Eine interessante Beobachtung dieser Form hysterischen Irrseins bringt Krafft-Ebing (Lehrb. d. for. Psychop., pag. 200, und Friedreich’s Blätter, 1874, pag. 374), betreffend eine 15jährige, schon als Kind schreckhafte, nervöse Bauerstochter, welche in der Entwicklungsperiode an polymorphen Krämpfen zu leiden hatte, zu welchen sich im weiteren Verlaufe Verlust des Bewusstseins und visionär-ekstatische Zustände hinzugesellten, während deren sie den messelesenden Priester und den Empfang himmlischer Speisung darstellt, später allerhand andere religiöse Pantomimen hinzufügt und im offenbaren Einverständnisse mit ihren Angehörigen eine vollständige Enthaltung von irdischer Nahrung simulirt hatte, weshalb sie wegen Betrug in Anklagestand versetzt wurde.
d) Die alkoholische Geistesstörung.
Es ist zu unterscheiden der Rausch oder die transitorische Geistesstörung, die durch den vereinzelten Genuss grösserer Mengen von alkoholischen Getränken zu Stande kommt, von dem eigentlichen alkoholischen Irrsein, welches in Folge habituellen Missbrauches derselben sich entwickelt.
Der Rausch.
Depressionsstadium.
Man kann eine Exaltations- und eine Depressionsperiode des Rausches unterscheiden. Das Exaltations- oder Excitationsstadium umfasst die verschiedenen Grade der erregenden Wirkung des Alkohols. Die niedersten Grade dieser Wirkung, wie sie nach mässigen Dosen dieses Reizmittels sich einstellen, sind allgemein bekannt und bestehen in Hebung der Stimmung, Erhöhung des Muskelgefühls und in Erleichterung der Vorstellungsthätigkeit, somit zunächst in einer Erhöhung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit, deren Erzielung den Hauptgrund des so verbreiteten Genusses alkoholischer Getränke bildet. Von dieser erwünschten Wirkung des Alkohols bis zum eigentlichen Rausche gibt es mannigfache Uebergänge. Die Stimmung wird immer erregter, übermüthiger, die Reizbarkeit wird erhöht, das Benehmen lärmend, streitsüchtig, die Vorstellungsthätigkeit anfangs abnorm beschleunigt, später überstürzt und ungeordnet und daher weniger im Stande, die Handlungen des Betreffenden zu reguliren, insbesondere die gleichzeitig erhöhten Triebe, namentlich den Geschlechtstrieb, in entsprechender Weise zu beherrschen. Mit diesen Erscheinungen geht eine zunehmende Röthung des Gesichtes und Pulserregung einher und die ersten Zeichen beginnender Störung im Bereiche der Sinnesperception, sowie motorische Störungen machen sich bemerkbar. Die Sinneswahrnehmungen, besonders jene des Gesichtes, stehen mit den betreffenden Objecten nicht mehr im richtigen Verhältnisse, werden unrichtig aufgefasst, es kommt zu Fehlern in der Localisation der Objecte, die Sprache wird überstürzt, später lallend, der Gang unsicher, das freie Stehen erschwert. Hiermit ist der Uebergang zum Depressionsstadium gegeben.
Die Sinnesperception wird immer trüber, matter, die Objecte erscheinen wie verschleiert und verschwommen und schliesslich werden nur die gröbsten Sinneseindrücke empfunden. Das Vorstellen wird ungeordnet, die Betäubung immer auffälliger, das Sprechen immer schwerer und geht schliesslich in unverständliches Lallen über; die Unfähigkeit zum Gehen und Stehen nimmt zu, bis endlich das Individuum bewusstlos zusammensinkt und in einen soporösen Zustand verfällt, aus welchem es selbst durch Rütteln, Schreien und ähnliche Eindrücke gar nicht oder nur unvollkommen erweckt werden kann und der dann in tiefen Schlaf übergeht.
Volle Berauschung.
Von den hier in Betracht genommenen Gesetzen erwähnt nur das gegenwärtige österr. St.-G. die Rauschzustände ausdrücklich, indem es in §. 2 c eine Handlung oder Unterlassung auch dann für nicht zurechenbar erklärt, wenn dieselbe in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen „vollen Berauschung“ begangen worden ist. Wie der Gesetzgeber diesen Ausdruck verstanden haben wollte, geht aus dem Nachsatze derselben Alinea hervor, welcher lautet: „oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war“. Es wäre demnach dieser Begriff im Allgemeinen identisch mit dem der „Bewusstlosigkeit“, wie ihn der §. 56 des österr. St.-G.-E. und der §. 51 des deutschen St.-G. gebrauchen, ohne die Trunkenheit speciell zu erwähnen.[576]
Einfluss des Rausches auf die Einsicht und Willensbestimmung.