Weiter kommen Fälle vor, in welchen das Glied zwar die normale Erectionsfähigkeit besitzt, aber auch im Zustande der Erection so von Geschwülsten der Nachbarschaft bedeckt wird, dass es über das Niveau dieser gar nicht hervortritt, somit auch nicht in die weiblichen Genitalien eingeführt werden kann. Beispiele dieser Art liefern gewisse Fälle von Elephantiasis scroti und Scrotalhernien.

Einen exquisiten Fall ersterer Art haben wir selbst beobachtet. Das Scrotum reichte bis an’s Knie und hatte die Grösse von etwa drei Mannsköpfen. Der Penis war in diesem riesigen Tumor vollkommen vergraben, und durch eine excoriirte Stelle wurde die Oeffnung bezeichnet, aus welcher sich der Harn entleerte. Der Mann war verheiratet und konnte dieses Tumors wegen bereits seit Jahren den Coitus nicht mehr ausüben, da trotz vorhandener Geschlechtslust der Penis auch im erigirten Zustande durch die Geschwulst vollkommen verdeckt wurde.

Ein Fall, in welchem auf diese Weise durch einen grossen Scrotalbruch Impotenz herbeigeführt wurde, findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1862, 44. Bd., pag. 379.

Von einer allzugrossen Dicke des männlichen Gliedes als Begattungshinderniss ist in älteren Büchern viel die Rede, doch wollen wir die betreffenden Angaben, als nicht durch thatsächliche Beobachtungen erwiesen, bei Seite lassen.

Vollständiger Defect des Penis, wie er wohl selten angeboren, häufiger aber durch Gangrän, Noma, fressende Geschwüre u. dergl. Processe bewirkt, vorkommt, bedingt selbstverständlich Begattungsunfähigkeit. Bei theilweisem Defect des Gliedes wäre nicht zu vergessen, dass die Anwesenheit der Eichel nicht unumgänglich zur Erection und zur Ejaculation nothwendig ist, und dass auch ein bei der Untersuchung kurz befundener Penisstumpf durch die Erection sich verlängert und auf diese Weise seine Einbringung in die weiblichen Genitalien ermöglicht werden kann.[20]

Allgemeine Bedingungen der männl. Beischlafsfähigkeit.

Wir haben bei der Besprechung der Ursachen der Impotentia coëundi bisher nur die Genitalverhältnisse für sich allein in Betracht gezogen; es ist jedoch klar, dass zur Ausübung eines Beischlafes ausserdem noch das allgemeine physische Vermögen gehört. Dieser Umstand kommt insbesondere in Betracht in jenen Fällen, in welchen bestritten wird, dass ein Kind zu einer bestimmten Zeit von einem bestimmten Manne erzeugt worden sein konnte.

Es gehören hierher somatische Zustände, die ihrer allgemeinen Natur nach einestheils die Geschlechtslust sistiren, anderseits, indem sie das Individuum zu selbstständigen Acten unfähig machen, auch die Möglichkeit ausschliessen, dass während eines solchen Zustandes von dem Manne ein Beischlaf hätte ausgeübt worden sein können. Ersteres wird der Fall sein bei den meisten fieberhaften Erkrankungen, und es ist kaum anzunehmen, dass z. B. während schwerer fieberhaften oder gar mit Delirien verbundenen Erkrankungen ein Beischlaf von dem betreffenden Individuum ausgeübt worden sein konnte. Letzteres Moment wird vorliegen bei gewissen Lähmungszuständen, z. B. nach Hämorrhagien des Gehirns und ihren Consequenzen, bei allgemeinen Hydropsien u. dergl., die umsomehr von Bedeutung sind, als sie nicht schnell vorübergehende, sondern meist lange dauernde Leiden darstellen.

Fälle, in denen die Legitimität posthum geborener Kinder wegen in der Zeit vor dem Tode bei dem angeblichen Vater bestandener schwerer Erkrankung und dadurch bewirkter Beischlafsunfähigkeit bestritten wurde, finden sich in Casper-Liman’s Handb. d. gerichtl. Med., I, pag. 92 und 237, sowie in Tailor’s Principles of medic. jurispr., 1873, II, pag. 297 u. s. f. In einem der von Casper-Liman mitgetheilten Fälle hatte ein 72jähriger Mann eine 30jährige Frau geheiratet, die, nachdem der Gatte nach vierjähriger kinderloser Ehe und nach endlicher sechswöchentlicher schwerer Krankheit gestorben war, 317 Tage nach dem Tode des Mannes einen Knaben gebar und denselben als legitim angesehen haben wollte!

Bei der Beurtheilung solcher Fälle ist jedoch zu erwägen, dass nicht alle schweren Erkrankungen die Möglichkeit eines Beischlafes ausschliessen. So ist es bekannt, dass namentlich Tuberculöse trotz weitgediehener Erkrankung den Coitus noch ausüben (Phthisicus salax) und uns ist insbesondere vorgekommen, dass ein sehr herabgekommener tuberculöser Bauer noch am Abend vor seinem Tode den Beischlaf ausübte, womit sein Weib ganz einverstanden war, die es nicht unterliess, dem Ortspfarrer gegenüber diesen Umstand lobend zu erwähnen. Ebenso kannten wir einen jungen, geschlechtlich sehr erregbaren Mann, der, obgleich an Syphilis der Leber und Ascites leidend, dennoch wiederholt in diesem Zustande den Coitus ausübte.[21]