§. 184. Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (Blutschande) wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre, an den letzteren mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern ist mit Gefängniss bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
§. 185. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängniss nicht unter drei Monaten werden bestraft:
1. Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Vormünder oder Mitvormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Geistliche, welche bei ihren Verrichtungen als Seelsorger oder aus Anlass derselben mit den ihrer geistlichen Obhut unterstehenden Personen, oder Beichtväter, welche mit ihren Beichtkindern unzüchtige Handlungen vornehmen;
2. Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche dienstlich ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen;
3. Beamte und andere Bedienstete, Aerzte und andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen, Zwangsarbeitshäusern oder anderen Detentionsanstalten, oder in zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilfslosen bestimmten Anstalten beschäftigt und angestellt sind, wenn sie mit den in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
§. 186. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen desselben Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniss zu bestrafen.
§. 187. Mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten wird bestraft, wer
1. eine Frauensperson, die sich im Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet, zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht; oder
2. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.