224. Dieser Verdacht wird gesteigert, wenn die Person des Vergelters mit dem Beleidigten, schwindet beinahe völlig, wenn dieselbe mit dem Beleidiger identisch ist. Ersteres enthält den Grund, um deswillen Vergeltung von Rache verschieden, letzteres den Grund, warum unter allen Formen der strafenden Vergeltung die der Selbstvergeltung die am mindesten anstössige ist. Bei demjenigen, der durch den Andern absichtliches Weh erlitten hat, liegt die Voraussetzung, dass er die sich darbietende Gelegenheit, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, nicht sowol mit der persönlichen Kühle des unbetheiligten Richters, sondern mit der schadenfrohen Hitze des gereizten Rachgierigen ergreifen werde, am nächsten; die Hoffnung, dass derselbe es bei dem billigen Masse der Vergeltung bewenden lassen werde, ist bei ihm die geringste; die Aussicht, dass er dasselbe in ungebührlicher Weise überschreiten werde, die wahrscheinlichste. Unter allen als passende Werkzeuge der Vergeltung denkbaren Persönlichkeiten ist daher die des Beleidigten die unpassendste und sonach durch die Idee der Billigkeit vom Vergelteramt (z. B. im Zweikampf, Duell) ausgeschlossen. Dagegen, da bei jedem Einzelnen die Neigung, sich selbst Wehe zu thun, nicht, der Entschluss, sich selbst ein derartiges zuzufügen, nur als Wirkung eines über die Schranken eudämonistischer Motive hinausreichenden, idealen d. i. nur von ethischen Ideen beherrschten Wollens vorausgesetzt werden kann, ist die Selbstvergeltung d. i. die Zufügung eines dem von ihm ausgegangenen gleichen Quantums von Wehe an seine eigene Person von der Hand des Wehethäters über jeden Verdacht anderer als rein ethischer Vergeltungsgesinnung erhaben und zugleich die Annahme, dass sich der Vergelter mit dem billigen Masse der Vergeltung begnügen werde, gerechtfertigt, so dass durch dieselbe der Idee der Vergeltung zugleich in der reinsten und in der angemessensten Weise Genüge gethan wird. Dieselbe ist daher nicht nur des Nimbus halber, mit dem sie die Person des Vergelters umgibt, sondern auch um der Kürze und Anschaulichkeit des Vergeltungsverfahrens willen (z. B. als vergeltender Selbstmord) im Drama (Othello, Don Caesar, Guido von Tarent u. A.) besonders beliebt.

225. Wie die Nothwendigkeit zu strafen, um Missfallen zu vermeiden, von der Idee der Vergeltung, so hängt die Möglichkeit zu strafen, ohne missfällig zu werden, von dem Motiv des Strafenden ab. Fordert die erste: fiat justitia pereat mundus, so erlaubt die letztere nur: fiat justitia, ne pereat mundus. Das Motiv der Strafe kann kein anderes sein, als damit die geschehene Wehethat nicht unvergolten, der Wehethäter nicht straflos bleibe. Der Beweggrund des Strafenden kann kein anderer sein, als die wohlwollende Gesinnung, dass durch den Vollzug der Strafe nicht sowol Anderen Leid zugefügt, als vielmehr Anderer Leid verhütet, oder Anderer Wohl gefördert werde. Je nachdem dieser Andere der Wehethäter selbst, oder ein Anderer als dieser ist d. h. durch das Wehe, das dem Wehethäter zugefügt wird, entweder dessen eigenes Weh verhütet oder gemildert, dessen eigenes Wohl gewahrt und gemehrt werden soll, oder das gleiche bei einem Andern dadurch herbeigeführt werden soll, zerfällt vom Gesichtspunkt des Strafenden aus die Strafe in Besserungs- und Abschreckungsstrafe. Jene geht darauf aus, den