[570] Neuere Fälle dieser Art werden in den Annal. d’hygiène publ. 1890 und 1891 mitgetheilt.
[571] Fritsch, Casuistische Beiträge zur Lehre vom impulsiven Irrsein. Jahrb. f. Psych. 1887, VII, pag. 196.
[572] Meynert rechnet solche Fälle zu den complicirten Geistesstörungen, und zwar zur „Geistesstörung mit Neurasthenie“. Darunter subsumirt er die Hypochondrie oder Pathophobie und das reiche Gebiet der Zwangsvorstellungen (Phobien): Grübelsucht, Fragesucht und die „conträre Sexualempfindung“.
[573] „Die Lehre von der Mania transitoria“, Monographie, 1865, ferner „Die Lehre von den transitorischen Störungen des Selbstbewusstseins“, 1868, und Lehrb. f. forens. Psychol., pag. 111; auch Schwarzer, „Die transitorische Tobsucht, eine klinisch-forensische Studie“, Wien 1880.
[574] Von den zahlreichen einschlägigen Arbeiten sind insbesondere zu erwähnen: Falret, De l’état mental des épil. 1861, Morel, D’une forme de délire, se rattachant à une variété d’épilepsie, 1860 und Sur épilepsie larvée. Annal. méd. psych. 1873, I. Griesinger, „Ueber epileptoide Zustände“. Arch. f. Psych. 1868, I. Legrand du Saulle, „Des actes commis par les épileptiques“. Annal. d’hygiène publ. 1875, pag. 412. Legroux, ibidem, pag. 220. Samt, „Epileptische Irrseinsformen“. Arch. f. psychol. 1875, V. Krafft-Ebing, „Ueber epileptische Dämmer- und Traumzustände“. Friedreich’s Blätter, 1876, und Allg. Zeitschr. f. Psych., XXXIII, Legrand du Saulle, „Étude médico-lég. sur les épileptiques“. Paris 1877. Schüle, Handbuch, pag. 407.
[575] Doch bringt Tamburini (Rivista sperim. 1878, pag. 597 u. ff.: „L’Amnesia non e caraterre costante dell’ epilessia larvata“) Fälle, in welchen die Erinnerung für die psychischen Aequivalente vollständig erhalten war.
[576] Dagegen findet sich der Ausdruck „volle Trunkenheit“ im §. 452 des österr. St.-G.-E., jedoch unter ausdrücklicher Beziehung auf den §. 56 des betreffenden Gesetzes.
[577] Dies hat auch der mit der Berathung des österr. St.-G.-E. betraute Ausschuss zugegeben und beschlossen, die Worte „voller Trunkenheit“ wieder aufzunehmen, mit der Motivirung, „weil einerseits die Volltrunkenheit doch nicht als eine „krankhafte Hemmung“ der Geistesthätigkeit betrachtet werden kann und weil anderseits die Volltrunkenheit nicht zur Bewusstlosigkeit gehen muss, um eine darin begangene strafbare Handlung als nicht strafbar zu erklären, da der Volltrunkene straflos bleiben muss, wenn er auch ein gewisses Bewusstsein noch beibehalten, die Trunkenheit aber doch einen solchen Grad erreicht hat, dass der Thäter das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen oder seinen Willen nicht frei zu bestimmen vermag“. Wir selbst halten die specielle Erwähnung der Trunkenheit im §. 56 des St.-G.-E. für überflüssig, da die durch die Trunkenheit veranlassten Zustände ganz gut unter den Begriff „Störung der Geistesthätigkeit“ subsumirt werden können, zumal wenn man das Epitheton „krankhafte“ weglassen würde. Eine ähnliche Abänderung wäre auch im §. 51 des deutschen St.-G. angezeigt.
[578] Literatur und Casuistik: Arens, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. X, 327; Schillinger, ibidem. XII, 327; Krafft-Ebing, l. c. 249. Ferner: „Ein Gutachten der Wiener medicinischen Facultät.“ Prag. Vierteljahrschr. 1857, LIV, pag. 107, Annal.
[579] Eine Untersuchung des Geisteszustandes eines Angeklagten findet statt, wenn im Laufe des processualen Verfahrens, wie sich die österr. St.-P.-O. (§. 134) ausdrückt, Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit entstehen, und es hängt somit vorzugsweise von den Ansichten und Eindrücken von Laien ab, ob eine Untersuchung des Geisteszustandes des Inculpaten für nothwendig erachtet wird oder nicht. Unter diesen Umständen ist es wohl begreiflich, dass entschiedene Geisteskranke verurtheilt werden können, die nie gerichtsärztlich untersucht worden sind. Umsomehr erscheint die bereits von verschiedenen Seiten (v. Krafft-Ebing, v. Wyss, Freymuth u. A.) aufgestellte Forderung berechtigt, dass der Untersuchungsrichter in gewissen Fällen gesetzlich verpflichtet werde, gerichtsärztlich einen genauen „Status“ erheben zu lassen, der alle Momente zu berücksichtigen hätte, welche auf die geistige Entwicklung und den Geisteszustand des Angeklagten Beziehung haben. Die Aufnahme eines solchen Status sollte z. B. ausnahmslos verlangt werden: bei allen, besonders schweren Verbrechen, bei Verbrechen, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden, bei Trunksüchtigen, Epileptikern, Hysterischen, nach überstandenen Kopfverletzungen und schweren Erkrankungen u. s. w.