Wie sehr Hysterische zu Beschuldigungen Anderer geneigt sind, wurde bereits oben erwähnt und bemerkt, dass besonders häufig solche sexuellen Inhaltes vorkommen, wobei einestheils die gesteigerte geschlechtliche Erregbarkeit oder andere Abnormitäten des geschlechtlichen Fühlens, anderseits die Geneigtheit zu Verfälschungen gewisser Vorkommnisse im Bewusstsein eine wesentliche Rolle spielen. In anderen Fällen sind die Anklagen auf die krankhafte Sucht, Aufsehen zu erregen, oder das perverse Fühlen, insbesondere die meist vorhandene, selbst bis zur moralischen Insensibilität entwickelte Gemüthsstumpfheit zurückzuführen. Die Beschuldigungen können eben so gut gegen ganz fingirte, als gegen bestimmte Personen gerichtet sein, und es kann nicht überraschen, wenn im letzteren Falle dies insbesondere solche sind, die wirklich mit den Hysterischen in irgend einem Conflicte gestanden sind. Hierbei gehen Letztere in der Regel mit grosser Schlauheit, ja sogar mit Raffinement vor, wissen nicht blos die ihrer Anklage zu Grunde liegenden Handlungen zu erfinden, sondern als wirklich vorgekommene darzustellen, respective gewissen Personen zuzuschreiben, oder gar von ihnen selbst in wohlberechneter Weise Begangenes diesen anzudichten und scheuen sich sogar nicht, Verletzungen, die sie sich selbst beigebracht haben, Anderen zu imputiren.[602]

Zu den auf pathologischer Grundlage beruhenden Beschuldigungen Anderer gehören schliesslich noch die, welche nach dem Erwachen aus zu ärztlichen Zwecken eingeleiteter Narcose, insbesondere nach Chloroformnarcose, vorgekommen sind und die bereits a. a. O. ([pag. 151]) erwähnt wurden.

In allen derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst zu constatiren, dass das betreffende Individuum in einem psychopathischen Zustande sich befindet oder befand, und zu erörtern, dass und in welcher Weise dieser zur Entstehung der betreffenden Ideen Veranlassung geben konnte. In zweiter Linie ist die Unglaubwürdigkeit der betreffenden Angaben darzulegen, wobei, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch vorzugsweise jene Seiten derselben geprüft und beleuchtet werden müssen, deren Beurtheilung ärztliche Kenntnisse erfordert, so z. B. das Verhalten der angeblich von fremder Hand erlittenen Verletzungen, bei angeschuldeten unsittlichen Attentaten das Verhalten der betreffenden Genitalien u. s. w.

Register.

(Die beigesetzten Ziffern bedeuten die Seitenzahl.)

Druck von Gottlieb Gistel & Comp. in Wien.

Fußnoten:

[1] Vide Mende, Handb. d. ger. Med. 1819, I; A. O. Goeliche, Medicina forensis cui praemissa est introductio in historiam litterariam scriptorum, qui medicinam forensem commentariis suis illustrarunt. Francof. ad viadrum 1723; C. L. Schweickhard, Tentamen catalogi rationalis dissertationum ad medicinam forensem et politiam medicam spectantium ab anno MDLXIX ad nostra usque tempora. Frankfurt a. M. 1796; Heinroth, System der psychisch-gerichtlichen Medicin. 1825, pag. 549; J. B. Friedreich, Handb. d. gerichtsärztl. Praxis. 1843, I, pag. 5; Sonnenkalb, Deutsche Zeitschr. f. Staatsarzneikunde. 1859, XIV. Bd., pag. 274; Krahmer, Handb. d. ger. Med. 1857, 2. Aufl., pag. 14; Legrand du Saulle, „Leçons médico-légale sur la folie. — Antiquité — Époque romaine.“ Gaz. des hôp. 1870, Nr. 6 v. 8. Sept., 5 v. 8. Nov.; Ortolan, „Débuts de la médecine légale en Europe“. Annal. d’hygiène publ. 1872, XXXVIII, 358; E. Buchner, Lehrb. d. ger. Med. 2. Aufl., 1872, pag. 7 u. s. f. (mit ausführl. Literaturangabe); auch A. Pauly, „Bibliographie des sciences médicales“, Paris 1874, III, pag. 1272 bis 1275; O. Oesterlen, „Ueber die früheste Entwicklung der gerichtlichen Medicin“. Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. CLXXVI, 166; Kopp, „Skizze einer Geschichte der gerichtlichen Arzeneikunde“. Kopp’s Jahrb. I, 176; Chaumenton, „Esquisse historique de la médecine légale en France“. Im Original abgedruckt. Ibidem. II, 269; Ch. Desmaze, Histoire de la médecine légale en France. Paris 1880; H. Haeser, Lehrb. d. Gesch. d. Med. 1881, II, pag. 1080–86; L. Blumenstok, „Fortunatus Fidelis, der erste gerichtsärztliche Autor“. Ref. in Virchow-Hirsch’ Jahresber. pro 1873, I, pag. 306, und 1884, I, pag. 439; Ch. Masson, Essai sur I’histoire et le développement de la médecine légale. Lyon 1884: W. Reubold, Demonstration eines sogenannten „Leibzeichens“. Würzburger Berichte, October 1893 und „Zur Geschichte der gerichtlichen Section“. Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1894, Nr. 1. Werthvolle Daten über die Geschichte des gerichtlich-medicinischen Unterrichtes in Wien finden sich in J. Bernt’s „Beiträgen zur gerichtlichen Arzneikunde“. Wien 1818.