Diese Defecte machen sich schon zur Zeit des Schulbesuches bemerkbar. Das Kind begreift langsam, merkt sich das Gelernte nur schwer, reproducirt dasselbe nur mechanisch, ohne näheres Verständniss und bleibt in Folge dessen hinter den übrigen Kindern zurück, was sich desto mehr kundgibt, je schwieriger die Anforderungen im Laufe des Unterrichtes sich gestalten und je weniger der frühere aufgenommen worden war.[556] Ebenso träge und schwerfällig gestaltet sich die intellectuelle Thätigkeit auch im weiteren Leben, ja selbst noch träger und beschränkter, da nun die systematische Vermehrung des Bewusstseinsinhalts durch fremden Unterricht entfällt und das Individuum sich selbst überlassen bleibt. Der Vorrath von Intelligenzelementen, insbesondere von abstracten, den das betreffende Individuum besitzt, steht demnach sowohl an In- als Extensität hinter demjenigen zurück, der sich unter sonst gleichen Verhältnissen bei Anderen zu finden pflegt, um so mehr, als dasselbe auch durch Beobachtung und Verkehr mit anderen Menschen nur wenig oder gar nichts in sich aufnimmt. Doch ist auch hier zu bemerken, dass die Schwäche keineswegs in allen geistigen Leistungen vollkommen gleichmässig zu Tage treten muss, sondern in einzelnen mehr, in anderen weniger, und dass selbst bei hochgradigem Intelligenzdefect einseitige, insbesondere mechanische Fertigkeiten und Talente sich finden können. Auch ist der Defect gegenüber feinen psychischen Leistungen immer auffälliger als gegenüber gröberen, insbesondere bezüglich abstracter, übersinnlicher Vorstellungen und Urtheile unverhältnissmässig stärker als gegenüber den sinnlichen.
Dass unter solchen Umständen das moralische, ethische und rechtliche Verständniss immer nur ein mangelhaftes und der Charakter nur ein schwacher sein kann, und dass ein solches Individuum weniger im Stande sein wird, seine Handlungen nach höheren Principien zu regeln, d. h. seinen Willen gegenüber egoistischen Antrieben im Sinne des Guten und Rechten zu beherrschen, als der normale Mensch, ist begreiflich. Es wäre jedoch zu weit gegangen, wenn man die Schwachsinnigen unter allen Umständen als unzurechnungsfähig erklären wollte. Es gibt eine Menge Schwachsinniger, die sich im gewöhnlichen Leben, namentlich in gewissen, keinen besonderen geistigen Fond erfordernden Stellungen, gut und selbstständig fortbringen. Eben deshalb muss zugegeben werden, dass solche Individuen unter gewöhnlichen Verhältnissen die strafrechtliche Bedeutung gewisser einfacher Handlungen in genügender Weise begreifen können, und wenn die Reflexion ungestört verlaufen konnte, auch im Stande sind, sich für die Unterlassung einer solchen Handlung zu entscheiden. In Fällen von prämeditirtem Diebstahl und Betrug ist dies wohl zu beachten.
Anders gestaltet sich die Sache bei aussergewöhnlichen und mehr weniger plötzlich an das Individuum herantretenden verbrecherischen Impulsen. In solchen Fällen zeigt sich der Defect deutlich. Der schon unter gewöhnlichen Verhältnissen mühsam arbeitende Reflexionsapparat geräth leicht in Verwirrung oder Stockung und ein überlegtes besonnenes Handeln wird noch weniger möglich als unter ähnlichen Umständen bei vollsinnigen. Insbesondere erfolgt das Auftauchen der ohnehin spärlichen und schwachen contrastirenden Vorstellungen entweder gar nicht oder viel zu langsam, als dass sie den Willen zu bestimmen vermöchten. Dies ist insbesondere bei den im Affecte begangenen Handlungen zu erwägen und dabei zu beachten, dass, ebenso wie wir beim eigentlichen Blödsinn apathische, harmlose und reizbare gefährliche Formen unterscheiden, auch beim Schwachsinn keineswegs immer nur ein apathisches oder phlegmatisches Verhalten, sondern nicht selten eine erhöhte Reizbarkeit und daher eine grössere Geneigtheit zu Affecten besteht, in welchem Falle das Individuum mit desto unverhältnissmässigerer Heftigkeit auf wirkliche oder vermeintliche Kränkungen und anderweitige aufregende Vorkommnisse, besonders aber Schädigungen seiner leiblichen Interessen, reagirt, je mehr der Schwachsinn entwickelt ist.
Strafbare Handlungen Schwachsinniger.
Sehr häufig verleitet die Macht der Triebe die Schwachsinnigen zu strafbaren Handlungen, insbesondere der Geschlechts- oder der Nahrungstrieb.