Wehethäter selbst, diese den Anderen seiner ethischen Beschaffenheit nach durch das dem ersteren zugefügte Leid zu verändern d. h. die Strafe als ein Motiv in das Bewusstsein des einen wie der anderen zu dem Zwecke einzuführen, damit in der Folge eine der strafbaren Handlung gleiche Handlungsweise, sei es von dem Gestraften selbst, sei es von den Zeugen seiner Bestrafung unterlassen werde. Die durch die Strafe herbeizuführende Aenderung der ethischen Qualität besteht bei dem Gestraften in einer wirklichen Aenderung seines bisherigen (sträflichen) Wollens, so dass an die Stelle desselben künftig ein seinem Inhalt nach entgegengesetztes (unsträfliches) Wollen trete, sein Wollen demnach ein besseres werde. Bei Anderen dagegen kann dieselbe nur darin bestehen, dass ein gewisses bisher nicht wirklich vorhandenes d. h. noch niemals in Handlung übergegangenes, wenngleich vielleicht als Neigung, Hang, Vorsatz längst bestandenes Wollen auch künftig nicht wirklich d. i. wirksam werde. Während daher die Abschreckungsstrafe ihren Zweck erfüllt, wenn sie überhaupt Andere, also auch den Gestraften selbst zur Enthaltung von der strafbaren Handlung bewegt, hat die Besserungsstrafe denselben erst dann erreicht, wenn sie in den Anderen und darunter vor allem in dem Gestraften ein neues, dem Inhalt der sträflichen Handlung entgegengesetztes Wollen erzeugt. Da die Strafe ein Wehe zufügt, so wird der Grund, durch welchen dieselbe sowol zum Motiv der Enthaltung vom sträflichen, wie zur Erzeugung eines demselben entgegengesetzten Wollens wird, zunächst kein anderer sein, als Furcht vor dem Wehe, das sie mit sich bringt: Furcht vor dessen Wiederkehr bei dem Gestraften, vor dessen drohendem Eintreten bei dem Zeugen der Strafe. Hat dieselbe zur Folge, dass sowol bei dem Gestraften als bei den Zeugen der Strafe, das sträfliche Wollen, bei dem Gestraften nicht mehr, bei den Anderen überhaupt nicht eintritt, so sind die letzteren nicht schlechter geworden, als sie waren, so ist das Wollen des Gestraften besser geworden, als es war; der Gestrafte selbst aber, so lange nur Furcht vor der Strafe ihn von der Wiederbegehung der sträflichen Handlung abhält, ist nicht gebessert. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn nicht nur das Wollen ein anderes, sondern auch das Motiv des anders Wollens ein anderes als das eudämonistische der Furcht d. h. wenn es das ethische, die Ueberzeugung von der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung als solcher geworden ist. Diesen äussersten Schritt, welcher nicht blos eine Aenderung des Wollens, sondern eine solche der Gesinnung bedeutet, in dem Gestraften herbeizuführen, reicht die blosse Strafe, welche als solche zwar auf das Gemüth d. i. auf die Empfänglichkeit für die angenehmen oder unangenehmen Folgen einer gewissen Handlungsweise, und auf die Klugheit, unangenehmen Folgen auszuweichen, keineswegs aber auf die praktische Weisheit d. i. auf die Einsicht in den unbedingten Werth oder Unwerth einer Handlungsweise Einfluss zu üben vermag, für sich so wenig aus, dass zur Erreichung dieses Zweckes vielmehr andere Mittel (Belehrung, Erziehung) zu Hilfe genommen werden müssen, das Beste aber von dem im Gemüth des Gestraften selbst zum Durchbruch gelangten Erwachen der unwiderstehlichen Stimme und Macht des Gewissens erwartet werden muss.

