[580] „Ob zu einer verlangten fachkundigen Ermittlung besondere Vorbesuche nothwendig sind, bleibt dem pflichtgemässen Ermessen der Medicinalbeamten überlassen. Sie dürfen 3 Vorbesuche ohne besondere Requisition des Gerichtes machen und dafür liquidiren. Findet der Arzt mehr als 3 Besuche nothwendig, so hat er die Genehmigung der Behörde zur Fortsetzung der Besuche einzuholen.“ Liman, Commentar zu §. 6 des preussischen Gesetzes vom 9. März 1872, betreffend die Vergütung an Medicinalbeamte für Besorgung gerichtsärztlicher etc. Geschäfte.

[581] Doch hat Fürstner (Arch. f. Psych. 1888, XIX, pag. 601) von 25 Untersuchungsgefangenen, die ihm zur psychiatrischen Untersuchung übergeben wurden, 12 als Simulanten erkannt. Drei davon hatten die entsprechenden Geisteskrankheiten im Gefängnisslazareth kennen gelernt. Auch Lutzenberger (Virchow’s Jahrb. 1888, I, pag. 463) erwähnt eines Säufers, der an 40mal wegen Delirium tremens in die Irrenanstalt gebracht worden war und sich dort mit der Epilepsie und psychopathischen Erscheinungen so vertraut gemacht hatte, dass er diese später nicht ohne Geschick zu simuliren vermochte.

[582] Vergl. [pag. 158].

[583] Da der §. 567 des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch der Vernunft verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Sachverständige oder durch obrigkeitliche Personen, oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden soll, so wäre es nicht unmöglich, dass trotz verhängter Curatel doch die Testirfähigkeit des betreffenden Individuums noch Gegenstand einer besonderen ärztlichen Untersuchung werden könnte.

[584] Dieselben sind conform den in der St.-P.-O. festgesetzten. Bezüglich der Vorbesuche, sowie bezüglich der Abgabe der Gutachten ist auch der Erlass des Min. f. geistliche Angelegenheiten vom 28. April und 31. Mai 1887, betreffend das Entmündigungsverfahren, zu beobachten. Siehe Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med., XLVIII, pag. 384 und 385.

[585] Besprechungen der auf Geisteskranke überhaupt und das Entmündigungsverfahren insbesondere bezüglichen Bestimmungen des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich von Roth, Mendel und Mittenzweig s. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XLVIII, pag. 1; XLIX, pag. 222 und L, pag. 101. Einer Entscheidung des Reichsgerichtes zufolge (Freyer, Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1894, pag. 101) ist für den Begriff des „Wahnsinns“ das häufigere oder seltenere Vorkommen der Tobsuchtsanfälle nicht massgebend und es wird der §. 698 des Allg. Landr. Anwendung finden müssen, wenn der Beklagte über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung auf Besserung an zeitweilig wiederkehrenden, mit gänzlichem Mangel des Gebrauches seiner Vernunft verbundenen Tobsuchtsanfällen gelitten hat.

[586] Falret, „Rapport sur un cas d’aphasie, pour lequel on demande l’interdiction.“ Annal. d’hygiène publ. 1869, pag. 431. Lefort (Avocat à la cour de Paris), „Remarques sur l’interdiction des Aphasiques.“ Ibid. 1872, pag. 417. Blumenstok, „Ein Fall von traumatischer amnestischer Aphasie und gerichtsärztliche Bemerkung über Aphasie überhaupt“. Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363. Jolly, „Ueber den Einfluss der Aphasie auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung“. Wiener med. Bl. 1882, pag. 1168, und Frischauer, „Die Testirfähigkeit Aphasischer“ nach österr. Rechte. Ibidem, pag. 1260.

[587] R. Arndt, Artikel „Aphasie“ in Eulenburg’s Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde. I, 436.

[588] Der Entwurf eines neuen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches bedient sich des Ausdruckes „Geschäftsfähigkeit“.

[589] S. einen einschlägigen Fall Wiener med. Presse, 1878, Nr. 1, und den Fall Sandon (Legrand du Saulle, „Les signes physiques des folies raisonnantes“. 1878, pag. 30, und „Étude médico-lég. sur les testaments.“ 1879, pag. 482.