Bezüglich des ersteren ist die Meinung sehr verbreitet, dass bei Blödsinnigen eine besonders starke Entwicklung des Geschlechtstriebes sich finde. Im Allgemeinen ist eher das Gegentheil der Fall, insbesondere bei den schwersten Formen des Blödsinns, in welchen man nicht selten verkümmerte Genitalien, mangelhafte oder fehlende Entwicklung der Scham- und Barthaare und persistirenden knabenhaften Habitus findet.[557] In den übrigen Fällen ist es meist nur die Rücksichtslosigkeit der Aeusserung des Geschlechtstriebes, welche für ungewöhnliche Stärke des Triebes imponirt. Trotzdem kann in einzelnen Fällen der Trieb sich stärker äussern als in anderen, wie ja auch beim normalen Menschen gerade in dieser Beziehung bedeutende individuelle Verschiedenheiten sich geltend machen, und es ist namentlich die Annahme nicht unberechtigt, dass bei den reizbaren Formen des Blödsinns und Schwachsinns auch eine regere Geschlechtsthätigkeit besteht als bei den apathischen. Ein genügendes Verständniss der Bedeutung geschlechtlicher Handlungen kann nur in den leichten Formen des Schwachsinns angenommen werden, in den schwereren, sowie beim eigentlichen Blödsinn kann von einem solchen nicht wohl die Rede sein. Auch handelt es sich in diesen Fällen seltener um normale Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern in der Regel um anderweitige unzüchtige Handlungen, besonders um onanistische Manipulationen, die dann fast ausschliesslich an Kindern vorgenommen werden, also um Acte, deren strafrechtliche Bedeutung einem Schwachsinnigen noch weniger verständlich sein wird, als die des wirklichen Coitus.
Was den Nahrungstrieb betrifft, so ist die Gefrässigkeit der meisten Blödsinnigen bekannt. Auch bei Schwachsinnigen wird sich derselbe desto stärker und rücksichtsloser äussern, je weniger von einer Ausbildung des Charakters die Rede sein kann. Es ist dabei nicht zu vergessen, dass auch beim normalen Menschen der Trieb nach Befriedigung des Nahrungs- und Genussbedürfnisses eine der häufigsten Ursachen strafbarer Handlungen bildet und dass daher dieser Trieb um so leichter bei Individuen zu solchen Handlungen führen kann, deren ganzes Leben und Streben in der Befriedigung der sinnlichen Regungen, wenn auch nicht wie bei Blödsinnigen vollkommen aufgeht, so doch vorzugsweise um diese sich dreht.
Nicht selten sind die betreffenden Handlungen Schwachsinniger so kindisch, naiv oder albern, dass sich aus ihnen selbst sofort der Schwachsinn ergibt. Es gehören hierher viele Fälle von Beschädigungen fremden Eigenthums, einzelne Betrugsfälle und selbst Fälschungen, die mitunter die naivsten Zumuthungen an die Leichtgläubigkeit der zu Betrügenden involviren.
Beurtheilung Schwachsinniger. Cretinismus. Sinnesmangel.
Aus allem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit Schwachsinniger nicht einzig und allein die Constatirung des Schwachsinnes genügen kann, sondern zu erwägen sein wird, ob und in welchem Grade derselbe den betreffenden Schwachsinnigen verhinderte, bei der Begehung einer bestimmten Handlung das Strafbare derselben zu erkennen und für die Begehung oder Unterlassung derselben sich zu entscheiden. Zu diesem Behufe wird einestheils der allgemeine Grad des Schwachsinns zu erheben sein, anderseits die Natur der begangenen Handlung, ob und welchen Grad der Intelligenz die Einsicht in die Strafbarkeit derselben erforderte, beziehungsweise documentirt, ferner die Motive, durch welche sie veranlasst wurde, sowie das Verhältniss der Stärke dieser zu dem individuellen Charakter, respective zu dem Vorrath an moralischen und Rechtsbegriffen, und endlich ob den letzteren Gelegenheit und Zeit geboten war, sich geltend zu machen und den Widerstreit im Bewusstsein in ihrem Sinne zu entscheiden. Auch wird das eventuell jugendliche Alter, sowie der Umstand in Betracht zu ziehen sein, ob und welche Erziehung dem Individuum bereits zu Theil geworden ist. Sollte nach Abschätzung aller dieser Verhältnisse sich ergeben, dass sowohl Einsicht als die Willenskraft im entsprechenden Grade vorhanden waren, so ist der Schwachsinn des Individuums dennoch zu betonen, da, wenn auch von Seite des Richters oder der Geschworenen auf Zurechnungsfähigkeit erkannt wird, doch die geringe Intelligenzentwicklung beim Strafausmaass in Betracht gezogen wird und weil insbesondere der §. 46 des österr. St.-G.-B. lit. a die Schwäche des Verstandes ausdrücklich als Milderungsumstand erklärt.