§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.
§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch ihres Verstandes wieder gelangen.
§§. 816–817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter Sachverständiger zuzuziehen ist.
§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.
§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der Vormundschaft nöthig machen.
Dispositionsfähig nennt man ein Individuum, welches die Fähigkeit besitzt, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen und seine Interessen und Rechte selbst zu wahren; somit insbesondere sein Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, rechtsgiltige Verträge abzuschliessen, eine Ehe einzugehen und zu testiren.
Bedingungen der Dispositionsfähigkeit.
Die Dispositions- oder Verfügungsfähigkeit, erfordert im Allgemeinen dieselben Vorbedingungen, wie die Zurechnungsfähigkeit, d. h. erstens einen gewissen Grad körperlicher und geistiger Reife und zweitens einen normalen Geisteszustand.
Unmündige, Wahn- und Blödsinnige.
In ersterer Beziehung unterscheidet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 21) und ebenso die meisten anderen Gesetzgebungen, insbesondere das Preuss. allgem. Landrecht (Thl. I, Tit. 4, §. 23): Kinder, die das siebente, Unmündige, die das vierzehnte und Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, nach erlangter „Volljährigkeit“, besitzt das Individuum die volle bürgerliche Selbstständigkeit, respective Verfügungsfreiheit, während ihm dieselbe bis zum 7. Lebensjahre gar nicht, zwischen dem 7. bis zum 24. nur in beschränkter Weise oder nur bezüglich gewisser Acte zugestanden wird. So z. B. kann dasselbe schon vom 7. Lebensjahre an Besitz erwerben oder ein Versprechen machen oder annehmen (§. 310 und 865 österr. bürgl. Gesetzbuch), wird Mädchen schon vom vollendeten 14. Lebensjahre die Fähigkeit vindicirt, ihre Geschlechtsehre selbst zu wahren[582] und allen Individuen vom 14. Jahre angefangen eine beschränkte und mit vollendetem 18. Jahre die volle Testirfähigkeit eingeräumt (§. 569 österr. bürgl. Gesetzbuch). Endlich sind auch Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, berechtigt, im Falle einer erlittenen Verletzung selbstständig den Antrag auf Bestrafung zu stellen, während dies früher nur durch ihren gesetzlichen Vertreter geschehen kann (österr. St.-G.-Entw. §. 84, deutsches St.-G. §. 65).