Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]
§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.
§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig Beschwerde zu.
§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.
§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.
§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.