§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: — — — 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens leiden.

Deutsch. St.-P.-O.

§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.

Die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit kommt in psychischer Beziehung in Betracht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob den Angaben des betreffenden Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dies bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist, demnach insbesondere, wenn es sich um die Fähigkeit zur Zeugenaussage oder um die Glaubwürdigkeit von durch das betreffende Individuum gegen sich selbst oder gegen Andere gerichtete Anklagen handelt.

Vernehmungsfähigkeit Geistesgestörter.

Wie aus der oben angeführten Gesetzesstelle hervorgeht, fordert das Gesetz von einem vollgiltigen, d. h. beeidungsfähigen Zeugen eine gewisse Verstandesreife und ein normales Verhalten des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens.

Die entsprechende Verstandesreife wird von der österr. St.-P.-O. schon mit Vollendung des 14., von der deutschen mit beendetem 16. Lebensjahre als vorhanden angenommen. Bezüglich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens scheint das Gesetz, wie aus dem Wortlaute der betreffenden Stellen entnommen werden muss, nur die Schwäche dieser Fähigkeiten, also den Schwach- oder Blödsinn, im Auge gehabt zu haben. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass bezüglich der Fähigkeit zur Zeugenaussage auch andere Geisteskrankheiten in Frage kommen können, da ja Geisteskranke verschiedener Art zufälliger Weise Zeugen gewisser zur straf- oder civilrechtlichen Verfolgung führender Geschehnisse gewesen sein konnten, oder zur Zeit des Geschehnisses geistesgesund gewesene Personen dann, wenn sie das Zeugniss ablegen sollen, geistesgestört sein können.[597] Die alte preussische Gerichtsordnung hatte auf diese Möglichkeiten ausdrücklich Rücksicht genommen, indem sie im Thl. I, Tit. 10, §. 227, Rasende, Wahn- und Blödsinnige zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig erklärte. Auch im §. 151 der österr. St.-P.-O. scheinen wenigstens bezüglich der zur Zeit, wo das Zeugniss abgelegt werden soll, bestehenden Zustände auch andere Geistesstörungen gemeint worden zu sein, da nicht wie im §. 170 nur von geistesschwachen, sondern überhaupt von solchen Personen gesprochen wird, „die wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben“.

Bis zu welchem Grade Schwach- und Blödsinnigen oder anderweitig zur Zeit des Geschehnisses geisteskrank Gewesenen oder nachträglich geisteskrank Gewordenen die Fähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zugesprochen werden kann, kann nur von Fall zu Fall und mit Rücksicht auf die concreten Verhältnisse entschieden werden.

Natur und Grad der Geistesstörung einerseits, Qualität dessen, worüber auszusagen ist, anderseits, muss in Betracht gezogen werden, ebenso die Zeit, die seit dem Geschehnisse verflossen ist. Im Allgemeinen ist es analog wie bei der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit auch hier in letzter Linie Sache des Gerichtes, über die Vernehmungsfähigkeit zu entscheiden, während dem Arzte nur die Aufgabe zufällt, einestheils zu erklären, ob das Individuum geisteskrank ist oder war, und in welchem Grade durch die Krankheit das Wahrnehmungs-, beziehungsweise Erinnerungsvermögen, sowohl im Allgemeinen als bezüglich des in Frage stehenden Actes beeinträchtigt ist oder gewesen war. Die Unterscheidung, die das Gesetz zwischen Vernehmungsfähigkeit im Allgemeinen und Beeidigungsfähigkeit macht, wird auch der Gerichtsarzt nicht ausser Acht lassen.

Von letzterer kann keine Rede sein, sobald erklärt wird, dass das Individuum an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leidet (litt) oder wegen seiner Verstandesschwäche (oder anderweitiger Geisteskrankheit) von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe; dagegen kann ein solches Individuum trotzdem unbeeidigt vernommen werden, und es bleibt dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen, überlassen, inwieweit sie mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Individuums dessen Aussagen beim Urtheil verwerthen wollen oder nicht. Werden ja auch Kinder unter 14, beziehungsweise unter 16 Jahren zur Zeugenaussage zugelassen, obwohl sie nicht beeidigt werden dürfen. In allen diesen Fällen wird man nicht blos den Geisteszustand (Intelligenz) des Individuums überhaupt erwägen, sondern auch die innere Glaubwürdigkeit der concreten Aussage einer Prüfung unterziehen, die sich aus der Art der Schilderung des Sachverhaltes, aus der Uebereinstimmung der Angaben mit thatsächlich erhobenen Verhältnissen etc. ergeben muss.