[162] „Sur la décroissance de la population en Turquie.“ 1872. Ullersperger in Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1873, pag. 240.
[163] „Étude méd.-lég. sur l’avortement.“ Paris 1863.
[164] Pfaff, Zeitschr. f. Staatsarzneik. XXVI, 1. Heft. In einem von Gallard (l. c. 30) mitgetheilten Fall hatte ein Ehemann, um die Frucht seiner schwangeren Frau abzutreiben, sich selbst eine eiserne Uterussonde verfertigt und seiner Frau versprochen, künftig eine silberne sich zu verschaffen und bei eventuellen neuen Schwangerschaften anzuwenden. Unglücklicher Weise verletzte er gleich das erstemal den Uterus, so dass die Frau zwar abortirte, aber in Folge der Verletzung starb. Häufiger dürften andere Mittel in Gebrauch sein, um übergrossen Kindersegen einzuschränken. Darüber berichten Lombard und Toulemont (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1873, N. F., 19, pag. 421 u. s. f.), und Letzterer bezeichnet die freiwillige Unfruchtbarmachung der Ehe, den „Malthusianisme pratique“, geradezu als ein „grand mal social“. — Derartige Mittel hat das preuss. Landrecht in dem oben ([pag. 47]) citirten §. 695 im Auge gehabt und als Scheidungsgrund bezeichnet. Vide darüber auch Beigel, Wiener med. Wochenschr. 1877, Nr. 36; Pincus, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, pag. 377; Stille, Die Bevölkerungsfrage. Berlin 1879, 2. Aufl., C. Hasse, Ueber facultative Sterilität. Das Pessarium occlusivum. Neuwied 1882–1883, 2 Theile, mit Abbildungen; Steinbach, Internat. Rundschau. 1889, Nr. 1.
[165] Ullersperger, l. c. — Ovid (Amor. II, 14) erwähnt, dass die römischen Damen die Frucht abtrieben, „ut careat rugarum crimine venter“.
[166] Im Falle eines blossen Versuches, ob die Betreffende wirklich schwanger sei oder gewesen ist. Es kommt gar nicht selten vor, dass von Frauenspersonen Fruchtabtreibungsversuche unternommen werden, weil sie glauben, schwanger zu sein, ohne dass dies thatsächlich der Fall wäre. Durch letzteren Nachweis wird eine Anklage auf Fruchtabtreibung gegenstandslos, da das Gesetz ausdrücklich von „Schwangeren“ spricht. Zufolge Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 24. Mai 1880 ist jedoch die Strafbarkeit des Versuches der Kindesabtreibung dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Thäter des beabsichtigten, aber nicht eingetretenen Erfolges sich absolut untauglicher Mittel bedient hat, und es ist ferner laut weiterer Entscheidung vom 10. Juni 1880 für die Strafbarkeit des Versuches gleichgiltig, ob die Vollendung des Verbrechens wegen Untauglichkeit des Objectes (z. B. todtes Kind) möglich war oder nicht. In einem Wiener Falle liess sich nachweisen, dass die Frucht zur Zeit des Eihautstiches schon todt (macerirt) war, in einem anderen von Paltauf (Archiv f. Gyn. XXX, 3. Heft) mitgetheilten, in welchem Einspritzungen in den Uterus gemacht worden waren, ergab die Obduction — Extrauteringravidität. In beiden Fällen wurden die betreffenden Hebammen nicht wegen Fruchtabtreibungsversuch, sondern nur wegen fahrlässiger Tödtung verurtheilt.
[167] Hausmann, Beiträge zur Geburtshilfe und Gynäkologie. Berlin 1872, I, 155.
[168] Leblond (Annal. d’hygiène publ. 1877, Nr 102, pag. 522), besonders aber Gallard (l. c. pag. 16 und 17).
[169] Auch Hohl (l. c. 1862, 2. Aufl., pag. 283) erwähnt diese Möglichkeit.
[170] Literatur über den Gegenstand vide Hausmann (l. c.) und Beigel, Arch. f. Gyn. IX, 84; Kleinwächter, Wiener Klinik. 1885, 2. Heft.
[171] Ziemssen’s Handb. X, 312. Vide auch Leopold, Archiv f. Gyn. 1876, X, 293.