Das Gesetz lässt somit, analog wie bei der Zurechnungsfähigkeit, auch die Dispositionsfähigkeit nur allmälig eintreten, gesteht aber die volle bürgerliche Verfügungsfreiheit erst später zu als die volle Zurechnungsfähigkeit, nämlich nicht wie diese schon mit vollendetem 20., sondern erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, wobei dasselbe offenbar von der gewiss begründeten Anschauung ausging, dass die zur vollen Zurechnung erforderliche Einsicht in die Bedeutung strafbarer Handlungen und die Fähigkeit der Beherrschung egoistischer Impulse ungleich früher vorhanden ist, als das genügende Verständniss jener complicirteren Verhältnisse, die bei der Handhabung und Wahrung der bürgerlichen Rechte und Pflichten in Betracht kommen.

Wahn- und Blödsinnige.

In zweiter Beziehung stellt das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch diejenigen, welche wegen „Gebrechen des Geistes“ ihre Angelegenheiten zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze (§. 21) und bezeichnet als solche „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unfähig sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“, erklärt (§. 48) Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag abzuschliessen, stellt Wahn- und Blödsinnige, sowie überhaupt Personen, welche den Gebrauch der Vernunft nicht besitzen, unter Curatel (§§. 173, 269, 270, 275), erklärt sie für unfähig, Besitz zu erlangen und (§. 310) ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (§. 865), sowie zu testiren (§. 566).

Ebenso werden im Preuss. allgem. Landrecht Rasende und Wahnsinnige den Kindern unter 7 Jahren, Blödsinnige aber den Unmündigen (Kinder von 7–14 Jahren) gleich geachtet (Thl. I, Tit. 1, §. 19), unter Vormundschaft und die besondere Aufsicht und Vorsorge des Staates gestellt (Thl. I, Tit. 1, §. 31 und Thl. II, Tit. 18, §. 12) und zu letztwilligen Verordnungen für unfähig erklärt (Thl. I, Tit. 12, §. 21).

Taubstumme. Entmündigung. Oesterr. Gesetz.

Ferner sind zufolge des preuss. allgem. Landrechtes Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt worden, so lange die Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten, ebenso diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren (Thl. I, Tit. 4, §§. 28 und 29), und auch das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch erklärt Rechtsacte, insbesondere testamentarische Verfügungen für ungiltig, wenn dieselben im Zustande der Trunkenheit geschehen sind (§. 566), endlich bestimmt das österr. Gesetz (§. 275), dass Taubstumme nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind, dass ihnen aber, wenn sie nach Antritt des 25. Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig sind, wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden darf, und verlangt blos, dass sie vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen, und ebenso verfügt das preuss. allgem. Landrecht (Thl. II, Tit. 1, §§. 15 und 16), dass taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, vom Staate bevormundet werden sollen, ebenso auch diejenigen, die erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind, dass aber (§. 818) die Vormundschaft über Taubstumme aufzuhören habe, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.

Entmündigung.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Dispositionsfähigkeit in Frage kommen kann: 1. wenn ein Individuum unter Curatel gesetzt, beziehungsweise die bereits verhängte Curatel wieder aufgehoben werden soll, und 2. wenn behauptet wird, dass ein nicht unter Curatel stehendes Individuum zur Zeit eines von ihm ausgeführten civilrechtlichen Actes sich in einem Geisteszustand befand, bei Vorhandensein dessen das Gesetz solche Acte für ungiltig erklärt.[583]

Untersuchung auf Dispositionsfähigkeit wegen zu verhängender oder aufzuhebender Curatel.
A. Verhängung der Curatel, Entmündigung.