Es folgt daraus, dass bei Beurtheilung von Taubstummen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit zunächst ein Unterschied zu machen sein wird zwischen solchen, die einen Taubstummen-Unterricht und solchen, die keinen genossen haben. Letztere sind den Blödsinnigen gleich zu achten, da ihr Bewusstsein keine oder nur spärliche und ganz unvollkommene übersinnliche Vorstellungen enthält und daher wohl unter Umständen von einer Dressur, nicht aber von einem Unterscheidungs- und Selbstbestimmungsvermögen im strafrechtlichen Sinne die Rede sein kann.
Anders gestaltet sich die Sache bei unterrichteten Taubstummen, da bei diesen die letztgenannten Eigenschaften desto mehr vorhanden sein werden, je vollständiger der Unterricht war, den sie genossen hatten. Doch ist zu bemerken, dass auch bei Taubstummen dieselben Unterschiede in der individuellen psychischen Leistungsfähigkeit bestehen müssen, wie bei Vollsinnigen, und dass bei dem schwereren und nur auf Umwegen zu erzielenden Unterricht die Differenz der individuellen Geistesgaben sich nothwendig intensiver geltend machen muss, als unter gleichen Umständen bei Vollsinnigen gegenüber dem gewöhnlichen Unterricht. Daraus ergibt sich aber folgerichtig, dass schon solche geringe Grade niederer intellectueller Leistungsfähigkeit, die beim Vollsinnigen noch in die Breite des Normalen fallen, bei Taubstummen den Unterricht in gleicher Weise erschweren können, wie wir dies sonst bei im pathologischen Sinne Schwachsinnigen zu constatiren vermögen, und weiter, dass aus gleichem Grunde im Allgemeinen der Unterricht einen langsameren Verlauf nehmen und der vom Gesetze als Minimum geforderte Grad von Einsicht durchschnittlich später vorhanden sein wird, als dies unter normalen Umständen das Gesetz annimmt, was bei der Beurtheilung der Zurechnungsfähigkeit taubstummer Kinder und jugendlicher Individuen im Auge behalten werden muss, ebenso wie der Umstand, dass sich die Taubstummheit mit angeborenem oder in frühester Jugend erworbenem Blödsinn und Schwachsinn, sowie mit angeborenen oder erworbenen psychischen Anomalien anderer Art combiniren und dann auch den besten Unterricht illusorisch machen kann. Es kann daher der Nachweis des stattgehabten Taubstummen-Unterrichtes für sich allein keineswegs zur Erklärung genügen, dass die Bedingungen zur Zurechnungsfähigkeit, insbesondere die vom deutschen Strafgesetze ausdrücklich geforderte „Einsicht“, vorhanden seien, sondern es muss an die Möglichkeit gedacht werden, dass trotz eines solchen in Folge einer oder mehrerer der erwähnten Verhältnisse, sowohl die Einsicht als die Selbstbestimmungsfähigkeit sowohl im Allgemeinen als gegenüber einer bestimmten strafbaren Handlung mangeln oder wesentlich vermindert sein kann. In letzterer Beziehung sind die gleichen Erwägungen am Platze, wie sie bezüglich der analogen Handlungen Unmündiger und Schwachsinniger auseinandergesetzt wurden, doch ist es selbstverständlich, dass die Prüfung des Intellects des betreffenden Taubstummen durch das Examen selten ohne Intervention eines Dolmetsch (Taubstummenlehrers) wird geschehen können, und dass selbst in solchen Fällen, wo ein schriftlicher Verkehr mit dem zu Untersuchenden möglich wäre, doch die Intervention des Dolmetsch nicht zu entbehren sein wird.
3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art.
Bekanntlich finden wir schon beim vollkommen normalen Menschen selbst unter sonst gleichen Verhältnissen vielfache originäre Unterschiede im psychischen Verhalten. Wir finden sie sowohl im Bereiche der Intelligenz, als des Fühlens und der Willensenergie. In erster Beziehung wissen wir, wie verschiedenartig sich die geistige Leistungsfähigkeit gestaltet und sprechen von grösseren oder geringeren Talenten, indem wir dabei bald nur die allgemeine Bildungsfähigkeit, bald nur den Sinn und das Geschick für besondere geistige Leistungen im Auge haben. Ebenso bekannt und gewöhnlich sind die Verschiedenheiten in der Willensenergie. Insbesondere auffallend sind aber die individuellen Verschiedenheiten im Bereiche des Fühlens, und dies ist um so wichtiger, als das Denken und Handeln, das ganze Wesen eines Individuums vorzugsweise durch sein Fühlen beeinflusst wird. Schon die Alten kannten die Verschiedenheit der „Temperamente“, unter welchen sie so wie wir nicht blos die habituelle Gemüthsanlage, sondern auch die grössere oder geringere Geneigtheit des Individuums zu Gemüthsaffecten und Leidenschaften verstanden. Insbesondere gibt es leicht erregbare und anderseits nach allen Richtungen phlegmatische Temperamente, weiche gefühlvolle und anderseits harte, abstossend strenge Naturen, und die tägliche Erfahrung lehrt, dass auch bezüglich des moralischen und ethischen Fühlens individuelle Unterschiede sich finden und welch verschiedene Färbung die relative Prävalenz der sogenannten altruistischen oder der egoistischen Gefühle den einzelnen Charakter verleiht.
