Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen; hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen. Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt haben.
Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine freiwillige. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält, namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen, Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts- oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate herabzusetzen.
Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert nicht; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Kapitel 4.
Gesamtorganisation.
Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen: der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu entwickeln.
Das Wesen eines industriellen Bienenstocks ist euch schon klar; derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb, welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet, besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft, Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.
Was den landwirtschaftlichen Bienenstock betrifft, so gestaltet sich derselbe wie folgt:
Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen, beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen; sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.
Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.
Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.