits das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatte, dann straflos bleibt, wenn ihm die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht gefehlt hat; und die Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich (§. 298) geht in ihrer Vorsicht so weit, dass sie bestimmt, dass, wenn ein Angeklagter zur Zeit der That noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, den Geschworenen die Nebenfrage, ob derselbe bei Begehung der That die zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen hatte, gestellt werden muss. Es wird daher im Sinne dieser Gesetze nicht mehr genügen, bei einem jugendlichen Verbrecher blos zu erwägen, ob er die von der Gesetzgebung festgehaltene Altersgrenze von zwölf Jahren bereits überschritten hat, sondern auch, wenn dieses thatsächlich der Fall, ob derselbe jenen Grad von Einsicht in die Strafbarkeit der betreffenden verpönten Handlung bereits besitzt, wie sie mit vollendetem zwölften Lebensjahre gewöhnlich vorhanden ist.

Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bei Kindern.

Das erforderliche Maass der Einsicht kann aber bei solchen Individuen sowohl aus äusseren als aus inneren Gründen noch fehlen, oder wegen Zusammentreffens beider.

Die Beurtheilung der äusseren Gründe, wie fehlende oder mangelhafte oder schlechte Erziehung, bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, und bleibt dem Gerichte, respective den Geschworenen überlassen.[552]

Zu den inneren, ärztlicher Beurtheilung unterliegenden Gründen gehört ausser dem bei den angeborenen psychischen Defecten zu besprechenden Schwachsinn, sowie dem angeborenen und in frühester Jugend erworbenen Sinnesmangel die Verzögerung der Intelligenzentwicklung, wie sie aus gewissen, nicht näher zu erkennenden physiologischen Ursachen, besonders in den ersten Jahren nach Ueberschreitung des vom Gesetze fixirten Alterstermines zur Geltung kommen kann, oder durch Krankheiten bewirkt wird, die das Kind am Schulbesuche verhinderten oder überhaupt bewirkten, dass der Unterricht nicht mit jener In- oder Extensität stattfinden konnte, die zur Erzielung des erforderlichen Intelligenz- (Einsichts-) Grades nothwendig erscheint.

Eigenthümlicher Weise und einigermassen im Widerspruche mit der sonstigen Auffassung der Zurechnungsfähigkeit macht das Gesetz letztere bei Individuen unter achtzehn Jahren nur abhängig von einer gewissen Entwicklung des Unterscheidungsvermögens, ohne zugleich eine gewisse Entwicklung des Selbstbeherrschungsvermögens zu fordern. Darin liegt jedenfalls eine Schwäche des Gesetzes. Eine gewisse Einsicht in die Strafbarkeit verpönter Handlungen ist nämlich beim Kinde verhältnissmässig frühzeitig vorhanden und sie verräth sich meist durch das heimliche, häufig sogar schlaue Vorgehen des Kindes bei der That. Was aber häufig trotzdem fehlt, das ist die genügende Willenskraft, um den Anreizungen zur That zu widerstehen. Zu dieser gehört bereits eine gewisse Consolidirung des Charakters und ein gewisses Uebergewicht ethischer, moralischer und rechtlicher Vorstellungen und Begriffe über egoistische Antriebe, und ob diese Bedingungen in dem dem betreffenden Alter sonst zukommenden Grade vorhanden sind oder nicht, sollte nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung ergibt sich von selbst aus der Erwägung der Natur der strafbaren Handlungen, die von Kindern und jugendlichen Individuen begangen werden.

Strafbare Handlungen von Kindern und jugendlichen Personen.

Eine Reihe dieser Handlungen lässt allerdings deutlich erkennen, dass das betreffende Individuum sich der Bedeutung und Tragweite derselben gar nicht oder nur undeutlich bewusst war und daher die zur Erkenntniss der Strafbarkeit der That erforderliche Einsicht nicht besass. Es gehören hierher z. B. die verschiedenen, aus Muthwillen und Uebermuth verübten (sogenannten dummen Jungen-) Streiche, viele Fälle, wo Steine auf die Bahn gelegt werden, gegen Züge geworfen oder geschossen wird, durch Reise-, Entdeckungs- und Abenteuerdrang veranlasste Handlungen, unsinnige Conspirationen und geheime Verbindungen, diverse Beschädigung fremden Eigenthums und selbst einzelne Brandlegungen. Andere und vielleicht die meisten der betreffenden Handlungen sind aber derart, dass man das Fehlen der erforderlichen Einsicht nicht annehmen kann. So bei fast allen von Kindern und jugendlichen Individuen begangenen Diebstählen und Betrugsfällen. Hier wird es sich nun darum handeln müssen, ob ausser der Einsicht auch der für das betreffende Alter vorausgesetzte Grad von Selbstbestimmungsfähigkeit, respective Stärke des Charakters und Schulung der Willenskraft vorhanden war oder nicht. Gerade in dieser Beziehung besteht aber in den meisten solchen Fällen ein Defect, und dass demselben Rechnung getragen werde, ist gewiss eine psychologisch sowohl als strafrechtlich gerechtfertigte Forderung. In Folge dieses Defectes kann eine weit unter der normalen Grenze stehende Selbstbestimmungsfähigkeit existiren, trotz gut entwickelter und selbst mehr als gewöhnlich entwickelter Intelligenz. Leider ist man aber in solchen Fällen geneigt, entsprechend dem alten Satze: malitia supplet aetatem, gerade aus der durch schlaues, ja mitunter raffinirtes Vorgehen des jugendlichen Thäters sich documentirenden Intelligenz sofort auf einen analogen Grad von Willensfreiheit zu schliessen, während einleuchtet, dass bei gleich mangelhafter sittlicher Basis des Charakters das geistig aufgewecktere Kind leichter auf Abwege gerathen kann, als das in dieser Beziehung schwächer angelegte, um so mehr, als bei ersterem die organischen Triebe in der Regel stärker sich zu äussern pflegen als bei letzteren, und überhaupt ein lebhafteres Temperament besteht.

Verbrecherische Handlungen der Kinder.