Diese Fälle beweisen, dass eine Conception manchmal unter den scheinbar ungünstigsten Bedingungen erfolgen kann, sowie sie auch darthun, dass zur Befruchtung keine vollständige und tiefe Immissio penis nothwendig ist, wie bis dahin allgemein gefordert wurde.
Künstl. Befruchtung.
Auch lassen diese Beobachtungen vermuthen, dass der Uterus bei der Conception sich nicht, wie man gewöhnlich annimmt und wofür auch die Beobachtungen Spalanzani’s und Marion Sim’s über künstliche Befruchtung[41] zu sprechen scheinen, passiv verhält, sondern auch eine active Rolle spielen dürfte. Wernich (Berliner klin. Wochenschrift. 1873, Nr. 9) hat neuerdings das Stattfinden einer Aspiration des Spermas bei der Cohabitation von Seite des Uterus, insbesondere von Seite des Cervix betont und beruft sich auf gewisse Bewegungserscheinungen, die von ihm und Anderen am Orificium uteri erregbarer Frauen beobachtet wurden. Untersuchungen, die v. Basch und wir über Uterusbewegungen an Hunden anstellten (Wiener med. Jahrbücher. 1878), haben in der That das Auftreten einer Erection der Portio vaginalis und ein Oeffnen des Muttermundes nach Reizung eines vom Aortenplexus des Sympathicus entspringenden und zum Uterus herabziehenden Nervenpaares ergeben, sind daher geeignet, die Theorie Wernich’s zu stützen und den Vorgang bei der Conception in den genannten merkwürdigen Fällen zu erklären.
Dass Urinfisteln kein wesentliches Hinderniss für die Conception bilden, hat Kroner gezeigt. (Ueber die Beziehungen der Urinfisteln zum Geschlechtsleben des Weibes. Arch. f. Gyn. 1882, XIX, 140.) Von 37 Fistelkranken sind 21 noch einmal, 12 zweimal, 3 dreimal und 1 mehrmal schwanger geworden.
Impotentia gestandi und generandi.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter die „dem Zwecke der Ehe hinderlichen Gebrechen“ (§. 53 b. G. B.) auch die Impotentia gestandi und generandi des Weibes subsumirt werden müssen, und es ist bekannt, dass es eine Reihe theils localer, theils allgemeiner Zustände gibt, welche trotz vorhandener Beischlafs- und Conceptionsfähigkeit das Austragen oder normale Gebären des Kindes nicht zulassen. In letzterer Beziehung erinnern wir z. B. an die Beckenverengerungen höherer Grade. Der Gerichtsarzt dürfte vorkommenden Falls nicht unterlassen, eine nachweisbare Impotentia gestandi oder generandi im Gutachten in ihrer ganzen Bedeutung auseinanderzusetzen, und es wäre dann Sache der Behörde, eine derartige, vor dem Eingehen eines Ehebündnisses constatirte Impotenz eventuell als ein „dem Zwecke der Ehe hinderliches Gebrechen“ zu behandeln. Dass dies geschehen, respective eine solche Ehe nicht bewilligt werden möchte, wäre im Interesse der Moral sowohl als Humanität zu wünschen. Leider lehrt in dieser Richtung die tägliche Erfahrung, dass bei Eheschlüssen alle anderen Momente mehr in Betracht gezogen werden als die zu erwartenden gesundheitlichen Folgen, und dass, wie die Fälle von mehrmals an einer und derselben Frau vorgenommenem Kaiserschnitt beweisen, selbst die glücklich überstandene Lebensgefahr die Leute nicht abhält, sich von Neuem derselben auszusetzen.
In jenen Fällen, in welchen wegen angeblicher Impotenz des einen Theiles eine Eheauflösung oder Ehescheidung angestrebt wird, genügt es nicht, das thatsächliche Vorhandensein eines „Unvermögens zur Leistung der ehelichen Pflicht“ zu constatiren, sondern es fällt dem Gerichtsarzte noch die Aufgabe zu, darzuthun, ob dieses Unvermögen ein immerwährendes und unheilbares sei (§. 60 österr. B. G. B., §. 696 preuss. Landrecht), und nach dem österr. Gesetze (§. 60 B. G. B.), ob dasselbe bereits zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war oder erst während der Ehe eingetreten ist.
Die Beantwortung der ersten Frage ist bei der Impotenz des Mannes in der Regel dann leicht, wenn derselben locale Defecte oder Erkrankungen zu Grunde liegen, und sie fällt zusammen mit der Beantwortung der Frage, ob etwa durch chirurgische Eingriffe die zur Ausübung des Coitus erforderlichen Verhältnisse hergestellt werden können.
Schwieriger gestaltet sich die Sache in jenen Fällen, in welchen bei normal beschaffenen Genitalien die Erection behindert ist, und wenn als Ursache dieser Behinderung nicht etwa ein schweres, durch anderweitige Symptome sich kundgebendes Leiden centraler Nervenorgane, insbesondere des Rückenmarkes, sich ergibt, sondern Innervationsstörungen anderer Art derselben zu Grunde liegen. Die Natur letzterer kann so versteckt sein, dass sie sich der Diagnose vollkommen entzieht. Da es sich jedoch in vielen solchen Fällen nur um eine psychische Hemmung des Reflexvorganges der Erection handelt und diese nicht selten durch Angewöhnung und fortgesetztes Zusammenleben sich wieder gibt, so wird man gut thun, in solchen Fällen ein unbestimmtes Gutachten zu erstatten und auf letztere Möglichkeit hinzuweisen. Es tritt dann die, offenbar auf einschlägige Erfahrungen basirende Bestimmung des §. 101 des österr. B. G. B. in Kraft, welche verordnet, dass, wenn es sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen lässt, ob das Unvermögen ein immerwährendes oder blos zeitliches sei, die Ehegatten verbunden sind, noch durch ein Jahr zusammen zu wohnen, und dass die Ehe erst dann für ungiltig erklärt werden kann, wenn das Unvermögen diese Zeit hindurch angehalten hat.