Von den übrigen Formen des Irrseins, die bezüglich der Dispositionsfähigkeit in Betracht kommen können, bedürfen nur die angeborenen fehlerhaften Organisationen und die Verrücktheit einer besonderen Besprechung.

Affectives Irrsein.

Jene von Haus aus abnorm angelegten Naturen, die wir bei Besprechung des angeborenen affectiven (moralischen und impulsiven) Irrseins kennen gelernt haben, sind ebenso wie bezüglich der Zurechnungsfähigkeit, so auch bezüglich der Dispositionsfähigkeit schwierig zu beurtheilen.

Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, dass intellectuelle Störungen entweder gar nicht oder nicht in genügend ausgesprochener Weise vorhanden sind, und dass sogar bei vielen dieser Individuen eine solche Ausbildung der Intelligenz besteht, die den Laien zu imponiren vermag und von welcher der Kranke zur Vertheidigung seines Gebahrens und seiner geistigen Gesundheit und zur scheinbar plausiblen Darlegung des ihm angethanen Unrechtes ausgiebigen Gebrauch zu machen versteht.

Es ist aber bekannt, dass solche Individuen auch schon in intellectueller Beziehung vielfache Anomalien, insbesondere eine gewisse Verschrobenheit und häufig entschiedenen Schwachsinn, darbieten, anderseits ist nicht zu leugnen, dass das perverse Fühlen dieser Personen, sowie die verkehrten Antriebe und Passionen und die ganz abnorme Charaktergestaltung derselben, ebenso wie zu Collisionen mit dem Strafgesetz, auch zu Handlungen führen können, welche die civilrechtlichen Interessen des Kranken selbst oder anderer Personen im höchsten Grade zu schädigen vermögen. Leider ist es selbst in den ausgesprochensten Fällen dieser Art nicht leicht, die Laien von dem geisteskranken Zustande des Betreffenden zu überzeugen, und es liegen Beispiele vor, in welchen trotz übereinstimmendem Gutachten verschiedener Aerzte das Gericht sich entweder nicht entschliessen konnte, die Curatel zu verhängen, oder sich sogar bewogen fand, die bereits anderweitig verhängte wieder aufzuheben.[589]

Dispositionsfähigkeit Verrückter.

Eine Unterscheidung leichter und schwerer Formen solcher psychopathischer Constitutionen ist sehr angezeigt. Ersteren begegnet man verhältnissmässig häufig und die Erfahrung lehrt, dass sie bestehen können, ohne das Individuum in seiner Dispositionsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen, wie wir ja diese auch den Hysterischen, den Hypochondern blos ihres abnormen Fühlens wegen nicht absprechen werden, so lange das Individuum die daraus hervorgehenden Impulse noch genügend zu beherrschen vermag. Erst in den schweren Formen ist diese Fähigkeit so herabgesetzt, dass das Individuum den betreffenden Impulsen unverhältnissmässig leicht unterliegt, desto leichter, je mehr die Intelligenz in Mitleidenschaft gezogen ist, und dann ist es geboten, dass der Kranke unter behördlichen Schutz genommen werde. Die betreffende Geistesstörung wäre dort, wo das Gesetz nur Blödsinn und Wahnsinn unterscheidet, unter ersteren zu subsumiren, obgleich, wie erwähnt, die intellectuelle Schwäche nur ein nebensächliches Symptom bildet und häufig gar nicht auffallend sich kundgibt.

Von den Formen der Verrücktheit unterliegt die Beurtheilung der secundären keiner besonderen Schwierigkeit, da ihre Erkennung durch die vorhergegangene anderweitige Geistesstörung erleichtert wird und die geistige Schwäche meist deutlich zu Tage tritt. Nicht so einfach gestaltet sich die Sache gegenüber der primären Verrücktheit, da diese nur auf einzelne Wahnvorstellungen beschränkt und wegen der sonst erhaltenen Intelligenz und der hier sehr gewöhnlichen Dissimulation der Wahnvorstellungen schon der Diagnose grosse Schwierigkeiten bieten kann.

Dies gilt weniger von den exaltirten Formen (Grössenwahn, religiöse Exaltation), die ihrer Natur nach in der Regel schon frühzeitig zum Ausdrucke kommen, sondern vorzugsweise vom Verfolgungswahn, der lange bestehen kann, bevor er sich nach aussen kundgibt. Scheues, verschlossenes Wesen ist zwar ein frühes Symptom und fällt mehr weniger der Umgebung auf, aber erst der Nachweis von Wahnvorstellungen gestattet die Diagnose, und gerade diese werden häufig dissimulirt. Eine längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung ist gerade hier besonders angezeigt, ebenso sorgfältige Verfolgung des ganzen Gebahrens des Individuums, aus welchem sich mitunter deutlicher erkennen lässt, dass dasselbe an Verfolgungsideen leide, als aus seinen Angaben. Es empfiehlt sich deshalb, auch beim Examen nicht direct auf die vermeintliche Wahnvorstellung loszugehen, sondern auf Umwegen dieselbe zu berühren. In weiter gediehenen Fällen geben allerdings die Kranken ihre Verfolgungsideen kund und die Diagnose der Geistesstörung unterliegt keiner Schwierigkeit. Wohl aber kann sich trotzdem und noch mehr in den dissimulirten Fällen eine solche bezüglich der Dispositionsfähigkeit ergeben, insoferne als nur eine partielle Beeinträchtigung der letzteren behauptet werden könnte, in analoger Weise, wie man ja solche Kranke nicht für absolut unzurechnungsfähig zu halten geneigt ist, sondern nur bezüglich jener Handlungen, die mit der betreffenden Wahnvorstellung in Verbindung stehen. Bei der secundären Verrücktheit ist eine solche Annahme entschieden zurückzuweisen, da auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellung psychische Schwäche besteht. Bei der primären Verrücktheit kann dieselbe nicht ohneweiters negirt werden, da, wie oben erwähnt, die betreffenden isolirten Wahnvorstellungen durch das ganze Leben ohne wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Intelligenz bestehen können. Da aber trotzdem in dem Umstande, dass der Kranke seine Wahnvorstellung nicht zu corrigiren, eventuell die aus ihr resultirenden Impulse nicht zu beherrschen vermag, ein Beweis psychischer Schwäche erblickt werden muss und der Einfluss der Wahnvorstellung auf das Gebahren des Individuums unberechenbar ist, so geht es desto weniger an, eine blos partielle Dispositionsunfähigkeit anzunehmen, je provocirender sich die Wahnvorstellung gestaltet und je häufiger sich dieselbe bemerkbar macht.

Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind, wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann, kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.