Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.
Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche, welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.
Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder, wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung verwerthet werden kann.
Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst sein.
Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie, des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen Veranlassung gegeben hat.[590]
Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode, oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren, welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter dem Einflusse einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sei.
Testamente.
Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt, wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar, einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen, oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591] In anderen Fällen tritt in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich, sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B. Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze, durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse, verschmierte Stellen u. dergl.[592]