Eine andere Kategorie von verbrecherischen Handlungen jugendlicher Individuen entspringt aus Affecten, insbesondere des Zornes und der Rache. Hier wird festzuhalten sein, dass auch schon bei Kindern bezüglich der grösseren und geringeren Leichtigkeit, mit welcher Affecte ausgelöst werden, sich individuelle Verschiedenheiten zeigen, die theils durch das angeborene Temperament bedingt sind, theils davon abhängen, ob das Kind in der Bewältigung der Affecte eingeübt wurde oder nicht. Fehler in der Erziehung machen sich gerade in dieser Beziehung so häufig bemerkbar, und die Selbstbestimmungsfähigkeit erscheint dann ebenso gemindert, wie durch eine angeborene grössere Geneigtheit zu heftigen Gemüthsschwankungen.

Unzüchtige Handlungen, begangen von Individuen unter achtzehn, beziehungsweise zwanzig Jahren, sind nicht selten. In den ersten der bereits die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit involvirenden Jahre fehlt in der Regel ein genügendes Verständniss für die Bedeutung der betreffenden strafbaren Handlung schon aus dem einfachen Grunde, weil die Geschlechtsreife meist noch nicht eingetreten ist. Ist aber die Geschlechtsreife bereits vorhanden, so kann der Geschlechtstrieb desto eher zu sträflichen Handlungen führen, je frühzeitiger sie sich eingestellt hatte und je weniger ein entsprechend starker Charakter die betreffenden Antriebe zu corrigiren vermag, was insbesondere bei den nicht seltenen Fällen von Frühreife wohl zu beachten sein wird.

Irrsein bei Kindern.

Von den bisher besprochenen Verhältnissen, welche innerhalb der Breite psychischer Gesundheit das rechtzeitige Eintreten der Bedingungen der Zurechnungsfähigkeit zu verzögern oder ganz zu verhindern vermögen und zu denen auch die leichte Bestimmbarkeit durch Andere hinzugefügt werden muss, sind die Geisteskrankheiten im engeren Sinne zu unterscheiden, welche auch bei kindlichen und jugendlichen Individuen bestehen und deren Zurechnungsfähigkeit aufheben können.

Es gehören hierher die psychischen Schwächezustände: Blödsinn und Schwachsinn, die sowohl in Folge angeborener Defecte in den psychischen Organen bestehen, als auch erst nachträglich insbesondere in Folge überstandener Erkrankungen des Gehirns und seiner Häute und nach Kopfverletzungen eintreten können. Ferner Zustände krankhaft erhöhter Reizbarkeit, welche entweder in Folge angeborener, in der Regel hereditär fehlerhafter Organisation, meist mit erhöhter motorischer Reflexerregbarkeit (Neigung zu Convulsionen), oder auch nach überstandenen Hirn- und anderweitigen schweren Erkrankungen, oder endlich in Folge der im Pubertätsstadium geschehenden Vorgänge sich finden, aber auch nach Schreck, Onanie oder in Folge gewisser Reize, z. B. Wurmreiz, sich entwickeln kann. Eine solche krankhafte Reizbarkeit kann ganz ungewöhnliche Reactionen bedingen und zu Gewaltthaten gegen Andere und die eigene Person führen. Eine Reihe der bereits an einem anderen Orte ([pag. 386]) erwähnten Selbstmorde von Kindern und jugendlichen Individuen gehören hierher. Das angeborene „moralische“ oder „impulsive Irrsein“, von dem später die Rede sein wird, äussert sich schon frühzeitig einestheils durch undisciplinirbares Verhalten, anderseits durch böse Neigungen und mitunter ganz perverse gewaltthätige Antriebe und Handlungen, zu welchen selbst Morde gehören.[553]

Melancholisches Irrsein wird seltener bei Kindern, häufiger dagegen in der Pubertätsperiode beobachtet. Im Verlaufe derselben kann Neigung zu Selbstmord bestehen und auch raptusartige Aufregung auftreten mit gemeinschädlichem Charakter. Maniakalische Zustände sind verhältnissmässig selten und beruhen dann meist auf choreatischer oder epileptischer Grundlage. Dagegen wurde wiederholt hallucinatorisches Irrsein, insbesondere in der Form des Verfolgungswahnes, sowohl in der Pubertätszeit, als bei Kindern beobachtet.

Jugendliches Alter als Milderungsgrund.

Auch in jenen Fällen, in denen bei jugendlichen Verbrechern die nöthige Einsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit als vorhanden angenommen werden muss, trägt das Gesetz der noch nicht vollkommenen körperlichen und geistigen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Individuen eine mildere Behandlung zu Theil werden lässt als volljährigen Verbrechern. Das gegenwärtige österr. St.-G. erklärt im §. 46 lit. a ein Alter des Thäters unter 20 Jahren ausdrücklich als Milderungsumstand und bestimmt im §. 52, dass, wenn der Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht zurückgelegt hat, anstatt der Todesstrafe oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen 10 bis 20 Jahren zu erkennen ist. — Das deutsche Strafgesetz (§. 55–57) und der österr. St.-G.-Entwurf (§. 60–63) gehen noch humaner vor, indem sie für sämmtliche von Individuen unter 18 Jahren begangenen strafbaren Handlungen das Strafausmaass herabsetzen, insbesondere niemals Todesstrafe und statt der Zuchthausstrafe nur Gefängniss eintreten lassen und auch bei Individuen zwischen 18–20 Jahren statt der Todes- oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe nur höchstens 20jährige Zuchthausstrafe fixiren, vorzugsweise aber durch die Verordnung, dass bei der Vollziehung der Freiheitsstrafen jugendliche Individuen unter 18 Jahren von anderen Sträflingen, welche einen nachtheiligen Einfluss auf dieselben ausüben könnten, strenge gesondert zu halten sind.[554]

Nicht unerwähnt soll die von verschiedenen Seiten, insbesondere neuestens bei Berathung des italienischen St.-G.-Entwurfes, gestellte Forderung bleiben, dass man auch im weiblichen Geschlechte eines zum Verbrecher gewordenen Individuums einen in das Gesetz ausdrücklich aufzunehmenden Strafmilderungsgrund erblicken solle. Keines der modernen Strafgesetzbücher, respective der betreffenden Entwürfe, ist auf diese Forderung eingegangen, wie wir glauben mit Recht, da beim Weibe im Allgemeinen weder in der Intelligenz, noch in der Selbstbestimmungsfähigkeit so wesentliche Unterschiede von denselben Eigenschaften des Mannes bestehen, wie etwa zwischen jenen jugendlicher oder gar kindlicher Individuen und Erwachsener. Trotzdem ist nicht zu leugnen, dass in einzelnen Fällen dem zarteren Fühlen des Weibes und namentlich seinen besonderen Sexualzuständen Rechnung getragen werden muss. Dass dies aber thatsächlich geschieht, zeigen insbesondere die milden Bestimmungen über den Kindesmord, die wir an einer anderen Stelle bereits kennen gelernt haben.

B. Angeborene oder in frühester Kindheit erworbene psychopathologische Zustände.