B. Wiederaufhebung der Entmündigung.

Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage, ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe, nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.

Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:

§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch Beschluss des Amtsgerichtes.

§. 617. — — — — die Bestimmungen der §§. 596–599 finden entsprechende Anwendung.

§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben, von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.

Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte. Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle stand. Am meisten ist zu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden, ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. Nach Krafft-Ebing (Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige Wiederherstellung, wie sie Krafft-Ebing hier im Auge hat, keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger, trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen, wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des Gerichtsarztes zu erleichtern.

Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers, durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.

Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B. Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar, dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung veranlasst worden und dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b. G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch seiner Vernunft erhalten habe“.