Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können das Recht auch selbstständig ausüben.

Deutsches St.-G.

§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.

So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.

Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur zur Stellung des Antrages berechtigt.

Preuss. Allgem. Landrecht.

Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen, welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.

§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.

§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter 7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.

§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und Vorsorge des Staates.