§. 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt werden.

[6] §. 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der Verlobte des Beschuldigten, 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3... (wie in §. 22, 3).

§. 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt — — — 3. — — Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut ist — — — — wenn sie nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

[7] Zufolge Entscheidung des königl. Landgerichtes in Köln vom 20. März 1890 ist eine in Gemässheit des §. 3 des Regulativs vorgenommene äussere Besichtigung, respective Untersuchung einer Leiche als erster Haupttheil einer Obduction anzusehen, und haben die Gerichtsärzte die volle Obductionsgebühr zu beanspruchen, auch wenn gerichtlicherseits von der inneren Besichtigung der Leiche Abstand genommen wird. Zeitschr. f. Med.-Beamte. 1890, pag. 229. Nicht lebensfähige Früchte werden nicht als „Leichname“ angesehen und dürfen daher für die Besichtigung blos Taggelder und Reisekosten in Berechnung gebracht werden. Ibidem, 1892, pag. 550.

[8] Die abgelaufenen Gebühren werden in Oesterreich unter allen Umständen von Seite des betreffenden Gerichtes angewiesen und ausbezahlt. Eine gleiche Einrichtung ist in Deutschland getroffen. Doch haben die unmittelbar geladenen Sachverständigen auf eine Entschädigung aus Staatsmitteln keinen Anspruch, sind aber nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihnen bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird (§. 219 der deutschen St. P. O.).

[9] Die bleibende Bestellung von Sachverständigen liegt in dem Wirkungskreise des Gerichtes, für welches sie bestellt sind. (Justiz-Min.-Erl. vom 1. Juni 1858, Z. 9744.)

[10] Es wäre dieses schon angezeigt wegen der dem Arzte gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses seiner Kranken. Gegenwärtig berechtigt diese Verpflichtung keineswegs zur Verweigerung der Zeugenschaft oder der Uebernahme einer Function als Sachverständiger, da der Arzt von derselben durch das Gericht entbunden werden kann (§. 498 der österr. St. P. O., §. 52 deutsche St. P. O., Zusatz zu Alinea 3).

[11] Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir noch mit Rücksicht auf den zweiten Absatz des §. 127 der österr. St. P. O., der von eventueller dringender Gefahr für die Gesundheit von Personen spricht, die an einer Exhumation Theil nehmen sollen, dass von älteren Autoren in der That die Frage discutirt wurde, ob hochgradige Fäulniss einer Leiche für den Arzt einen Grund zur Verweigerung der amtlich geforderten Obduction bilden könne (vide Henke’s Zeitschrift für Staatsarzneikunde. 1824, 1). Der §. 4 des preuss. Regulativs vom Jahre 1875 enthält eine einschlägige Bestimmung, welche lautet: „Wegen vorhandener Fäulniss dürfen Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden“; motivirt jedoch dieselbe nur damit, dass auch bei faulen Leichen sich in gewissen Beziehungen diagnostisch verwerthbare Befunde ergeben können. — Wir glauben nicht, dass Fäulniss oder eine andere Infectionsgefahr als solche den Arzt berechtigen könne, die Vornahme einer Obduction zu verweigern, denn eine gewisse Infectionsgefahr liegt in der Natur des ärztlichen Berufes überhaupt, und sich ihr auszusetzen, gehört in den Pflichtenkreis dieses Berufes. Doch muss man zugeben, dass mitunter eine mehr als gewöhnliche Infectionsgefahr für den Arzt bestehen und dann einen auch dem Gerichte einleuchtenden Ablehnungsgrund bilden kann, z. B. bei Verletzungen an den Händen einerseits und besonderer Infectionsfähigkeit des zu obducirenden Cadavers anderseits (Milzbrand, Rotz, septische Processe). Auch müsste ein triftiger Entschuldigungsgrund darin erblickt werden, wenn der Arzt sofort nach einer mit besonderer Infectionsgefahr verbundenen gerichtlichen Section geburtshilfliche oder grössere chirurgische Operationen vorzunehmen hätte.

[12] Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1870, pag. 336.

[13] Dass man auch von juristischer Seite einsah, dass an Gerichtsärzte höhere Ansprüche in wissenschaftlicher Beziehung gestellt werden müssen, beweist schon ein Decret des obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1820 (Hempel-Kürsinger, Sammlung der Medicinalgesetze, Artikel „Kunstgutachten“), welches bestimmt, dass die Criminalgerichte bei der Auswahl gerichtlicher Kunstverständiger vom Sanitätsfach bei criminalgerichtlichen Fällen mit aller Sorgfalt zu Werke zu gehen haben, und dass bei offenbarer Unkenntniss eines zugewiesenen Sanitätsindividuums um Abhilfe bei den höheren Behörden einzuschreiten sei.