Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur Brüder waren. Insbesondere ist deren vornehmste Pflicht, das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, eine viel umfassendere geworden; die Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser, Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw. den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu machen, welche für sie selbst gelten.

Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere die Anerkennung und treue Befolgung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsordnung ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und ihrer ganzen Kraft für die größte und beste Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande.

Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt; dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es bedarf demnach hier des Markensystems nicht mehr. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, Bienenschein genannt, bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte dient.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden; Bemerkungen über das politische und religiöse Bekenntnis der Bienen dürfen diese Akten nicht enthalten. Auf Grund dieser Bienenakten wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben. Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.

Das vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. Das Normaleinkommen ist garantiert und darf mit zunehmenden Dienstjahren nicht abnehmen, wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene Ergänzungseinkommen wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein Zuschuß in Höhe der Hälfte ihrer Normaleinkommen gesichert sowie jederzeit freie ärztliche Behandlung und Krankenpflege. Eine einmal angestellte Biene kann nur infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß die Arbeitszeit aller beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so daß derartige ungünstige Verhältnisse von allen Schultern gemeinsam getragen werden. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten werden durch zeitweises Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke ausgeglichen.

Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede Biene Anspruch auf jährliche Invaliden- bezw. Seniorenanteile, deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem 44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so lange wie diese.

Witwen von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres Todes, und jedes Kind 1/4 des Anteils der Witwe. Doppelwaisen werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die Volksräte zu wählen, sondern vom 30. Jahre ab zu Volksräten gewählt werden zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben; ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des Vorstandsausschusses zu wählen bzw. dazu gewählt zu werden.