Nach §§. 269 und 270 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches ist für Personen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen, ein Curator oder Sachwalter zu bestellen. Für wahn- oder blödsinnig darf nach §. 273 nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte dafür erklärt wird.

Zur Bestellung des Curators und zur Führung der Curatel ist das Bezirksgericht des ordentlichen Wohnortes des Curanden berufen; die Entscheidung über Verhängung oder Aufhebung der Curatel wegen Geisteskrankheit steht aber jenem Landesgerichte zu, in dessen Sprengel der ordentliche Wohnort des Curanden sich befindet (Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850, §. 96).

Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen (eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878, R.-G.-Bl. Nr. 87.)

Für das deutsche Reich ist „das Verfahren in Entmündigungssachen“ im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt. Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:

§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.

Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.

§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.

§. 596. Der Antrag — — — soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.

Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.