Gesetzliche Stellung der Zwitter. Unsittliche Handlungen derselben.
Ein forensisches Interesse kommt der Hermaphrodisie noch insoferne zu, als auch von solchen Individuen gesetzwidrige geschlechtliche Handlungen unternommen werden können. Eine solche Möglichkeit muss a priori zugegeben werden, da, wie bereits oben ausgeführt, die Betreffenden des Geschlechtstriebes nicht nur nicht entbehren, sondern auch davon Gebrauch machen.
In der That enthält die Literatur zwei Fälle, in welchen Zwitter wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes in strafgerichtliche Untersuchung gezogen und auch verurtheilt wurden. So zunächst den von Martini publicirten („Ein männlicher Scheinzwitter“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XIX, pag. 303), der eine Hebamme (!) betraf, die verheiratet war und mit Wöchnerinnen und anderen Weibern Unzucht getrieben hatte, bis sie als ein angeblich männlicher Zwitter erkannt wurde[47], und den schrecklichen Fall der Institutsvorsteherin Wilhelmine Möller, welche in Kopenhagen einen der ihrer Obhut anvertrauten Knaben wiederholt geschlechtlich missbraucht und dann mit Chloral vergiftet hatte. Sie war als Mädchen getauft und erzogen worden, wurde jedoch bei der Untersuchung als Mann mit hermaphroditisch verbildeten Genitalien erkannt und im Juni 1894 wegen Mord zum Tode verurtheilt!
Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein solcher Fall von Seite des Gerichtes nur dann als „Nothzucht“ aufgefasst werden könnte, wenn das männliche Geschlecht des betreffenden Zwitters durch ärztliche Untersuchung sichergestellt wäre. Diesen Beweis scheint im ersten Falle das Gericht als nicht erbracht betrachtet zu haben, da es das Verbrechen nur als „widernatürliche Unzucht“ qualificirte. In der That muss dem Gesagten zufolge dahingestellt bleiben, ob das betreffende Individuum wirklich ein männliches gewesen ist, wie die Gerichtsärzte positiv behaupteten.
Wenn Giuseppe Marzo (so hiess der von De Crecchio beschriebene Zwitter) oder unser Kutscher ein derartiges Attentat begangen hätten, würde man gewiss mehr Gründe für die Annahme des männlichen Geschlechtes dieser Individuen gehabt und würde sich doch vollkommen getäuscht haben, wenn man sie für Männer erklärt haben würde.
Auch die Qualification des Delictes als „widernatürliche Unzucht“ setzt ein bestimmtes Geschlecht des Beschuldigten, und zwar hier das weibliche, voraus, welches ebenso wenig erwiesen war wie das männliche.
Es würde bei solchen Fällen Aufgabe des Gerichtsarztes sein, offen zu erklären, dass das eigentliche Geschlecht des Individuums sich nicht mit der nöthigen Sicherheit bestimmen lasse, und wir zweifeln nicht, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens das Gericht Anstand nehmen würde, die betreffende Handlung in die Kategorie jener Verbrechensqualitäten zu rangiren, bei welchen das Gesetz zum Thatbestande ein bestimmtes Geschlecht des Thäters gegenüber dem Objecte seiner That erfordert.
Zeugungsfähigkeit bei Zwittern.
Weiter können Hermaphroditen wegen fraglicher Zeugungsfähigkeit Object einer gerichtsärztlichen Untersuchung werden.
Da erfahrungsgemäss die meisten solchen Individuen als Mädchen getauft und erzogen werden, und auch als solche heiraten, so dürfte am ehesten die weibliche Potentia coëundi in Frage kommen. Trotzdem sind die Fälle, in welchen wegen derartiger Missbildungen Ehescheidungen oder Eheauflösungen angesucht wurden, verhältnissmässig selten.