1. Im Süden durch die vorher erwähnte Linie von der Mündung des Umbeflusses zu dem Punkte des Kongofreistaates, welcher von dem 1. Grad südlicher Breite getroffen wird. Der Berg Mfumbiro ist in dieses Gebiet eingeschlossen.
2. Im Norden durch eine Linie, welche an der Küste am Nordufer des Jubaflusses beginnt, dem genannten Ufer des Flusses entlang läuft und mit der Grenze desjenigen Gebietes zusammenfällt, welches dem Einflusse Italiens im Gallalande und in Abessinien bis zu den Grenzen Egyptens vorbehalten ist.
3. Im Westen durch den Kongofreistaat und durch die westliche Wasserscheide des oberen Nilbeckens.
Artikel II. Um die in dem vorstehenden Artikel bezeichnete Abgrenzung zur Ausführung zu bringen, zieht Deutschland seine Schutzherrschaft über Witu zu Gunsten von Großbritannien zurück.
Großbritannien verpflichtet sich, die Souveränität des Sultans von Witu über das Gebiet anzuerkennen, welches sich von Kipini bis zu dem im Jahre 1887 als Grenze festgesetzten Punkt gegenüber der Insel von Kweihu erstreckt. Deutschland verzichtet ferner auf seine Schutzherrschaft über die an Witu grenzende Küste bis nach Kismaju und auf seine Ansprüche auf Gebiete des Festlandes nördlich vom Tanaflusse und auf die Inseln Patta und Manda.
Artikel VII. Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der andern durch Artikel I bis IV des gegenwärtigen Übereinkommens zuerkannt ist. Keine Macht wird in der Interessensphäre der andern Erwerbungen machen, Verträge abschließen, Souveränitätsrechte oder Protektorate übernehmen oder die Ausdehnung des Einflusses der andern hindern. Es besteht Einverständnis darüber, daß Gesellschaften oder Privatpersonen, welche der einen Macht angehören, die Ausübung von Souveränitätsrechten innerhalb der Interessensphäre der andern Macht, außer mit Zustimmung der letzteren, nicht zu gestatten ist.
Artikel VIII. Die beiden Mächte verpflichten sich, in allen denjenigen Teilen ihrer Gebiete innerhalb der in der Akte der Berliner Konferenz von 1885 bezeichneten Freihandels-Zone, auf welche die fünf ersten Artikel der genannten Akte am Tage des gegenwärtigen Abkommens anwendbar sind, die Bestimmungen dieser Artikel in Anwendung zu bringen. Hiernach genießt der Handel vollständige Freiheit; die Schiffahrt auf den Seen, Flüssen und Kanälen und den daran gelegenen Häfen ist frei für beide Flaggen; keine ungleiche Behandlung mit Bezug auf den Transport oder Küstenhandel ist gestattet; Waaren jeder Herkunft sollen keine andern Abgaben zu entrichten haben, als solche, welche unter Ausschluß ungleicher Behandlung, für die zum Nutzen des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden mögen; Durchgangszölle dürfen nicht erhoben und keine Monopole oder Handelsbegünstigungen gewährt werden. Den Angehörigen beider Mächte ist die freie Niederlassung in den beiderseitigen Gebieten, soweit dieselben in der Freihandels-Zone gelegen sind, gestattet.
Insbesondere herrscht Einverständnis darüber, daß in Gemäßheit dieser Bestimmungen von jedem Hemmnis und jedem Durchgangszoll frei sein soll der beiderseitige Güterverkehr zwischen dem Nyassa- und Tanganjikasee, zwischen dem Nyassa-See und dem Kongostaat, auf dem Tanganjikasee und zwischen diesem See und der nördlichen Grenze der beiden Sphären.
Artikel IX. Handels- und Bergwerkskonzessionen, sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der Interessensphäre der andern Macht erworben haben, sollen von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.
Artikel X. In allen Gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte gehören, oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider Länder vollen Schutz genießen; religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden zugesichert.