Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.
§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.
Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.
§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige zuziehen.
Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen, wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)
Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter Vormundschaft genommen werden.
§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.
§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen, sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate bevormundet werden.