Der Gesetzgeber scheint also ein berauschtes Individuum erst von dem Zeitpunkte an als unzurechnungsfähig anzusehen, von welchem an dessen Unterscheidungsvermögen (in dem oben auseinandergesetzten weiteren Sinne) als gänzlich aufgehoben oder wenigstens hochgradig getrübt anzusehen ist. Dies ist der Fall in den höheren Graden des Depressionsstadiums des Rausches; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass schon in den früheren Stadien des Rauschzustandes und noch bevor das Unterscheidungsvermögen in dem vom Gesetze offenbar gemeinten Grade alienirt ist, die Fähigkeit des Betreffenden, gewissen Impulsen zu widerstehen, so wesentlich beeinträchtigt sein kann, dass auch schon deshalb die Zurechnungsfähigkeit als aufgehoben angesehen werden muss. Dies muss umsomehr zugegeben werden, als sich aus dem Gebahren Berauschter unschwer erkennen lässt, dass überhaupt der Einfluss des Alkohols sich früher in Störungen der Selbstbestimmungs- (Selbstbeherrschungs-) Fähigkeit und in Alterationen des Fühlens bemerkbar macht, als in solchen der Intelligenz.[577]

Obgleich im Allgemeinen die verschiedenen Grade der Störung, die sowohl die Intelligenz, als die Selbstbestimmungsfähigkeit im Rausche erleidet, so bekannt sind, dass man meinen sollte, dass Richter und Geschworene allein im Stande wären, sich über das Vorhandensein derselben und ihren Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit selbst ein Urtheil zu bilden, und obzwar, weil diese Meinung allgemein verbreitet ist, in solchen Fällen, wo blos die Trunkenheit des Thäters in Frage kommt, in der Regel eine ärztliche Begutachtung des Geisteszustandes nicht gefordert wird, so ist doch die Beurtheilung solcher Fälle keineswegs eine leichte, einestheils der vielfachen Uebergänge wegen, die zwischen vollkommener und bereits beeinträchtigter Selbstbestimmungsfähigkeit, sowie noch mehr zwischen letzterer und vollkommener Aufhebung derselben existiren, anderseits weil schon unter normalen Verhältnissen eine ganze Reihe individueller und äusserer Umstände die Intensität der Alkoholwirkung beeinflusst, so z. B. von ersteren die Angewöhnung, von letzteren die Qualität (Stärke) des Getränkes, die Menge, die in einer bestimmten Zeit getrunken wurde, die Temperatur des betreffenden Raumes, anderweitige Aufregung etc. Auch ist leicht einzusehen, dass es im Verlaufe des Rausches, so lange das Individuum überhaupt noch handlungsfähig ist, keine Erscheinung gibt, deren Auftreten für sich allein etwa die Grenze zwischen blos geminderter und bereits aufgehobener Selbstbestimmungsfähigkeit bezeichnen würde. Eine solche Erscheinung wäre allerdings der Verlust der Erinnerung, und auf dieselbe zu reagiren ist von besonderer Wichtigkeit. Die Amnesie ist aber natürlich erst nachträglich constatirbar, ihr Nachweis auf objectivem Wege nicht leicht zu führen und Vorsicht in dieser Beziehung umsomehr angezeigt, als bei Individuen, die im Rausche irgend eine strafbare That begangen haben, nichts gewöhnlicher ist, als die naheliegende Angabe der Amnesie. Anderseits schliesst vollkommene Erinnerung an das Vorgefallene eine Unfähigkeit zur Selbstbestimmung keineswegs aus, da ja, wie oben erwähnt, letztere auch bestehen kann, ohne dass der Rausch bis zur „Bewusstlosigkeit“ gediehen sein musste. Letzterer Umstand ist auch deshalb beachtenswerth, weil man bei Laien ganz gewöhnlich der Ansicht begegnet, dass in hoher Trunkenheit begangene Handlungen nothwendig einen confusen verworrenen Charakter an sich tragen müssen, während trotz aufgehobener oder hochgradig beeinträchtigter Selbstbestimmungsfähigkeit noch Handlungen vorkommen können, die sich in ihrer äusseren Erscheinung von frei gewollten nicht wesentlich unterscheiden.

Das Verhalten nach der That ist bei bis zur Unzurechnungsfähigkeit Berauschten keineswegs immer gleich. In vielen Fällen bleibt das Gebahren des Individuums auch nach der That ein dem bisherigen entsprechendes und das Fortdauern dieses Gebahrens, respective das Fortdauern oder gar die Zunahme der Symptome der Trunkenheit ist von hoher diagnostischer Bedeutung, von noch grösserer das etwa bald auftretende Verfallen in jenen tiefen Schlaf, wie er schwere Rauschzustände abzuschliessen pflegt. In anderen Fällen folgt der That eine gewisse Ernüchterung, in Folge welcher der Betreffende die Bedeutung seiner Handlung erkennt und darnach sich zu benehmen vermag. Fälle dieser Art sind ungleich schwieriger zu beurtheilen als die erstangeführten, insbesondere die betreffenden Handlungen umsoweniger von blossen Affecthandlungen zu unterscheiden, je mehr sie in dieser Richtung motivirt erscheinen. Hier ist es besonders angezeigt, sich nicht etwa nur an einzelne Symptome, Motive etc. zu halten, sondern sämmtliche Momente in ihrem Zusammenwirken einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen, um zu einer Abschätzung des Geisteszustandes des Betreffenden im Momente der That zu gelangen.

