Heilbarkeit der Impotenz.

In Folge der mehr passiven Rolle, welche beim Coitus dem Weibe zufällt, handelt es sich bei der Beurtheilung der Heilbarkeit einer erwiesenen Impotentia coëundi des Weibes ausschliesslich um die Frage, ob diese durch Operation zu beseitigen sei oder nicht. Wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, sind viele der beim Weibe vorkommenden Begattungshindernisse der Art, dass sie durch chirurgischen Eingriff gehoben werden können, wie dies z. B. von den häutigen Verwachsungen der Schamlippen und von vielen Formen der Atresie des Scheideneinganges, insbesondere von der Atresia hymenalis, gilt. Ueberhaupt sind sämmtliche pathologische angeborene sowohl als erworbene Processe, die beim Weibe ein Begattungshinderniss bedingen können, so leicht der Untersuchung zugänglich, dass ebenso wie ihre Diagnose auch die Begutachtung der Heil- oder Unheilbarkeit keine besonderen Schwierigkeiten bieten wird.

Dauer des Unvermögens.

Was die durch §. 60 des österr. B. G. B. gegebene Frage betrifft, ob das immerwährende Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertrages vorhanden war, so ergibt sich die Beantwortung derselben dann von selbst, wenn das Begattungshinderniss seiner allgemeinen Natur nach als ein angeborenes oder in der Kindheit erworbenes sich darstellt. Bei den im mannbaren Alter acquirirten Impotenzen ist es theils die Natur und der Grad des ihnen zu Grunde liegenden Leidens, theils die Anamnese, welche behufs Beantwortung obiger Frage herangezogen werden muss. Ausserdem wären namentlich in Fällen, wo die Impotenz des Gatten in Frage kommt, auch die Genitalien des betreffenden Weibes zu untersuchen, ob sich aus ihrem Verhalten ein „matrimonium consummatum“ erkennen lässt oder nicht.

Bezüglich letzterer Diagnose muss auf die folgenden Capitel verwiesen werden.

Die Zwitterbildungen.

Dieselben kommen nicht blos mit Rücksicht auf die Zeugungsfähigkeit der betreffenden Individuen, sondern auch in anderen gerichtlich wichtigen Beziehungen in Betracht, verdienen daher eine besondere Behandlung.

Vollkommene Zwitterbildung, d. h. eine vollständige Entwicklung eines Individuums nach beiden Geschlechtsrichtungen kommt beim Menschen nicht vor. Dagegen ist eine annähernd vollkommene Zwitterbildung allerdings möglich, indem nicht blos beiderlei Geschlechtsgänge, sondern auch beiderlei Geschlechtsdrüsen an einem und demselben Individuum bis zu einem gewissen Grade sich entwickeln können. Derartige Fälle werden verständlich, wenn man festhält, dass die Geschlechtsanlage in den ersten Wochen der embryonalen Entwicklung jedesmal eine bisexuelle ist, und dass erst nach der sechsten Woche die Geschlechtsentwicklung nach der einen Geschlechtsrichtung geschieht, während die Embryonalanlage der Organe des anderen Geschlechtes verkümmert. Ausnahmsweise kann es nun geschehen, dass ausser der Anlage des einen Geschlechtes sich auch in mehr weniger ausgesprochener Weise jene des anderen entwickelt, wodurch eben jenes merkwürdige Verhalten der Genitalien entsteht, welches wir als Zwitterbildung, Hermaphrodisie, bezeichnen.

Arten der Hermaphrodisie.

Je nachdem die bisexuelle Entwicklung sowohl die Geschlechtsdrüsen als die Geschlechtsgänge, oder nur die letzteren betrifft, unterscheidet man den Hermaphrodismus verus und die Pseudohermaphrodisie.