Sonderbare Testamente.

Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrank gewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen, durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden. Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als „Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können. Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen berechtigt wäre. Legrand du Saulle (l. c. pag. 566 u. s. f.) bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente, worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen, Papageien und sogar an — einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen — Nase gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten, welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im britischen Museum aufbewahrt werden solle. — Ein höchst merkwürdiges Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage, dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt, man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischen Genauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann dem nur zugestimmt werden (Krafft-Ebing, Lehrbuch d. gerichtl. Psych., pag. 371).

Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.

Die Beurtheilung von in der zum Tode führenden Krankheit, insbesondere in extremis, vollbrachten civilrechtlichen Acten (Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches, als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]

Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen, namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.

Testamente b. schwerer Erkrank.

Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er sonst niemals begangen haben würde.

Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe, Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen. Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist, dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h. unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher durch die Agone oder den sogenannten Sterbezustand auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt wird.

Dispositionsfähigkeit in der Agonie.