Abnorme Reaction gegen Alkohol.

Wir haben bisher den Alkoholrausch im Auge behalten, wie er sich unter gewöhnlichen Verhältnissen zu äussern pflegt. Forensisch ungemein wichtig ist aber die Thatsache, dass verhältnissmässig häufig abnorme Reactionen gegen Alkoholgenuss vorkommen, die sich entweder dadurch kundgeben, dass schon verhältnissmässig geringe Quantitäten von Alkohol Rauschzustände hervorrufen oder dadurch, dass im Verlaufe letzterer ungleich intensivere oder solche Geistesstörungen eintreten, die beim gewöhnlichen Rausche sich nicht einzustellen pflegen. Krafft-Ebing (l. c. 261) fasst solche abnorme Erscheinungsformen der Alkoholwirkung unter der Bezeichnung „der pathologischen Rauschzustände“ zusammen, eine Bezeichnung, die insoferne nicht ganz richtig ist, als ja auch der gewöhnliche Rausch als ein pathologischer Zustand aufgefasst werden muss.

Der Intoleranz gegen Alcoholica wegen nicht erfolgter Angewöhnung an diese wurde bereits Erwähnung gethan und sie muss insbesondere bei Frauen und sehr jugendlichen Individuen in Betracht gezogen werden. Eine solche kann aber auch aus pathologischen Gründen bestehen, insbesondere als Theilerscheinung einer abnorm labilen Gehirnorganisation, wie bei Hereditariern, bei Epileptikern, in den Anfangsstadien und im weiteren Verlauf von Psychosen, so namentlich in maniakischen Zuständen, beim paralytischen Irrsein, oder sie kann nach der Genesung von Psychosen oder anderen schweren Hirnerkrankungen, namentlich nach Kopfverletzungen, zurückbleiben oder endlich als Theilerscheinung des chronischen Alkoholismus selbst sich entwickeln. Verhältnissmässig geringe Mengen alkoholischer Getränke genügen, um die Functionen solcher defecter Hirne in Unordnung zu bringen, und derartige Individuen werden leicht für gewöhnliche Trunkenbolde gehalten, während der Leichtigkeit und Häufigkeit, mit welcher sie in Rausch verfallen, pathologische Hirnzustände zu Grunde liegen.

Die Rauschzustände selbst gestalten sich bei solchen Individuen leicht abnorm, entweder indem die Excitation den Charakter maniakischer Aufregung annimmt oder indem Delirien auftreten oder beide Zustände sich combiniren. Rauschzustände dieser Art sind meist gefährlichen Charakters und zeigen nicht selten eine gewisse Aehnlichkeit mit aus anderen Ursachen auftretenden transitorischen Manien, mit denen sie auch das Brüske des Auftretens, die tiefe Störung des Bewusstseins, den raschen Verlauf und den Ausgang in tiefen Schlaf mit nachträglicher Amnesie gemein haben.

Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne.

Die Summe der krankhaften Veränderungen, die sich in Folge habituellen Uebergenusses alkoholischer Getränke einstellen, pflegt man als chronischen Alkoholismus zu bezeichnen. Das alkoholische Irrsein ist somit eine Theilerscheinung des letzteren.

Die somatischen Veränderungen in Folge chronischen Alkoholismus sind bekannt. Abnorme Fettbildung, sowohl im subcutanen Zellgewebe als insbesondere in den inneren Organen, Leber, Nieren, willkürlicher und unwillkürlicher Musculatur (Herz), sowie an den Gefässen als körnige und fettige Degeneration derselben bildet die klinisch und anatomisch am meisten hervortretende Veränderung. Ferner chronische Catarrhe des Magens, der Lungen, auch des Rachens und der Conjunctiven, Erweiterung der kleinen Gefässe mit consecutiven Stasen, sowohl in der Haut, besonders des Gesichtes, als in den inneren Organen, von denen namentlich die in der Pia meninx und die consecutiven chronischen Oedeme der inneren Hirnhäute, die Verdickungen derselben und die chronische Pachymeningitis zu erwähnen sind. Verdauungsstörungen, Appetitlosigkeit, häufige Kopfschmerzen, Schwindel, zunehmende Sehschwäche, gestörter Schlaf, sensible und motorische Störungen, namentlich Muskelschwäche, Tremores, Herzpalpitationen, in schweren Formen lähmungsartige oder Collapsuszustände oder epileptische, beziehungsweise epileptiforme Anfälle vervollständigen das Bild.