Wir können ferner bemerken, dass auch im Bereiche des sinnlichen Empfindens die verschiedenartigsten Unterschiede und selbst Extreme vorkommen und dass insbesondere gewisse feinere Gefühlsqualitäten, z. B. musikalisches, künstlerisches Fühlen, bei einzelnen Individuen in hoher und höchster Entwicklung bestehen, bei anderen trotz gleicher und selbst höherer Intelligenz mehr weniger vollkommen fehlen können. Wenn wir dazu bedenken, dass auch die Stärke der organischen Triebe, insbesondere des wichtigsten derselben, des Geschlechtstriebes, bei verschiedenen Menschen verschieden sich gestaltet und anderseits erwägen, in wie eingreifender Weise gerade die thierischen Triebe das Gesammtfühlen des Menschen beeinflussen, so müssen wir Lotze vollkommen beistimmen, der da[559] sagt, dass „unsere angeborene Constitution durch individuell eigene und eigenartige Empfindungen einem Jeden sein individuelles Lebensgefühl bestimmt“, und werden auch in dessen weiterer Bemerkung, dass „der Einzelne das Lebensgefühl eines Anderen nie zu begreifen vermag“, keine Uebertreibung erblicken.
Auch geht daraus hervor, wie sehr das in der modernen Strafrechtspflege immer mehr zum Durchbruch kommende Streben gerechtfertigt ist, bei der Beurtheilung der Strafbarkeit von Handlungen auch bei ganz normalen Individuen nicht den fictiven „Durchschnittsmenschen“ im Auge zu haben, sondern das einzelne Individuum, und zwar nicht blos in seinen äusseren Beziehungen, sondern auch in seiner concreten psychischen Organisation.
Angeborene Unterschiede im psychischen Verhalten.
Ungleich wichtiger ist die Thatsache, dass, ganz abgesehen von den bereits besprochenen angeborenen psychischen Schwächezuständen, bei einzelnen Individuen schon von Haus aus, d. h. in Folge angeborener Organisation der psychischen Centren, Eigenthümlichkeiten der psychischen Grundthätigkeiten bestehen können, die als pathologisch aufgefasst werden müssen und das ganze Gebahren des Individuums und seinen Charakter beeinflussen. Solche Anomalien finden sich, wenn auch nicht immer, so doch vorzugsweise bei Individuen, die aus Familien stammen, in denen Irrsinn und andere Nervenleiden heimisch sind, so dass Alles darauf hinweist, dass wir in einem derartigen abnormen psychischen Verhalten die Aeusserungen einer hereditär überkommenen fehlerhaften Organisation und in der Regel den Ausdruck einer psychischen Degeneration zu erblicken haben (erbliche Belastung, Griesinger).
„Grenzgebiet.“
Die betreffenden Eigenthümlichkeiten können in ihrer Intensität sehr verschieden sich gestalten, auch in einzelnen psychischen Thätigkeiten mehr hervortreten, als in anderen, und es ist höchst bemerkenswerth, dass einzelne derselben sogar bei geistig hervorragenden, genialen Naturen sich ergeben, so bei Gelehrten, grossen Dichtern, Künstlern, von denen, wie Hohnbaum[560] bemerkt, Einzelne mitunter in eilf Dingen erhaben und im zwölften Idioten sind, oder durch besondere Verirrungen der Phantasie, Schrullen, fixe Ideen, Vorurtheile und selbst Aberglauben, grosse Reizbarkeit etc. auffallen, Beobachtungen, die beweisen, dass eine scharfe Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Irrsein gar nicht besteht, sondern dass es ein „Grenzgebiet“ (Maudsley) gibt, in welchem sich mannigfache Uebergänge beider Zustände finden.