Besondere Vorsicht ist gegenüber spontanen Angaben von geisteskranken Personen nothwendig, durch welche sich letztere selbst begangener Verbrechen anklagen oder Andere solcher beschuldigen, da solche Angaben nur auf Wahnvorstellungen, Fehlern der Reproductionstreue etc. beruhen können.[598]

Selbstanklagen Geisteskranker.

Selbstbeschuldigungen kommen, wie bereits a. a. O. erwähnt, insbesondere bei Melancholie und bei (melancholischer) Verrücktheit vor, bei Hysterie und Hysterodämonomanie[599], seltener bei secundärem Schwach- oder Blödsinn.

Die der Selbstanklage zu Grunde liegenden Wahnideen können spontan, d. h. ganz objectlos, entstehen oder unter dem Einflusse thatsächlicher Vorkommnisse, die entweder früher Erlebtes betreffen oder kurz zuvor sich abgespielt haben.[600] Letztere Fälle sind insoferne von grösserer Bedeutung, als die allgemeine Thatsächlichkeit des Vorkommnisses die betreffende Angabe glaubwürdig erscheinen lassen kann, während im ersteren Falle schon die Objectlosigkeit der Selbstbeschuldigung die Sache erledigt. Verhältnissmässig häufig bildet die Tödtung von Kindern, namentlich der eigenen, Gegenstand der Selbstanklage und liefert instructive Beispiele für das eben Gesagte.

So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an, bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete, entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei. In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben konnte. Auch Krafft-Ebing (l. c. 293) citirt zwei Fälle, in denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die Eine sogar noch Virgo war. — Einen Fall zweiterwähnter Kategorie berichtet Maschka (Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine 26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte, beruhen dürfte. — Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, und Morel (Krafft-Ebing, l. c.) erzählt von einer jungen Frau, welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch Misshandlungen umgebracht habe.

Der Thatsache, dass Erlebnisse aus früherer, insbesondere aber aus jüngster Zeit in verschiedener Weise verfälscht als Wahnvorstellungen auftreten, begegnet man nicht blos bei eigentlichen Geisteskrankheiten, sondern auch bei den während gewisser acuter Erkrankungen auftretenden Delirien und sie haben insoferne eine forensische Bedeutung, als die daraus resultirenden Aeusserungen auch unter der Form von Selbstanklagen sich ergeben können.

Insbesondere ist es schon vorgekommen, dass Angeklagte, obwohl unschuldig, wenn nachträglich an Typhus etc. erkrankt, im Sinne der Anklage delirirten (Krafft-Ebing, l. c. 293). Aehnliches kommt ja sogar bei gewöhnlichen Träumen vor, und es wäre daher ganz ungerechtfertigt, wenn etwa im Schlafe gesprochene Worte eines Angeklagten als Beweis der Schuld desselben genommen werden würden. In der 1878 stattgefundenen Hauptverhandlung, betreffend die Ermordung einer Prostituirten (Balogh), wurde von einer Zeugin, die in der Untersuchungshaft mit einer der Angeklagten in einer Zelle schlief, angegeben, dass Letztere im Schlafe gerufen habe: „Mein Gott, mein Gott, zwei sind’s, den Einen weiss ich, den Anderen nicht, aber ich sage nichts.“ Mit Recht wurde auf diese Aussagen keine Rücksicht genommen, obgleich es nicht unmöglich war, dass die Angeklagte wirklich diese Worte im Schlafe gesprochen haben konnte.

Angaben von Hypnotisirten sind nach Lombroso und Algeri (1887) nicht zu verwerthen, da der Verbrecher, auch der geisteskranke, in der Hypnose ein eben solcher Lügner und Betrüger ist, wie ausserhalb derselben. Dass auch durch ungeschickte Fragen Selbstanklagen in Betäubte hineinsuggerirt werden können, beweist ein von Landgraf (Friedreich’s Bl. 1894, pag. 172) mitgetheilter Fall von Kohlendunstvergiftung eines Ehepaares, in welchem der betäubt gefundene Ehemann von den Hinzugekommenen beschuldigt wurde, sein Weib erschlagen zu haben und dies auch zugestand, was sich jedoch als unwahr erwies.

Beschuldigung Anderer.

Anschuldigungen Anderer sind bei Geisteskranken noch häufiger als Selbstanklagen. Das Hauptcontingent liefern die verschiedenen Formen der Verrücktheit und von diesen insbesondere der Verfolgungs- und der Querulantenwahn und dann das hysterische Irrsein. Beim Verfolgungswahn ergibt sich die Möglichkeit der Beschuldigungen Anderer aus der Natur der betreffenden Wahnvorstellungen. Letztere sind in der Regel als solche so ausgesprochen, und die Art und Weise, wie sie der Kranke vorbringt, so charakteristisch, dass über den Fall kein Zweifel bestehen kann. Schwieriger kann die Beurtheilung sich gestalten, wenn die betreffenden Ideen eine gewisse äussere Berechtigung zu besitzen scheinen und in Folge der sonst normalen oder gar mehr als gewöhnlich entwickelten Intelligenz in plausibler, gewissermassen überzeugender Weise vorgebracht werden (Folie raisonnante). Namentlich können Laien getäuscht werden, und wiederholte Erfahrungen haben gelehrt, dass unter diesen Umständen und nicht selten unter Mitwirkung allzu eifriger Advocaten sich grosse Processe aus Angaben entwickeln können, die schliesslich nur auf systematisirten Wahnvorstellungen beruhen. Eine verhältnissmässig häufige Rolle spielen in dieser Beziehung Anklagen wegen widerrechtlicher Einsperrung in Irrenanstalten, und diese Anklagen können sowohl bei Individuen vorkommen, die zur Zeit, wo sie oder Andere die Anklage erheben, wieder ganz gesund sind, als auch, und zwar häufiger, bei Solchen, die noch an Geistesstörung laboriren, aber für geistesgesund gelten wollen. Eine Cause célèbre dieser Art war der bekannte Fall des 1872 verstorbenen Advocaten Sandon, dessen Scandalprocess so viele Jahre Juristen und Aerzte und die Regierung Frankreichs beschäftigte, bis endlich die in der letzten Zeit eingetretenen Erscheinungen und die Obduction die von der Mehrzahl der Aerzte schon lange vertretene Ansicht zur Evidenz brachte, dass man es mit einen Geisteskranken zu thun gehabt hatte.[601]