[2] In dieser Beziehung entnehmen wir den von der k. k. statistischen Centralcommission herausgegebenen Jahrbüchern, dass, abgesehen von den bei den Militärgerichten verhandelten Fällen, in den Jahren 1872 bis 1876 in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Ländern unter anderen folgende Verurtheilungen stattfanden wegen:

1872

1873

1874

1875

1876

Verbrechen

Nothzucht,
Schändung etc.

 286

 346

 347

 465

 516

Kindsmord

  97

 110

  97

 103

  96

Mord

 137

 185

 171

 166

 198

Todtschlag

 287

 309

 245

 296

 235

Abtreibung
der Leibesfrucht

  17

  10

  15

  19

  14

Weglegung
des Kindes

  33

  37

  30

  32

  30

Schwere
körperliche
Beschädigung

3870

4093

3447

4254

4732

Zweikampf

   9

   2

Vergehen

Fahrlässige
Tödtung

 423

 408

 313

 409

 452

Vergehen gegen
die Sicherheit
des Lebens

   5

  43

   7

   8

  16

Summe

5173

5541

4676

5752

6289

Bedenkt man, dass unter diesen Zahlen nur die Verurtheilungen subsumirt sind, dass aber die Summe der Fälle, in denen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde, aber keine Verurtheilung stattfand, sich ebenfalls hoch beläuft; erwägt man ferner die Menge der civilgerichtlichen Fälle, welche ärztliche Begutachtung erfordern, und rechnet dazu die zahllosen polizeilichen Untersuchungen von Selbstmördern und verunglückten Personen (im Jahre 1873 kamen 1863 Selbstmorde und 6734 Verunglückungen und Todesarten aus unbekannter Ursache vor), so kann man sich eine genügende Vorstellung davon machen, wie häufig die gerichtsärztliche Thätigkeit in Anspruch genommen wird.

[3] Die betreffenden Paragraphe lauten:

§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugniss das ihnen obliegende Amtsgeheimniss verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.

§. 152. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:

1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine Geschwister und deren Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- oder Pflegekinder, sein Vormund oder Mündel.