226. Letztgenannter Grund ist es, welcher bewirkt, dass die Formen der Strafe, je nachdem dieselbe als Besserungs- oder als Abschreckungsstrafe betrachtet wird, unter einander abweichende, nicht selten sogar entgegengesetzte Gestalt annehmen. So fordert die Strafe, die abschreckend wirken soll, volle, ja verstärkte Oeffentlichkeit, während die Besserung des Gestraften, wenn sie den Zweck der Strafe abgeben soll, durch Geheimhaltung derselben, um diesem die Beschämung zu ersparen, begünstigt wird. Während die Oeffentlichkeit des Strafvollzuges die Furcht vor der Strafe steigert, erleichtert deren Geheimhaltung dem Gestraften die Aenderung sowol seines bisherigen Wollens wie seiner bisherigen Gesinnung. Jene erschwert dem Gestraften auch nach eingetretener Besserung den Rücktritt in die Gesellschaft, die Zeuge seiner Bestrafung gewesen ist; diese, indem sie Bestrafung und Gesinnungsänderung in der Stille sich vollziehen lässt, macht durch weise Schonung des Ehrgefühles dem Gestraften nicht sowol die Wiederaufnahme als vielmehr das dem Anschein nach wenigstens ungestörte Fortleben unter Anderen möglich. Entmenschte Rohheit und gedankenlose Neugier haben den öffentlichen Strafvollzug längst mehr zur Befriedigung brutaler Schaulust und barbarischer Gefühllosigkeit erniedrigt, als zum wirksamen Drohmittel erhabener Gerechtigkeitspflege erhöht; die Verlegung desselben in abgelegene und der Menge verschlossene Räume, so wie die Ersetzung der die sittliche Pest durch Ansteckung mehrenden gemeinsamen durch der Einkehr in sich selbst und dem Wachwerden ethischer Gesinnung vortheilhafte Einzelhaft stehen in der Gegenwart als sichtbare Zeichen des Uebergewichtes des Besserungs- über das blosse Abschreckungsmotiv und verfeinerten ethischen Zartgefühles aufrecht.

227. An die Idee der billigen Vergeltung schliesst sich ein Verfahren an, welches dieselbe nicht blos über die gesammte Willenssphäre des Einzelnen, so weit nicht andere Motive es verhindern, einer-, so wie auf sämmtliche innerhalb des Umkreises einer Gesellschaft zu Tage tretende mittels absichtlicher Willensäusserung hervorgerufene Störungen andererseits ausdehnt. Dasselbe geht darauf aus, dass nicht nur jede vom Einzelnen verübte, wie jede am Einzelnen geübte That vergolten, sondern dass jede innerhalb des Umkreises der Gesellschaft ans Licht getretene Wohl- oder Wehethat in entsprechender Weise vergolten werde. In ersterer Hinsicht schliesst die Idee der Vergeltung die Forderung ein, dass jeder, der Gegenstand einer Wohl- oder Wehethat gewesen ist, deren Vergeltung (entweder durch ihn selbst oder durch Andere) suche, und jeder, der Urheber einer Wohl- oder Wehethat geworden ist, deren Vergeltung (durch Andere oder durch sich selbst) dulde. In letzterer Hinsicht drückt dieselbe aus, dass innerhalb des Umkreises der Gesellschaft keine wie immer geartete wirklich vollzogene That verborgen, so wie dass keine durch Zufall oder durch absichtliche Veranstaltung ans Licht gezogene That ohne Vergeltung bleibe. Die Erfüllung ersterer Forderung stellt das Ideal des gerechten Mannes, der sein Recht fordert, aber auch nimmt, die Erfüllung der letzteren das Ideal eines Lohnsystems d. i. einer Gesellschaft dar, innerhalb welcher jeder That ihr Lohn, der Wohlthat die ihr gebührende Belohnung, der Wehethat die verdiente Bestrafung zu Theil wird. Jenem entspricht es, wie Heinrich von Kleist’s Michael Kohlhaas darauf zu bestehen, dass die ihm widerrechtlich geraubten Rosse, von dem junkerlichen Räuber mit eigener Hand dick gefüttert, ihm zurückgestellt werden, aber zugleich die über ihn selbst rechtmässig verhängte Strafe gesetzloser Willkür und widergesetzlicher Selbsthilfe sich willig gefallen zu lassen. Wie in ersterer Handlung des Gerechten berechtigter „Kampf ums Recht”, so tritt in der letzteren des Gerechten bereitwillige Anerkennung des „Sieges des Rechtes” ans Tageslicht. Dem Ideal eines Lohnsystems würde eine Gesellschaft genügen, in welcher nicht nur alle zweckdienlichen Anstalten getroffen werden, nicht blos wie die heutigen „Detectives” verborgen gebliebene Missethaten aufzudecken und wie die heutigen „öffentlichen Ankläger” der Strafgewalt zu denunciren, sondern in gleicher Weise geheime oder (zufällig oder absichtlich) vergessene Wohlthaten aufzuspüren und als öffentliche Lobredner der Macht, welche die Pflicht und die Mittel zur Belohnung besitzt, zur Kenntniss zu bringen. In letzterem Sinn hat schon Sokrates den ihm gebührenden Lohn dahin definirt, dass er verdient habe, auf öffentliche Kosten im Prytaneum erhalten zu werden. Während die heutige Gesellschaft für den Zweck der Entdeckung und Kundmachung geschehener Wehethaten ein zahlreiches Heer besonders geschulter und instruirter Organe besitzt, zieht sie es vor, ohne Zweifel um den Zartsinn der Wohlthäter zu schonen, das Bekanntwerden geschehener Wohlthaten dem Zufall, oder dem seltenen guten Willen der Empfänger so wie der Neider anheimzustellen. Dieselbe hat ebenso es längst als ihre Aufgabe angesehen, zur Bestrafung innerhalb ihres Umkreises kundgewordener Vergehen zweckdienliche Anstalten (Strafgerichte) und Verfahrungsweisen (Strafverfahren) zu errichten und zu ersinnen, hat es jedoch in Bezug auf den zweiten, nicht minder wichtigen Theil des Lohnsystems, die Belohnung auch der ihr bekannt gewordenen Wohlthaten, bei den dürftigsten Einrichtungen (Preisgerichte) und den armseligsten Verfahrungsweisen (Bürgerkronen, Ehrenzeichen, Monthyon’sche Tugendpreise) bewenden lassen. Nicht Keppler allein ist ein Beispiel, dass die moderne Gesellschaft Wohlthätern der Menschheit „öffentliche Steine” statt Brot gegeben hat. Wie in der gerechten Gesinnung des Einzelnen zwischen der Geneigtheit, sein Recht zu fordern, und der Bereitwilligkeit, dasselbe zu nehmen, so kann innerhalb des Lohnsystems zwischen der Sorgfalt Strafen zu verhängen und der Lässigkeit Wohlthaten zu belohnen ein empfindliches Missverhältniss herrschen, in Folge dessen die gerechte Gesinnung in Vergeltungssucht einer- und Widersetzlichkeit andererseits, die Gerechtigkeit der Gesellschaft in drakonische Strenge einer- und athenische Undankbarkeit andererseits ausartet. Das Ueberwiegen der Recht fordernden über die rechtsduldsame, der Straffrohen über die belohnungseifrige Gesinnung oder das Gegentheil gibt dem Einzelnen wie der Gesellschaft hinsichtlich der Idee der Vergeltung ihre eigenthümliche Färbung und ruft jenen Gegensatz einander bekämpfender Willensrichtungen, deren eine auf die Zufügung wenn auch verdienten Weh’s, die andere auf die Schenkung wohlverdienten Wohls gerichtet ist, hervor, zwischen welchen eine weise Organisation sowol des Strafs- wie des Belohnungssystems das versöhnende Mass herzustellen und festzuhalten bemüht sein wird.

228. Mit der Idee der billigen Vergeltung ist die Reihe der ethischen d. i. der Uebertragungen ästhetischer Ideen auf das ethische Gebiet erschöpft. Keine derselben ist das ganze Gute, aber jeder derselben entspricht ein Element des Guten. Wie das vollkommene, so ist das innerlich freie und das wohlwollende Wollen ein gutes; sind die Gegentheile des Streits: der Friede unter den Wollenden, und der unvergoltenen That: die billige und willige Vergeltung seitens der Wollenden, kein schlechtes Wollen. Aber nur alle zusammengenommen als Eigenschaften des Wollens d. i. dasjenige Wollen, das zugleich in quantitativer Hinsicht stark, in qualitativer Hinsicht charaktervoll, gütig, rechtlich und gerecht ist, ist das gute Wollen. Die Erweiterung der ethischen Ideen auf die Gesellschaft, welche derselben nach einander den Charakter eines Cultursystems, einer beseelten Gesellschaft, eines Verwaltungssystems, einer Rechtsgesellschaft und eines Lohnsystems verleiht, bringt nicht nur durch jede der genannten Eigenschaften eine von dem Gesichtspunkt einer vereinzelten ethischen Idee aus verehrungs- oder doch wenigstens achtungswürdige Gesellschaft, sondern durch die Vereinigung aller genannten Eigenschaften das Ideal desjenigen hervor, was in besserem als in dem banal-herkömmlichen Sinne der „guten Gesellschaft” eine wahrhaft gute Gesellschaft d. i. eine solche heissen darf, in welcher, wie in dem guten Wollen die einfachen, so die gesellschaftlichen ethischen Ideen zur Verwirklichung gelangt sind.

