Die Zerstörungen in manchen Küstenstädten in der ersten Periode des Aufstandes durch die Granaten der Marine erlaubten nachhaltiges Durchgreifen beim Wiederaufbau. Es wurden breite, gerade Straßen angelegt, Brücken und Wasserleitungen erbaut, Sümpfe trocken gelegt, Markthallen eingerichtet, Straßenbeleuchtung durchgeführt, offene Plätze freigehalten und durch Gartenanlagen verschönert, sowie durch entsprechende polizeiliche Aufsicht auf Ordnung, Reinlichkeit und Sicherheit hingewirkt. Für Unterkunft der Karawanen sind Karawansereien errichtet, und kürzlich ist der Grundstein für das erste Hospital für Eingeborene (unsere bisherigen Krankenhäuser und die schwarze Truppe eingerichtet) und die erste Schule für die Kinder der indischen Händler gelegt worden. Die bevorstehende Ankunft des letzten der drei Fahrzeuge der Küstenlinie wird hoffentlich recht bald ein allgemein erwünschtes regelmäßiges Anlaufen der Küstenplätze ermöglichen und ebenso ist zu hoffen, daß den Vorarbeiten für die Eisenbahnen die Vollendung bald folgen möchte.

Die allgemeine Wiederaufnahme des Feldbaues seit dem Wiedereintritt der friedlichen Verhältnisse, das Wiederaufblühen des Karawanenhandels nach erfolgter Sicherung der Straßen und jede nur mögliche Maßnahme zur Förderung des Handels müssen eine allmähliche Abnahme der unserer neuen Kolonie gebrachten Opfer bringen, müssen, wenn wir nachhaltig weiter arbeiten an dem Schaffen neuer wertvoller Exportprodukte durch Plantagenbau, auch mit der Zeit für unsere Opfer Zinsen tragen. Jeder Europäer, der während des Aufstandes unsere Küste gesehen hat und sie jetzt nach nur zweijähriger Arbeit wiedersieht, muß die Überzeugung gewinnen, daß diese Schlüsse nicht optimistisch sind, sondern das Resultat sachlicher Beobachtung.

14. Kapitel.
Das Deutsch-englische Abkommen.

Schon vor der Ankunft Wißmanns in Deutschland, nach Einnahme des südlichen Teils unserer deutsch-ostafrikanischen Küste, waren die Verhandlungen zwischen der deutschen und englischen Regierung über die Verteilung Afrikas in ein Stadium getreten, in welchem über alle wichtigen Punkte Einverständnis erzielt werden war. Am 17. Juni veröffentlichte der Reichs-Anzeiger in einer Extra-Ausgabe die Grundzüge des deutsch-englischen Abkommens, auf welche in allernächster Zeit der formelle Abschluß des Vertrages fußen sollte. Wißmann stand bei seiner unmittelbar darauf erfolgten Ankunft in Deutschland vor einem fait accompli, denn schon Anfangs Juli war die Publikation des nun abgeschlossenen Vertrages erfolgt.

Es seien an dieser Stelle die auf Ost-Afrika insbesondere oder mit bezüglichen Paragraphen des Abkommens im Wortlaut angeführt:

Artikel I. In Ostafrika wird das Gebiet, welches Deutschland zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehalten wird, begrenzt:

1. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste vom Nordufer der Mündung des Umba-Flusses ihren Ausgang nimmt und darauf in gerader Richtung zum Jipe-See läuft. An dem Ostufer des Sees entlang und um das Nordufer desselben herumführend, überschreitet die Linie darauf den Fluß Lumi, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführt zu werden, bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Viktoria-Nyanza-Sees, welcher von dem ersten Grad südlicher Breite getroffen wird. Von hier den See auf dem genannten Breitegrade überschreitend, folgt sie dem letzteren bis zur Grenze des Kongostaates, wo sie ihr Ende findet. Es ist indessen Einverständnis darüber vorhanden, daß die deutsche Interessensphäre auf der Westseite des genannten Sees nicht den Mfumbiroberg umfaßt. Falls sich ergeben sollte, daß dieser Berg südlich des genannten Breitengrades liegt, so soll die Grenzlinie in der Weise gezogen werden, daß sie den Berg von der deutschen Interessensphäre ausschließt, gleichwohl aber zu dem vorher bezeichneten Endpunkte zurückkehrt.

2. Im Süden durch eine Linie, welche, an der Küste von der Nordgrenze der Provinz Mozambique ausgehend, dem Laufe des Flusses Rovuma bis zu dem Punkte folgt, wo der Msinje-Fluß in den Rovuma mündet, und von dort nach Westen weiter auf den Breitenparallelen, bis zu dem Ufer des Nyassa-Sees läuft. Dann sich nordwärts wendend, setzt sie sich längs den Ost-, Nord- und Westufern des Sees bis zum nördlichen Ufer der Mündung des Songwe-Flusses fort. Sie geht darauf diesen Fluß bis zu seinem Schnittpunkte mit dem 33. Grad östlicher Länge hinauf und folgt ihm weiter bis zu demjenigen Punkte, wo er der Grenze des in dem ersten Artikel der Berliner Konferenz betriebenen geographischen Kongobeckens, wie dieselbe auf der dem 9. Protokoll der Konferenz beigefügten Karte bezeichnet ist, am nächsten kommt. Von hier geht sie gerader Linie auf die vorher gedachte Grenze zu und führt an derselben entlang bis zu deren Schnittpunkt mit dem 32. Grad östlicher Länge, sie wendet sich dann in gerader Richtung zu dem Vereinigungspunkte des Nord- und Südarmes des Kilambo-Flusses, welchem sie dann bis zu seiner Mündung in den Tanganjikasee folgt. Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte des Nyassa-Tanganjika-Plateaus angegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.

3. Im Westen durch eine Linie, welche von der Mündung des Flusses Kilambo bis zum 1. Grad südlicher Breite mit der Grenze des Kongostaates zusammenfällt.

Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird begrenzt: