[14] Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von Laupp in Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei gerichtsärztlichen Untersuchungen“ (an Schädel und Gehirn).

[15] Rulf, Commentar zur St. P. O., pag. 126. Eine principielle diesbezügliche Entscheidung des österr. Cassationshofes ist aus Anlass eines speciellen Falles erflossen, in welchem, gegen das Gutachten der Gerichtsärzte, der Angeklagte nicht wegen schwerer Verletzung, sondern nur wegen Uebertretung nach §. 411 (leichte Verletzung bei Raufhandel) verurtheilt wurde. Der Cassationshof, heisst es in der Entscheidung, erkennt wohl, dass nach §. 258 St. P. O. die freie richterliche Ueberzeugung auch in technischen Fragen entscheide, dass ferner das Gericht befugt sei, den Befund und das Gutachten der Sachverständigen sowohl in Ansehung ihrer persönlichen und fachmännischen Vertrauenswürdigkeit, als nach Form und Inhalt zu prüfen, dass es jedoch bei vorwaltenden Bedenken vorerst im Sinne der §. 125 und 126 St. P. O. auf Beseitigung derselben hinzuwirken, und wenn dieselbe nicht gelingt und in Folge dessen dem Befunde oder Gutachten die beweismachende Wirkung versagt bleiben muss, jedenfalls die hierfür eintretenden Gründe in der Urtheilsausfertigung anzugeben habe. („Wiener med. Presse“, 1882, pag. 29.)

[16] Die genannten Fachbehörden haben aber noch eine andere, sehr wichtige Aufgabe. Es müssen nämlich alle Obductionsprotokolle der preussischen Gerichtsärzte, sammt den betreffenden Gutachten, ebenso alle Verhandlungen über Wahnsinns- und Blödsinnserklärungen in civilrechtlichen Fällen zunächst an das Medicinalcollegium der betreffenden Provinz und von diesem an die wissenschaftliche Deputation zur Revision, resp. Superrevision eingesendet werden, und die Ergebnisse dieser werden sowohl dem betreffenden Medicinalcollegium als den betreffenden Gerichtsärzten zur Kenntnissnahme, beziehungsweise für letztere zur Belehrung oder als Anerkennung und Aufmunterung mitgetheilt (Casper-Liman, Handb. der gerichtl. Med. 1876, II, 238). Es ist dies eine unseres Erachtens nach höchst erspriessliche Einrichtung, die gewiss Nachahmung verdient, weil dadurch die Thätigkeit der Gerichtsärzte gerade in den wichtigsten Functionen von besonders Berufenen überwacht und die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte damit gefördert wird.

[17] Vide Christison (London and Edinburgh Journ. of med. Science Nov. 1851, pag 402), Young (Jurist) in The Boston medical and surgical Journ. 29. Juli 1869 und Tuke, Journ. of mental science April 1882.

[18] Dagegen darf das in der Voruntersuchung von den Sachverständigen abgegebene Gutachten nicht vorgelesen werden, ausser in den im §. 252 der österr. und §. 250 der deutschen St. P. O. angegebenen Fällen.

[19] Eine Mittheilung über andauernde Erection des Penis nach Schussverletzung des Kleinhirns findet sich im Med. Centralbl., 1865, pag. 910, ebenso andere Mittheilungen über Priapismus bei Wirbelsäulenfractur von Neumann, Rosenthal und Bamberger in dem Sitzungsber. der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 24. Februar 1882.

[20] Bei einem von uns obducirten 62jährigen Israeliten fanden wir ausgebreitete tiefe und wulstige Hautnarben in beiden Leistengegenden, am Promontorium und an der Vorder- und Innenfläche des oberen Antheiles beider Oberschenkel, die wie Narben nach Brandwunden aussahen. Vom Penis war nur ein 2 Querfinger langer Stumpf vorhanden mit kaum kenntlichem Eichelreste, an dessen unterer rechter Seite die Harnröhre ausmündete. Der Mann war verheiratet und Vater eines Sohnes. Leider konnte über die Provenienz des Defectes nichts erhoben werden.

[21] Dass in dieser Beziehung Unglaubliches geschehen kann, beweist ein, Herrn Collegen G. Henke vorgekommener und mir durch Herrn Hofrath Suchier in Birstein freundlichst mitgetheilter, einen 60jährigen Mann betreffender Fall: „Der Mann,“ schreibt Dr. Henke, „bisher gesund, starker Trinker, doch kein Säufer, welcher den Coitus fast täglich auszuüben pflegte, erkrankte an einer flotten croupösen Pneumonie, und am 5. und 6. Tage, als er noch hoch fieberte, kam des Morgens seine Frau zu mir und frug mich, ob der Coitus, der an dem Tage vorgegangen war, ihm nicht schaden könnte. Es trat ganz sicher erst später Entfieberung ein, die übrigens nicht von Dauer war, weil ein anderer Lappen acut befallen wurde, woran dann der stark geschwächte Mann auch zu Grunde ging.“

[22] Wie Taylor angibt, fand Marshall unter 1000 Recruten blos einen Fall, in dem ein Hode in der Bauchhöhle zurückgeblieben war, und unter 10.000 blos einen von beiderseitiger Kryptorchie.

[23] Auch Liégeois vermisste bei einem 37jährigen kinderlosen Kryptorchen trotz zahlreicher Untersuchungen die Samenfäden. An einem alten Spirituspräparate des Wiener pathologisch-anatomischen Museums, das von einem 23jährigen Kryptorchen herrührte und welches uns Prof. Heschl freundlichst zur Verfügung stellte, fanden wir einen normal gebildeten, 6·5 Cm. langen, an der Wurzel mit dichten Schamhaaren umwachsenen Penis, die Samenblasen gut entwickelt, beiderseits 4 Cm. lang und 2 Cm. breit, die Hoden jedoch so klein wie bei Knaben von 10–12 Jahren. Der linke war platt und blos 2·2 Cm. lang, der rechte mehr rundlich, von 2·5 Cm. Durchmesser. Weder in den Hoden, noch in den Nebenhoden und Samenblasen konnten Spermatozoiden nachgewiesen werden. Vor Kurzem fanden wir beiderseitige Kryptorchie bei einem sehr kräftigen, 21jährigen, in Kohlendunst erstickten Mann. Die äusseren Genitalien waren sonst gut entwickelt und beide Hoden gross, von normalem Aussehen. Trotzdem enthielten weder sie, noch die Samenblasen Spermatozoen.