Oesterr. Entmündigungsverfahren.
Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen, die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können, entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im gesetzlichen Sinne zu subsumiren.
Deutsches Entmündigungsverfahren.
Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§. 12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27 und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur beispielsweise erwähnt.[585]
Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse oder nicht, dem Gerichte zufällt.
Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat, bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu behindern vermag.
Blödsinn.
Am häufigsten sind es psychische Schwächezustände, um welche es sich handelt.
Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenen Blödsinns unterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens, dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit, respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B. bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche, wie sie z. B. nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier, Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.
In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen, als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden Handlungen.