Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist, nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen, die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc. sich einstellen. Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen, liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen trachten.
Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem berüchtigten Falle Hackler schlief derselbe, nachdem er seine Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung, sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen Blödsinn. Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an anderen Orten gesprochen.
Simulation von Geistesstörung.
Simulation von Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wie Kreusser („Ueber Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl. 1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581] In der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge, wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein von Snell („Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett, behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben, nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal 4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten Dinge,“ sagt Snell, „kommt allerdings auch bei gewissen Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch, der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können, Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen. Auch wird von den meisten Beobachtern (Lasègue, Snell, Garnier, Fritsch s. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen hierbei das Hauptcontingent zu liefern.
Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des deutsch. St.-G.
Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch, einestheils den betreffenden Zustand unter die vom Gesetze gebrauchten Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu: a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist; b) wenn die That bei abwechselnder Sinnesverrückung, zur Zeit, da die Verrückung dauerte, oder c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher sich der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist. Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr. St.-P.-O. (v. [pag. 875]) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“ auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand, keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins. In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als „unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit. g des §. 2 auffassen lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der St.-P.-O. fordert.
Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. ([pag. 945]) geäussert.
Das deutsche Strafgesetz (§. 51) kennt nur zwei psychopathische Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen, nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Nach dieser Bestimmung ist vorhanden gewesene Bewusstlosigkeit unter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden sein, eine sonstige Störung der Geistesthätigkeit zunächst nur dann, wenn sie als krankhafte erkannt wird, durch welches Epitheton andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind, welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit. d des österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.