229. Wie jeder der logischen und ästhetischen Ideen, so steht jeder der ethischen Ideen ein Gegenbild zur Seite; jener der (ethischen) Vollkommenheit das der (ethischen) Unvollkommenheit, jener der inneren Freiheit das der inneren Unfreiheit (Willensknechtschaft), jener des Wohlwollens das des Uebelwollens, während Streit und unvergoltene That die natürlichen Gegensätze des durch die Ideen des Rechts und der billigen Vergeltung Geforderten ausmachen. Wie jedes einer ethischen Idee entsprechende Wollen ein gutes (lobenswerthes, im ethischen Sinn schönes), so stellt jedes einem ihrer Gegenbilder gleichende Wollen ein schlechtes (tadelnswerthes, im ethischen Sinne hässliches) Wollen dar. Wie jene zusammengenommen den Inhalt des Guten, so erschöpfen diese zusammengenommen den Inhalt des ethisch verwerflichen Wollens. Wird dabei durch ein dem bei den ethischen Ideen angewendeten ähnliches Verfahren die in dem Gegenbilde enthaltene Forderung nicht blos auf das Gesammtwollen des einzelnen Wollenden, sondern auf jenes einer ganzen Gesellschaft ausgedehnt, so entstehen nach der Reihe die den oben genannten entgegengesetzten Einzel- und Gesellschaftsideale. Dem Ideale des Willensstarken tritt gegenüber die Willensschwäche, dem Ideal des Cultursystems das Zerrbild eines solchen in der innerlich schwächlichen, dürftigen und zerfahrenen Willensbeschaffenheit ihrer sämmtlichen Mitglieder. Dem Ideal des Charakters und der beseelten Gesellschaft stellt sich das Extrem innerer Haltlosigkeit im Einzelnen, so wie der seelenlose Mechanismus und Formalismus in der Gesellschaft entgegen. Die Kehrseite des Ideals der Güte und eines wohlwollenden Verwaltungssystems offenbart sich in dem satanischen Ideal der Bosheit (dem Bösen), wie in dem wüsten, auf Raubbau und nutzlose Vergeudung der Güter gegründeten Haushalt innerlich und äusserlich verlotterter Wirthschaftsgesellschaften. Das Widerspiel, sei es auf natürliche, sei es vertragsmässige Basis gestellter Rechts- und Friedenszustände tritt in dem rücksichtslosen Walten der Macht des Stärkern, in dem Kriege Aller gegen Alle und dem auf gegenseitige Vernichtung abzielenden „Kampf ums Dasein” zu Tage, während das Gegenstück zu dem in der Forderung billiger Vergeltung enthaltenen Gemälde das Bild eines Zustandes darbietet, in welchem der Wohlthäter darbt und das vergossene Blut vergebens zum Himmel schreit. Wie die Zusammenfassung ethischer Gegenbilder im Wollen eines einzelnen Individuums dieses zum Ideal der Schlechtigkeit stempelt, so drückt die Zusammenfassung sämmtlicher Gegenbilder ethischer Gesellschaftsideale im Wesen einer einzigen Gesellschaft dieser in einem andern als in dem herkömmlich alltäglichen Sinn der sogenannten „schlechten Gesellschaft” das Gepräge einer schlechten Gesellschaft auf.

230. Mit der Aufstellung der ethischen Ideen und ihrer Gegenbilder, der einen zur Nachahmung, der andern zur Abschreckung für jedes Wollen, das auf Hervorbringung des guten d. h. unbedingt wohlgefälligen Wollens gerichtet ist d. i. mit der Aufzählung der normalen und anormalen Formen, welche Normen des Wollens und Handelns sind, ist das Geschäft der Ethik als allgemeiner Wissenschaft vom Guten vollendet.

ZWEITES BUCH.

DAS WIRKLICHE.