Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen[49] verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn dadurch der Tod der Verletzten verursacht wurde, Zuchthaus bis zu 15 Jahren ein.
§. 188. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss wird bestraft, wer eine Person durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt, oder solche Handlungen an einer Person vornimmt, welche sich in einem Zustande der Wehr- oder Willenslosigkeit befindet.
Der zweite Absatz des §. 187 findet auch für diese Fälle Anwendung.
§. 189. Wegen Nothzucht wird mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter einem Jahre bestraft: wer durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des ausserehelichen Beischlafes nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum ausserehelichen Beischlafe missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen Zustand der Wehr- und Willenslosigkeit versetzt hat.
Wird die Nothzucht an einer Frauensperson, welche mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treibt, verübt, so tritt Gefängniss nicht unter einem Jahre ein.
Ist durch die Handlung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen oder der Tod der Verletzten verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 20 Jahren ein.
§. 190. Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafes dadurch verleitet, dass er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.
Die Bestrafung erfolgt nur auf Grund einer Privatanklage.
§. 192. Wer ein geschlechtlich unbescholtenes Mädchen, welches das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Bestrafung erfolgt nur auf Privatanklage der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Verführten.
Deutsches Strafgesetz: