§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden:

1. welche selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran theilgenommen haben;

2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, welche sie noch abzubüssen haben;

4. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurtheilt worden sind;

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;

6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen.

[4] Die in diesem Tarife enthaltenen Gebühren für gerichtlich-chemische Untersuchungen haben insoferne eine Abänderung erfahren, als das Justizministerium auf Vorschlag des ob. Sanitätsrathes mit Erlass vom 30. Juni 1874 eine pauschalweise Entlohnung der Chemiker empfohlen hat. Dieselbe beträgt incl. der Vergütung für Vorauslagen: für die Untersuchung des Magens und Darmcanals sammt Inhalt 35 fl., anderer Eingeweide 40 fl., von Ueberresten exhumirter Leichen 45 fl., von Erbrochenem, Darmentleerungen oder Speisen 18 fl., von Getränken, Genussmitteln und Toiletteartikeln 15 fl., von Harn 10 fl., von Blutflecken 5 fl., von Graberde, eines bestimmten Giftes, von Sargholz, Kleidern etc. 10 fl., von anderen flüssigen oder festen Substanzen 5–10 fl.

[5] §. 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. Wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. — —; 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.