Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar, dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch, wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte Störung“ jenen der „krankhaften Hemmung oder Störung“ substituirte, unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58) aufgenommen werden musste.
Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u. Zurechnungsfähigkeit.
Ob mit der Erklärung, dass eine Handlung im Zustande krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit begangen wurde, die Aufgabe des Gerichtsarztes beendigt sei, oder ob er noch zu erörtern habe, ob durch dieselbe „die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“ (§. 51 deutsches St.-G.), beziehungsweise ob dieselbe es dem Thäter „unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen“ (§. 56 österr. St.-G.-Entw.), ist Gegenstand vielfacher Erörterungen gewesen. In Deutschland scheint man weitere Erörterungen von Seite des Arztes grundsätzlich zu perhorresciren, wie insbesondere aus den Motiven zum §. 51 hervorgeht, in welchen erklärt wird, dass man bei der gewählten Fassung des Paragraphen mit den Schlussworten hat ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst, nach welcher die freie Willensbestimmung in Bezug auf die Handlung ausgeschlossen war, die Aufgabe des Richters ist (Liman, Handbuch. I, 423). Dagegen heisst es im Motivenbericht zum §. 56 des österr. St.-G.-Entw.: „Der Ausdruck „Unzurechnungsfähigkeit“ wurde im Gesetze mit Absicht vermieden und dadurch die Unzuträglichkeit beseitigt, dass der Gerichtsarzt gefragt wird, ob Jemand zur Zeit der Verübung einer That zurechnungsfähig war oder nicht. Die Zurechnungsfähigkeit ist nämlich ein rein juristischer Begriff; der Arzt hat darüber nichts auszusagen, sondern nur zu erklären, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der That derart geisteskrank war, dass er seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen vermochte.“ Diese Anschauung ist unstreitig die richtigere. Die Einmischung des Arztes in die Fällung des Schlussurtheils, ob die Handlung des Angeklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei oder nicht, das ist es, was der Jurist vermieden wissen will und was stets und mit Recht perhorrescirt worden ist; die Erörterung jedoch, ob und welchen Einfluss eine krankhafte Störung, respective Hemmung der Geistesthätigkeit auf die Einsicht und Willensbestimmung im Allgemeinen, sowie insbesondere bezüglich der betreffenden Handlungen ausgeübt habe, fällt zweifellos noch in das Bereich ärztlicher Beurtheilung und dieselbe ist erfahrungsgemäss nicht blos den Richtern und Geschworenen erwünscht, sondern geradezu unvermeidlich, ausserdem auch deshalb ohne Beeinträchtigung des richterlichen Wirkungskreises thunlich, weil ja schliesslich doch weder die Richter, noch die Geschworenen an das Gutachten des Arztes gebunden sind, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeugung ihr Urtheil abzugeben haben. Für den österreichischen Gerichtsarzt ist sogar ein solcher Vorgang durch die St.-P.-O. ausdrücklich vorgeschrieben, da es im 2. Absatze des §. 134 heisst:
„— Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.“
Die heikle Seite bei der forensischen Beurtheilung einschlägiger Fälle liegt auch gar nicht in der Frage, wem die Erörterung des Einflusses des constatirt krankhaften Geisteszustandes auf die freie Willensbestimmung, beziehungsweise Einsicht zukomme, sondern erstens in der Unmöglichkeit einer genauen Definition und Abgrenzung des Begriffes „freie Willensbestimmung“ auch in der von uns ([pag. 878]) gegebenen Auffassung, zweitens in dem Fehlen einer scharfen Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Krankheit, drittens in der Thatsache, dass die Begriffe „krankhafte Störung (oder Hemmung) der Geistesthätigkeit“ und „Ausschluss, resp. Unmöglichkeit der freien Willensbestimmung oder Einsicht“ sich keineswegs decken, sondern erstere bis zu einem gewissen Grade auch ohne eine so intensive Beeinflussung des Willens, beziehungsweise der Einsicht, bestehen kann, wie sie der Gesetzgeber zufolge der Fassung der betreffenden Gesetzesstellen offenbar im Auge hatte, wovon der „Schwachsinn“, die niederen Grade des Rausches, insbesondere aber gewisse weniger intensive Grade theils angeborener, theils erworbener erhöhter Reizbarkeit oder Perversität des Fühlens zahlreiche und häufig vorkommende Beispiele liefern.
Geminderte Zurechnungsfähigkeit.
Dieser Thatsache gegenüber halfen sich einzelne Strafgesetze entweder, wie z. B. das frühere bayerische, durch die ausdrückliche Anerkennung einer „geminderten Zurechnungsfähigkeit“, oder, wie das gegenwärtige österreichische (§. 46), durch Aufnahme wenigstens einzelner solcher pathologischer Zustände (Verstandesschwäche) unter die Milderungsumstände, während das deutsche St.-G. und ebenso der österr. St.-G.-Entw. keines von beiden thun, indem sie offenbar voraussetzen, dass, wenn einmal das Individuum als zurechnungsfähig erkannt worden ist, die etwa trotzdem bestandenen pathologischen Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Begehung der That vom Gerichte beim Strafausmass werden in Betracht gezogen werden, da beide Strafgesetze eben in Berücksichtigung der vielfachen Umstände, die eine strafbare That bald in milderem, bald in schwererem Lichte erscheinen lassen können, in dieser Beziehung dem Richter einen ungleich grösseren Spielraum gewähren, als dies in anderen Strafgesetzen der Fall ist.
Es ist gegenüber dem gegenwärtigen Standpunkt der Strafrechtspflege eine rein juristische Frage, welche der genannten Bestimmungen am zweckmässigsten erscheint. Für den Gerichtsarzt ist es wichtig, zu wissen, dass auch dann, wenn er anstehen muss, sich dafür auszusprechen, dass die Willensbestimmung oder Einsicht unmöglich (ausgeschlossen) waren, oder wenn das Gericht sein im letzteren Sinne abgegebenes Gutachten nicht acceptirt, dennoch die pathologischen Verhältnisse, die etwa die Begehung der incriminirten That beeinflussten, nicht ganz unberücksichtigt bleiben, sondern beim Strafausmass in die Waagschale gelegt werden, weil ihm diese Thatsache die Begutachtung zweifelhafter Fälle wesentlich erleichtert, indem sie ihn abhält, schon leichtere Beeinflussungen des Willens oder der Einsicht, blos weil sie krankhafter Natur sind, in gleich rigoroser Weise zu begutachten, wie dies gegenüber intensiveren angezeigt ist. Die richtige Grenze zu treffen ist selbst bei der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Erwägung aller Umstände des concreten Falles nicht leicht, und eben deshalb muss es den ärztlichen Sachverständigen erwünscht sein, dass die endgiltige Entscheidung, ob die Willens- oder Einsichtsbehinderung in der That in dem vom Gesetzgeber zur Unzurechnungsfähigkeit erforderlichen Grade vorhanden war oder nicht, dem Gerichte selbst, beziehungsweise der subjectiven Ueberzeugung der Geschworenen vorbehalten bleibt.
II. Fragliche Dispositionsfähigkeit.
Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.