Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!
Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.
Obduction von Selbstmördern.
Die Obduction kann werthvolle Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Geisteszustandes eines Selbstmörders ergeben, doch ist sie nur selten für sich allein im Stande, eine bestimmte Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung zu gestatten.[596] Bekanntlich ist gerade bei den acuten Geistesstörungen der Sectionsbefund meistens ein negativer, man ist daher auch nicht berechtigt, daraus, dass keine wesentlicheren Veränderungen am Gehirne oder seinen Häuten gefunden wurden, zu schliessen, dass das Individuum nothwendig ein geistesgesundes gewesen sein müsse. Anderseits wissen wir, dass mitunter selbst grobe pathologische Befunde am Gehirn und seinen Häuten sich bei Leuten ergeben, an denen bis zu ihrem Tode keine psychische Störung bemerkt wurde. Zu diesen gehören insbesondere die Veränderungen und Trübungen und serösen Infiltrationen der inneren Hirnhäute, die so häufig, namentlich bei Selbstmördern, als Beweis für Unzurechnungsfähigkeit herhalten müssen, während niedere und mittlere Grade derselben auch bei notorisch Geistesgesunden zu den gewöhnlichen Obductionsbefunden gehören. Begreiflicher Weise werden am meisten jene pathologischen Processe für bestandene Geistesstörung sprechen, die das Grosshirn betreffen, und zwar ausser angeborenen Anomalien in erster Linie solche der Hirnrinde, und zwar sowohl locale als diffuse, ferner die so häufigen Herderkrankungen im Linsenkern, diffuse oder localisirte Sclerosen, embolische und syphilitische Erkrankungen, graue Degenerationen, traumatische Processe u. dergl.
Endlich werden auch angeborene oder erworbene Deformitäten des Schädels und die bereits [pag. 902] erwähnten sogenannten Degenerationszeichen, besonders Bildungshemmungen, nicht unverwerthet bleiben dürfen.
Selbstmord im Fieberdelirium ist bekanntlich ein häufiges Ereigniss und die Section ist dann im Stande, die häufig schon durch die Anamnese klare, dem Delirium zu Grunde liegende Erkrankung nachzuweisen. Am häufigsten sind es acute exanthematische Erkrankungen, insbesondere die Blattern, ferner typhöse Processe, um die es sich handelt, mitunter aber auch einfach entzündliche Erkrankungen, z. B. Pneumonien, Pleuritiden, Gelenksrheumatismus, welche bei Individuen mit labilem psychischen Gleichgewicht, unter welche namentlich die Alkoholiker und jene Individuen gehören, bei welchen Pachymeningitis oder in Folge einer überstandenen Meningitis Verwachsung der Meningen mit der Hirnrinde besteht, oder welche mit Residuen einer anderweitigen Hirnerkrankung (apoplectische Cysten, embolische Herde, geheilte Contusionen etc.) behaftet sind, gehören, schon in den ersten Stadien Delirien und dem entsprechende Handlungen, insbesondere auch Selbstmord, bedingen können. Die Obduction solcher Fälle, deren wir bereits eine ganze Reihe untersucht haben, ergibt dann ausser den durch den Selbstmordact gesetzten Läsionen, die betreffende acute Erkrankung (frische Pneumonie, Pleuritis etc.) und zugleich als anatomisches Substrat des labilen psychischen Gleichgewichtes die Zeichen des chronischen Alkoholismus oder einen der erwähnten chronisch-pathologischen Processe im Gehirn. Dass unter solchen Umständen ausser Selbstmord auch andere schwere Gewaltacten vorkommen können, zeigte die Obduction eines Potators, der seinen 3 Kindern und dann sich selbst den Hals durchschnitten hatte, welche eine frische fibrinöse Pleuritis ergab.
Auch chronische Erkrankungen verschiedener Organe können theils auf psychischem Wege, theils secundär, z. B. durch Ernährungs- oder Circulationsstörungen, zu Geistesstörungen führen, weshalb der Bestand solcher Erkrankungen ebenfalls in Betracht gezogen werden muss.
III. Fragliche Verhandlungsfähigkeit.
Oesterr. St.-P.-O.
§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: — — — — 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.